Rechtssatz RS0080505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080505
Entscheidungsdatum
16.10.2015
Rechtssatz
Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des § 12 Abs 3 VersVG, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch § 63 KFG nichts geändert.Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. Diese Auslegung ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, VersVG, die ausdrücklich von erhobenen Ansprüchen spricht. Daran hat auch die Einführung einer Direktklage des geschädigten Dritten gegen den Versicherer durch Paragraph 63, KFG nichts geändert.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 8/80
Entscheidungstext OGH 14.02.1980 7 Ob 8/80
Veröff: SZ 53/28
- 7 Ob 33/82
Entscheidungstext OGH 11.11.1982 7 Ob 33/82
nur: Vor Erhebung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag ist eine Ablehnung im Sinne des § 12 Abs 3 VersVG unwirksam, der Versicherer kann den Versicherungsnehmer, der solche Ansprüche noch gar nicht gestellt hat, nicht zu einer vorzeitigen Klage zwingen. (T1)
Veröff: SZ 55/176 = VersR 1984,999
- 7 Ob 117/15d
Entscheidungstext OGH 16.10.2015 7 Ob 117/15d
Auch; nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0080505
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2015
Dokumentnummer
JJR_19800214_OGH0002_0070OB00008_8000000_001