Rechtstracker.at
Entscheidung 6 Ob 310/01h×

Entscheidung 6 Ob 310/01h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

6Ob310/01h

Entscheidungsdatum

18.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Kambiz N*****, vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei M***** AG, *****, vertreten durch Dr. Wolfgang W. Richter, Rechtsanwalt in Wien, wegen 1,874.617 S, Rechnungslegung und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht vom 24. September 2001, GZ 4 R 118/01d-41, womit das Urteil des Handelsgerichtes Wien vom 26. Februar 2001, GZ 21 Cg 92/99m-35, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 20. 12. 2001, GZ 6 Ob 310/01h wird aufgehoben.

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom 20. 12. 2001, GZ 6 Ob 301/01h, wurde die außerordentliche Revision des Klägers zurückgewiesen, weil sie gegen das am 12. 10. 2001 zugestellte Urteil des Berufungsgerichtes erst am 19. 11. 2001, also nach Ablauf der Rechtsmittelfrist, zur Post gegeben worden sei.

Nunmehr hat der Kläger durch Vorlage der mit dem Eingangsvermerk seines Vertreters versehenen ersten Seite der Ausfertigung des zweitinstanzlichen Urteiles und dem Hinweis auf den (gerade noch lesbaren) Stempel des Aufgabepostamtes auf dem Rückschein (19. 10. 2001) nachgewiesen, dass das angefochtene Urteil an seinen Vertreter tatsächlich erst am 22. 10. 2001 zugestellt wurde, obgleich das handschriftlich auf der Übernahmsbestätigung des Rückscheines eingesetzte Datum als "12. 10. 01" zu lesen ist (und die Abfertigung durch das Erstgericht bereits am 10. 10. 2001 erfolgte).

Rechtliche Beurteilung

Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als objektiv unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung der Paragraphen 419, Absatz eins, 522, Absatz eins, ZPO zu korrigieren (2 Ob 194/00v mwN). Der Zurückweisungsbeschluss vom 20. 12. 2001 war daher zu beheben. Die damit als rechtzeitig anzusehende außerordentliche Revision des Klägers ist jedoch mangels erheblicher Rechtsfrage unzulässig. Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung. Sie bedarf keiner Annahme (RIS-Justiz RS0028555). Für Kündigungen gilt die Vorschrift des Paragraph 862 a, ABGB analog; sie müssen dem Vertragspartner zugegangen sein (RIS-Justiz RS0014092). Es reicht aus, dass die Willenserklärung in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, selbst wenn sie dieser persönlich nicht erhalten hat. Es genügt vielmehr, dass er die Möglichkeit hatte, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen (SZ 53/28; RIS-Justiz RS0014078). Derjenige, der eine Kündigung ausspricht, trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. In diesem Fall muss er sich so behandeln lassen, als ob er die Auflösungserklärung rechtzeitig empfangen hätte (RIS-Justiz RS0047277). Jeden Empfänger treffen darüber hinaus gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muss. Ein Kaufmann - wie der Kläger - wird demgemäß Empfangsvorkehrungen treffen müssen (9 ObA 124/97v = RdW 1998, 294; Rummel in Rummel ABGB I3 Paragraph 862 a, ABGB Rz 5). Diese in ihren grundsätzlichen Aussagen keineswegs auf das Gebiet des Arbeitsrechtes (Zugang von Kündigungen eines Dienstverhältnisses) beschränkte Rechtsprechung wurde vom Berufungsgericht zu Recht auch für den vorliegenden Fall als beachtlich angesehen. Die allgemeinen Regelungen über den rechtzeitigen Zugang von Erklärungen wird weder durch die Postordnung noch durch das - auf behördliche Zustellungen beschränkte (Paragraph eins, ZustG) - Zustellgesetz modifiziert vergleiche SZ 68/85; Rummel aaO Rz 2a mwN). Eine zur Korrektur Anlass gebende Fehlbeurteilung durch das Berufungsgericht liegt nicht vor.

Auf die Frage, ob eine durch Telefax übermittelte Kündigung dem vereinbarten Schriftlichkeitserfordernis entspricht, kommt es daher nicht an.

Anmerkung

E65477 6Ob310.01h-2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0060OB00310.01H.0418.000

Dokumentnummer

JJT_20020418_OGH0002_0060OB00310_01H0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014078 Rechtssatz 1971 – zuletzt 27.02.2018Zivilrecht
Ein mit eingeschriebenem Brief übersendetes Kündigungsschreiben gilt nicht schon mit der nach dem vergeblichen Zustellversuch erfolgten Hinterlegung beim Postamt, sondern erst in dem Zeitpunkt als dem Adressaten zugegangen, in welchem die Sendung diesem ode …
RS0014092 Rechtssatz 1982 – zuletzt 03.09.2010Zivilrecht
Für Kündigungen gilt die Vorschrift des § 862a ABGB analog; sie müssen dem Vertragspartner zugegangen sein.
RS0028555 Rechtssatz 1973 – zuletzt 17.07.2025Zivilrecht
Die Kündigung ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, welche auf die künftige Beendigung eines auf unbestimmte Dauer eingegangenen Dienstverhältnisses gerichtet ist.
RS0047277 Rechtssatz 1995 – zuletzt 31.08.2018Zivilrecht
Der eine Kündigung Aussprechende trägt regelmäßig das Risiko für den ordnungsgemäßen Zugang der Erklärung. Ein Übergang des Risikos kann nur eintreten, wenn sich der Vertragspartner dem Zugang der Erklärung absichtlich oder wider Treu und Glauben entzieht. …
RS0062267 Rechtssatz 1995 – zuletzt 16.11.2021Zivilrecht
Stellt sich die Annahme der Verspätung eines Rechtsmittels nachträglich als offenbar unrichtig heraus, dann ist dieser Fehler - auch vom Obersten Gerichtshof - in analoger Anwendung von §§ 419 Abs 1, 522 Abs 1 ZPO zu korrigieren.
RS0116337 Rechtssatz 2002 – zuletzt 15.02.2024Zivilrecht
Jeden Empfänger treffen gewisse Obliegenheiten zur Vorsorge, dass ihn betreffende Erklärungen ihm auch zugehen können, und zwar umso mehr, je eher er mit der Möglichkeit des Einlangens solcher Erklärungen rechnen muss.