Da sich das Erstgericht die Entscheidung über das Feststellungsbegehren vorbehalten hat und mit Teil-Zwischenurteil nur über das Zahlungsbegehren dem Grunde nach entschieden hat, konnte das Berufungsgericht infolge funktioneller Unzuständigkeit nicht über das Feststellungsbegehren absprechen, auch wenn es die Ansicht vertrat, daß das Klagebegehren insgesamt dem Grunde nach nicht zu Recht besteht. Die Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen, sodaß sie gemäß § 508 a Abs 2 ZPO zurückzuweisen war.Da sich das Erstgericht die Entscheidung über das Feststellungsbegehren vorbehalten hat und mit Teil-Zwischenurteil nur über das Zahlungsbegehren dem Grunde nach entschieden hat, konnte das Berufungsgericht infolge funktioneller Unzuständigkeit nicht über das Feststellungsbegehren absprechen, auch wenn es die Ansicht vertrat, daß das Klagebegehren insgesamt dem Grunde nach nicht zu Recht besteht. Die Revision vermag keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO aufzuzeigen, sodaß sie gemäß Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO zurückzuweisen war.
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen, weil sie auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen hat.
Zur Revision der klagenden Partei:
Die Revision ist zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Frage, ob die Tatsache, daß der Beklagte während der Zeit, in der er sich vom 2. auf den 3.Juli 1993 in seiner Wohnung aufhielt, nicht nach seiner Post gesehen hat, den wirksamen Zugang der Mahnung zur Folge hatte, ist hier entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz und der klagenden Partei in ihrer Revision nicht entscheidungswesentlich. Denn die Leistungsfreiheit des Versicherers ist bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie nicht nur daran geknüpft, daß dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen ist, sondern gemäß § 39 Abs 2 VersVG auch daran, daß die vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits abgelaufen ist (und, wenn der Verzug nach dem 1.1.1995 eingetreten ist - vgl § 191 b Abs 2 Z 8 VersVG -, daß den Versicherungsnehmer an der nicht rechtzeitigen Zahlung ein Verschulden trifft). Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluß auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang (SZ 45/111; Schauer, Versicherungsrecht3, 229 f; Prölß-Martin, VVG25, 304).Die Frage, ob die Tatsache, daß der Beklagte während der Zeit, in der er sich vom 2. auf den 3.Juli 1993 in seiner Wohnung aufhielt, nicht nach seiner Post gesehen hat, den wirksamen Zugang der Mahnung zur Folge hatte, ist hier entgegen der Ansicht des Gerichtes zweiter Instanz und der klagenden Partei in ihrer Revision nicht entscheidungswesentlich. Denn die Leistungsfreiheit des Versicherers ist bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie nicht nur daran geknüpft, daß dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG entsprechende Mahnung zugegangen ist, sondern gemäß Paragraph 39, Absatz 2, VersVG auch daran, daß die vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bei Eintritt des Versicherungsfalles bereits abgelaufen ist (und, wenn der Verzug nach dem 1.1.1995 eingetreten ist - vergleiche Paragraph 191, b Absatz 2, Ziffer 8, VersVG -, daß den Versicherungsnehmer an der nicht rechtzeitigen Zahlung ein Verschulden trifft). Die Leistungsfreiheit gemäß Paragraph 39, VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluß auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang (SZ 45/111; Schauer, Versicherungsrecht3, 229 f; Prölß-Martin, VVG25, 304).
Selbst wenn der Beklagte bei seiner Heimkehr in der Nacht vom 2. auf den 3.7.1995 seine Post durchgesehen, von der Hinterlegung des Mahnschreibens Kenntnis erhalten und das Mahnschreiben ehestmöglich vom Postamt abgeholt hätte, wäre die Nachfrist zum Unfallszeitpunkt keinesfalls abgelaufen gewesen, sondern hätte überhaupt erst nachher begonnen.
Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Hinterlegung der qualifizierten Mahnung (behaupteter Absendungszeitpunkt: 10.6.1993) bis unmittelbar nach dem Unfall am 2.7.1993 ortsabwesend war, kann die betreffende Postsendung zumindest bis dahin nicht als an ihn zugegangen angesehen werden. Der Beklagte hatte ja bis dahin keine Möglichkeit, die Mahnung und Nachfristsetzung zur Kenntnis zu nehmen (vgl JBl 1971, 485; SZ 53/28 mwN). Auf die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte einen Nachsendeauftrag erteilen hätte müssen, um seiner Obliegenheitspflicht zur Vorsorge, daß ihm rechtlich erhebliche Erklärungen zugehen können, zu entsprechen, kommt die Revision zu Recht nicht zurück. Während eines auf einige Wochen beschränkten Urlaubes, der noch dazu an verschiedenen Aufenthaltsorten verbracht wird, erscheint ein Nachsendeauftrag weder notwendig noch sinnvoll, weil damit durch unvorhersehbare Postwege oder Ereignisse, die etwa eine vorzeitige Heimkehr bewirken könnten, erst recht der möglichst rasche und sichere Erhalt von Poststücken gefährdet werden könnte.Da der Beklagte zum Zeitpunkt der Hinterlegung der qualifizierten Mahnung (behaupteter Absendungszeitpunkt: 10.6.1993) bis unmittelbar nach dem Unfall am 2.7.1993 ortsabwesend war, kann die betreffende Postsendung zumindest bis dahin nicht als an ihn zugegangen angesehen werden. Der Beklagte hatte ja bis dahin keine Möglichkeit, die Mahnung und Nachfristsetzung zur Kenntnis zu nehmen vergleiche JBl 1971, 485; SZ 53/28 mwN). Auf die Ansicht des Erstgerichtes, daß der Beklagte einen Nachsendeauftrag erteilen hätte müssen, um seiner Obliegenheitspflicht zur Vorsorge, daß ihm rechtlich erhebliche Erklärungen zugehen können, zu entsprechen, kommt die Revision zu Recht nicht zurück. Während eines auf einige Wochen beschränkten Urlaubes, der noch dazu an verschiedenen Aufenthaltsorten verbracht wird, erscheint ein Nachsendeauftrag weder notwendig noch sinnvoll, weil damit durch unvorhersehbare Postwege oder Ereignisse, die etwa eine vorzeitige Heimkehr bewirken könnten, erst recht der möglichst rasche und sichere Erhalt von Poststücken gefährdet werden könnte.
Da es somit am Erfordernis des Ablaufes der Nachfrist im Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles fehlt, hat das Gericht zweiter Instanz das Teil-Zwischenurteil des Erstgerichtes jedenfalls im Ergebnis zu Recht im Sinn einer Abweisung des Teilbegehrens (Zahlungsbegehrens), über das das Erstgericht entschieden hat, abgeändert.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 2 (§ 392 Abs 2) ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 2, (Paragraph 392, Absatz 2,) ZPO.