Rechtssatz RS0080654
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0080654
Entscheidungsdatum
26.01.2022
Rechtssatz
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 210/72
Entscheidungstext OGH 25.10.1972 7 Ob 210/72
Veröff: SZ 45/111 = EvBl 1973/104 S 240 = VersR 1973,874
- 7 Ob 44/86
Entscheidungstext OGH 23.10.1986 7 Ob 44/86
Auch; nur: Die Leistungspflicht des Versicherers besteht auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fort, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist im Sinne des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht. (T1) Veröff: SZ 59/188 = RdW 1987,231
- 7 Ob 15/88
Entscheidungstext OGH 19.05.1988 7 Ob 15/88
Auch; nur: Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft: Erstens muss dem Versicherungsnehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muss bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muss der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein. (T2) Veröff: SZ 61/130 = VersRdSch 1989,22 = VersR 1989,422
- 7 Ob 34/95
Entscheidungstext OGH 29.11.1995 7 Ob 34/95
Auch; nur T2; Beisatz: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. Es kommt darauf an, ob der Versicherungsnehmer zu den maßgebenden Zeitpunkten (Versicherungsfall, Fristablauf) in Verzug ist; ob vor der Fristsetzung oder während der in der Erklärung gesetzten Frist Verzug bestanden hat oder nicht, ist ohne Belang. (T3)
- 7 Ob 55/02t
Entscheidungstext OGH 12.06.2002 7 Ob 55/02t
Beis wie T3 nur: Die Leistungsfreiheit gemäß § 39 VersVG wirkt nur für die Zukunft. Sie hat keinen Einfluss auf die Gefahrentragungspflicht für bereits eingetretene Versicherungsfälle. (T4)
- 7 Ob 162/02b
Entscheidungstext OGH 25.09.2002 7 Ob 162/02b
Vgl auch; Beisatz: Der Grundsatz, dass die verspätete Prämienzahlung die einmal eingetretene Leistungsfreiheit des Versicherers nicht mehr rückwirkend behebt, findet sich auch vergleichbar für den Prämienverzug. (T5)
- 7 Ob 220/09t
Entscheidungstext OGH 18.11.2009 7 Ob 220/09t
Auch; nur T2; Veröff: SZ 2009/152; Veröff: SZ 2009/152
- 7 Ob 83/21p
Entscheidungstext OGH 26.01.2022 7 Ob 83/21p
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0080654
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2022
Dokumentnummer
JJR_19721025_OGH0002_0070OB00210_7200000_002