Aus der Begründung:
Die Leistungsfreiheit des Versicherers bei nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist an drei Voraussetzungen geknüpft:
Erstens muß dem Versicherungsunternehmer eine der Bestimmung des § 39 Abs 1 VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muß bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muß der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein (§ 39 Abs 1 und 2 VersVG). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung wohl mit der erst- und drittgenannten Voraussetzung, hingegen nicht entsprechend mit der zweitgenannten Voraussetzung auseinandergesetzt, wonach die Leistungspflicht des Versicherers auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fortbesteht, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist iS des § 39 Abs 1 VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.Erstens muß dem Versicherungsunternehmer eine der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG entsprechende Mahnung zugegangen sein, zweitens muß bei Eintritt des Versicherungsfalles die ihm vom Versicherer bestimmte Zahlungsfrist bereits abgelaufen sein, drittens muß der Versicherungsnehmer bei Eintritt des Versicherungsfalles mit der Zahlung in Verzug sein (Paragraph 39, Absatz eins und 2 VersVG). Das Berufungsgericht hat sich bei seiner Entscheidung wohl mit der erst- und drittgenannten Voraussetzung, hingegen nicht entsprechend mit der zweitgenannten Voraussetzung auseinandergesetzt, wonach die Leistungspflicht des Versicherers auch bei Verzug des Versicherungsnehmers selbst dann fortbesteht, wenn die bei Eintritt des Versicherungsfalles noch nicht abgelaufene Frist iS des Paragraph 39, Absatz eins, VersVG anschließend fruchtlos verstreicht.
Selbst wenn man hier entsprechend dem Klagsvorbringen unterstellt, daß der Beklagte am 15. 11. 1970 gemäß § 39 Abs 1 VersVG mit Bestimmung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist gemahnt wurde, so kam die feststehende Stundungsvereinbarung vom 24. 11. 1970 innerhalb des Laufes der von der Klägerin in dem - als abgesandt und zugegangen unterstellten - Mahnschreiben bestimmten Zahlungsfrist zustande. Eine derartige Stundungsvereinbarung während des Laufes der genannten Frist muß bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 914 ABGB) und des weiteren Grundsatzes, daß ein einmal bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich aufrecht zu erhalten ist (vgl hiezu Bruck - Möller, VersV G[8] Anm 32 a bei § 39, EvBl 1969/341 ua), auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Lauf befindlichen und vom Versicherer je nach Belieben verlängerbaren Zahlungsfrist gemäß § 39 Abs 1 VersVG angesehen werden (ebenso Ehrenzweig, Deutsch-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht, 143 f unter 2 d, wonach eine Stundungsabrede während des Laufes der gesetzten Frist diese zugunsten des Versicherungsnehmers erstreckt). Anders als allenfalls bei einer nach Ablauf dieser Frist, also im Zeitpunkt der bereits eingetretenen Leistungsfreiheit des Versicherers - auf diesen wesentlichen Unterschied weisen neben Ehrenzweig aaO auch Prölss - Martin, VersVG[18] Anm 11a gegenüber Anm 11 B zu § 39 hin - getroffenen Stundungsvereinbarung, bei der für den Fall fruchtlosen Ablaufes die Klarstellung des Versicherers hinreicht, an den Verzugsfolgen einschließlich der Leistungsfreiheit festhalten zu wollen (vgl Ehrenzweig aaO), vermag bei der gegenständlichen, noch vor Ablauf der - nach der Behauptung der Klägerin - dem Beklagten gemäß § 39 Abs 1 VersVG gesetzten Frist getroffenen Stundungsvereinbarung der bereits zitierte Passus in der betreffenden Urkunde, auf den Einwand der Rechtsfolgen gemäß § 39 VersVG nicht zu verzichten, die Leistungsfreiheit der Klägerin in Ansehung des innerhalb der bis 31. 12. 1970 verlängerten Zahlungsfrist eingetretenen Versicherungsfalles nicht herbeizuführen.Selbst wenn man hier entsprechend dem Klagsvorbringen unterstellt, daß der Beklagte am 15. 11. 1970 gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG mit Bestimmung einer zweiwöchigen Zahlungsfrist gemahnt wurde, so kam die feststehende Stundungsvereinbarung vom 24. 11. 1970 innerhalb des Laufes der von der Klägerin in dem - als abgesandt und zugegangen unterstellten - Mahnschreiben bestimmten Zahlungsfrist zustande. Eine derartige Stundungsvereinbarung während des Laufes der genannten Frist muß bei Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben (Paragraph 914, ABGB) und des weiteren Grundsatzes, daß ein einmal bestehender Versicherungsschutz grundsätzlich aufrecht zu erhalten ist vergleiche hiezu Bruck - Möller, VersV G[8] Anmerkung 32 a bei Paragraph 39,, EvBl 1969/341 ua), auch als gleichzeitige Verlängerung der noch im Lauf befindlichen und vom Versicherer je nach Belieben verlängerbaren Zahlungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG angesehen werden (ebenso Ehrenzweig, Deutsch-Österreichisches Versicherungsvertragsrecht, 143 f unter 2 d, wonach eine Stundungsabrede während des Laufes der gesetzten Frist diese zugunsten des Versicherungsnehmers erstreckt). Anders als allenfalls bei einer nach Ablauf dieser Frist, also im Zeitpunkt der bereits eingetretenen Leistungsfreiheit des Versicherers - auf diesen wesentlichen Unterschied weisen neben Ehrenzweig aaO auch Prölss - Martin, VersVG[18] Anmerkung 11a gegenüber Anmerkung 11 B zu Paragraph 39, hin - getroffenen Stundungsvereinbarung, bei der für den Fall fruchtlosen Ablaufes die Klarstellung des Versicherers hinreicht, an den Verzugsfolgen einschließlich der Leistungsfreiheit festhalten zu wollen vergleiche Ehrenzweig aaO), vermag bei der gegenständlichen, noch vor Ablauf der - nach der Behauptung der Klägerin - dem Beklagten gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG gesetzten Frist getroffenen Stundungsvereinbarung der bereits zitierte Passus in der betreffenden Urkunde, auf den Einwand der Rechtsfolgen gemäß Paragraph 39, VersVG nicht zu verzichten, die Leistungsfreiheit der Klägerin in Ansehung des innerhalb der bis 31. 12. 1970 verlängerten Zahlungsfrist eingetretenen Versicherungsfalles nicht herbeizuführen.
Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Rechtsansicht herangezogenen Belegstellen bei Bruck - Möller (aaO 462 und 465) befassen sich nicht mit dem gegenständlichen Problem, sondern mit der Möglichkeit der Vereinbarung unvollkommener Stundung der Prämienzahlungen im Rahmen des § 35 VersVG, im Fall der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (VersR 1959, 798) war die vom Versicherer gemäß § 39 Abs 1 VersVG bestimmte Frist bereits abgelaufen (und überdies lediglich eine Teilzahlung mit der Ankündigung baldiger Restzahlung vorbehaltlos angenommen worden, was nach der Rechtsprechung für sich allein keine wirksame Stundungsvereinbarung darstellt). Diese Belegstellen und der von Prölss - Martin aaO hervorgehobene Unterschied der Rechtslage während des Laufes der gemäß § 39 Abs 1 VersVG bestimmten Frist einerseits und nach deren Ablauf andererseits sind daher eher geeignet, die vom Obersten Gerichtshof vertretende Auffassung zu stützen als sie zu entkräften.Die vom Berufungsgericht für seine abweichende Rechtsansicht herangezogenen Belegstellen bei Bruck - Möller (aaO 462 und 465) befassen sich nicht mit dem gegenständlichen Problem, sondern mit der Möglichkeit der Vereinbarung unvollkommener Stundung der Prämienzahlungen im Rahmen des Paragraph 35, VersVG, im Fall der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichtes München (VersR 1959, 798) war die vom Versicherer gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG bestimmte Frist bereits abgelaufen (und überdies lediglich eine Teilzahlung mit der Ankündigung baldiger Restzahlung vorbehaltlos angenommen worden, was nach der Rechtsprechung für sich allein keine wirksame Stundungsvereinbarung darstellt). Diese Belegstellen und der von Prölss - Martin aaO hervorgehobene Unterschied der Rechtslage während des Laufes der gemäß Paragraph 39, Absatz eins, VersVG bestimmten Frist einerseits und nach deren Ablauf andererseits sind daher eher geeignet, die vom Obersten Gerichtshof vertretende Auffassung zu stützen als sie zu entkräften.
Entsprechend der vorstehend dargelegten Rechtsansicht ist somit die gegenständliche Rechtssache iS einer Bestätigung des erstgerichtlichen Urteiles spruchreif.