Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen § 503 Abs. 1 Z 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht begründet.Die von der beklagten Partei gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 ZPO erhobene Revision ist nicht begründet.
Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (§ 503 Abs. 1 Z 2 und 3 ZPO) liegt nicht vor. Die Ausführungen der beklagten Partei zu diesen Revisionsgründen enthalten im übrigen zum überwiegenden Teil Rechtsausführungen.Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit (Paragraph 503, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 ZPO) liegt nicht vor. Die Ausführungen der beklagten Partei zu diesen Revisionsgründen enthalten im übrigen zum überwiegenden Teil Rechtsausführungen.
Der Oberste Gerichtshof teilt nicht die Auffassung der beklagten Partei, daß durch die am 7. Mai 1985 erfolgte Zustellung des gerichtlichen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Dornbirn die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit iS des § 39 Abs. 2 VersVG geschaffen wurden. Nach § 39 Abs. 1 VersVG kann der Versicherer, wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dem Versicherungsnehmer ..... eine Zahlungsfrist von mindestens zweiDer Oberste Gerichtshof teilt nicht die Auffassung der beklagten Partei, daß durch die am 7. Mai 1985 erfolgte Zustellung des gerichtlichen Zahlungsbefehls des Bezirksgerichtes Dornbirn die Voraussetzungen für die Leistungsfreiheit iS des Paragraph 39, Absatz 2, VersVG geschaffen wurden. Nach Paragraph 39, Absatz eins, VersVG kann der Versicherer, wird eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dem Versicherungsnehmer ..... eine Zahlungsfrist von mindestens zwei
Wochen bestimmen ..... dabei sind die Rechtsfolgen anzugeben, die
nach § 39 Abs. 2 und 3 VersVG mit dem Ablauf der Frist verbunden sind; eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. Nach dem Abs. 2 des § 39 VersVG ist der Versicherer, tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie ..... in Verzug, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Anwendung des § 39 VersVG setzt immer voraus, daß eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dem Versicherungsnehmer danach eine Zahlungsfrist gesetzt und er "qualifiziert" gemahnt wurde. Im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29. April 1985 setzt nicht der Versicherer eine Frist zur Zahlung, sondern das Gericht trägt dem Kläger (im Zahlungsbefehl Beklagten) auf, die nach Darstellung der beklagten (dort klagenden) Partei rückständigen Prämien binnen 14 Tagen zu bezahlen. Vor allem aber werden in dem Zahlungsbefehl die in § 39 VersVG vorgesehenen Rechtsfolgen nicht angegeben.nach Paragraph 39, Absatz 2 und 3 VersVG mit dem Ablauf der Frist verbunden sind; eine Fristbestimmung, ohne Beachtung dieser Vorschriften, ist unwirksam. Nach dem Absatz 2, des Paragraph 39, VersVG ist der Versicherer, tritt der Versicherungsfall nach dem Ablauf der Frist ein und ist der Versicherungsnehmer zur Zeit des Eintritts mit der Zahlung der Folgeprämie ..... in Verzug, von der Verpflichtung zur Leistung frei. Die Anwendung des Paragraph 39, VersVG setzt immer voraus, daß eine Folgeprämie nicht rechtzeitig gezahlt, dem Versicherungsnehmer danach eine Zahlungsfrist gesetzt und er "qualifiziert" gemahnt wurde. Im Zahlungsbefehl des Bezirksgerichtes Dornbirn vom 29. April 1985 setzt nicht der Versicherer eine Frist zur Zahlung, sondern das Gericht trägt dem Kläger (im Zahlungsbefehl Beklagten) auf, die nach Darstellung der beklagten (dort klagenden) Partei rückständigen Prämien binnen 14 Tagen zu bezahlen. Vor allem aber werden in dem Zahlungsbefehl die in Paragraph 39, VersVG vorgesehenen Rechtsfolgen nicht angegeben.
Da nach § 39 Abs. 1, letzter Satz, VersVG eine Fristbestimmung ohne Angabe der Rechtsfolgen unwirksam ist, vermag der dem Kläger zugestellte Zahlungsbefehl die "qualifzierte" Mahnung nicht zu ersetzen. Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist daher nicht gegeben. Nach Art. 8 II.2. der AUVB 1976 ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage einer ärztlichen Befundberichtes zu begründen. Mit der Frage, ob in dieser Bestimmung eine Ausschlußfrist oder eine Obliegenheit festgesetzt wird, waren Lehre und Rechtsprechung bereits mehrfach befaßt; der Oberste Gerichtshof hat hiezu zuletzt in der Entscheidung vom 25. Februar 1988, 7 Ob 3/88, ausführlich Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere unter Berufung auf Wussow-Pürckhauer, AUB5, 178 ff, und Prölss-Martin, VVG23 1263 (iglS VVG24 1525) sowie auf die Rechtsprechung des deutschen BGH (VersR 1978, 1036 ff) seine bereits in mehreren Entscheidungen (7 Ob 48/81, 7 Ob 9/85, 7 Ob 52/87) vertretene Ansicht aufrecht erhalten, daß Art. 8 II.2. der AUVB 1976 eine Ausschlußfrist bestimmt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von der in diesen Entscheidungen vorgenommenen rechtlichen Beurteilung abzugehen. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers iS des § 6 Abs. 3 VersVG werden im Art. 7 der AUVB statuiert. Die Verletzung dieser Obliegenheiten wird im Art. 13 der AUVB 1976 geregelt. Daß Art. 8 II.2. der AUVB 1976 aus diesem Grund eine sanktionslose Obliegenheit festlege, kann nicht angenommen werden, weil sich in diesem Fall die Bestimmung erübrigen würde. Nach dem Zweck der Bestimmung, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungschutz auszunehmen (vgl. VersR 1982, 567), kann in der vorgenommenen Befristung daher nur eine Ausschlußfrist erblickt werden, mit der die Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich objektiv zeitlich begrenzt wird.Da nach Paragraph 39, Absatz eins,, letzter Satz, VersVG eine Fristbestimmung ohne Angabe der Rechtsfolgen unwirksam ist, vermag der dem Kläger zugestellte Zahlungsbefehl die "qualifzierte" Mahnung nicht zu ersetzen. Leistungsfreiheit der beklagten Partei wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Folgeprämie ist daher nicht gegeben. Nach Artikel 8, römisch zwei.2. der AUVB 1976 ist ein Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von 15 Monaten vom Unfalltag an geltend zu machen und unter Vorlage einer ärztlichen Befundberichtes zu begründen. Mit der Frage, ob in dieser Bestimmung eine Ausschlußfrist oder eine Obliegenheit festgesetzt wird, waren Lehre und Rechtsprechung bereits mehrfach befaßt; der Oberste Gerichtshof hat hiezu zuletzt in der Entscheidung vom 25. Februar 1988, 7 Ob 3/88, ausführlich Stellung genommen. Er hat dabei insbesondere unter Berufung auf Wussow-Pürckhauer, AUB5, 178 ff, und Prölss-Martin, VVG23 1263 (iglS VVG24 1525) sowie auf die Rechtsprechung des deutschen BGH (VersR 1978, 1036 ff) seine bereits in mehreren Entscheidungen (7 Ob 48/81, 7 Ob 9/85, 7 Ob 52/87) vertretene Ansicht aufrecht erhalten, daß Artikel 8, römisch zwei.2. der AUVB 1976 eine Ausschlußfrist bestimmt. Der Oberste Gerichtshof sieht sich nicht veranlaßt, von der in diesen Entscheidungen vorgenommenen rechtlichen Beurteilung abzugehen. Obliegenheiten des Versicherungsnehmers iS des Paragraph 6, Absatz 3, VersVG werden im Artikel 7, der AUVB statuiert. Die Verletzung dieser Obliegenheiten wird im Artikel 13, der AUVB 1976 geregelt. Daß Artikel 8, römisch zwei.2. der AUVB 1976 aus diesem Grund eine sanktionslose Obliegenheit festlege, kann nicht angenommen werden, weil sich in diesem Fall die Bestimmung erübrigen würde. Nach dem Zweck der Bestimmung, zweifelhafte Spätschäden vom Versicherungschutz auszunehmen vergleiche VersR 1982, 567), kann in der vorgenommenen Befristung daher nur eine Ausschlußfrist erblickt werden, mit der die Leistungspflicht des Versicherers grundsätzlich objektiv zeitlich begrenzt wird.
Obwohl es sich aber um eine Ausschlußfrist handelt, kann doch der Versicherer dadurch, daß er sich auf diese Frist beruft, gegen Treu und Glauben verstoßen (7 Ob 3/88, 7 Ob 52/87 ua; Wussow-Pürckhauer aaO 178 ff, Prölls/Martin aaO, VersR 1978, 1036 ff).
Der Kläger hat ausdrücklich eingewendet, das Verhalten der beklagten Partei verstoße gegen Treu und Glauben (AS 24 f). Dieser Einwendung kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Es ist keine Frage, daß der Kläger mit dem Schreiben seines Vertreters vom 28. Februar 1986, Beilage G, die beklagte Partei zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag aufgefordert, bzw. diese Leistung urgiert hat. Daß diese Leistung auf Grund dauernder Invalidität begehrt wird, war nach der Schadenanzeige offensichtlich. Dennoch hat sich die beklagte Partei in dem Schreiben vom 10. Juli 1986 auf die Erklärung beschränkt, sie könne Versicherungsschutz nicht gewähren, weil Versicherungsdeckung nach § 39 VersVG nicht gegeben sei, wobei sie der Ablehnung die Belehrung nach Art. 18 AUVB 1976 (= § 12 Abs. 3 VersVG) angefügt hat. Nach Treu und Glauben aber wäre die beklagte Partei gehalten gewesen, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß sie in der erstatteten Schadenmeldung weder die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung für dauernde Invalidität noch auch einen ärztlichen Befundbericht erblickt, und daß die Geltendmachung des Anspruches und die Vorlage eines Befundberichtes innerhalb (einer Ausschlußfrist) von 15 Monaten vom Unfalltag an zu erfolgen habe. Ohne diesen Hinweis aber - wie er in anderen Fällen durchaus gemacht wird (vgl. 7 Ob 3/88) - durfte der Kläger im Hinblick auf die in der Schadenmeldung medizinisch begründete Behauptung dauernder Invalidität der Überzeugung sein, dem Erfordernis des Art. 8 II.2. der AUVB 1976 entsprochen zu haben.Der Kläger hat ausdrücklich eingewendet, das Verhalten der beklagten Partei verstoße gegen Treu und Glauben (AS 24 f). Dieser Einwendung kann Berechtigung nicht abgesprochen werden. Es ist keine Frage, daß der Kläger mit dem Schreiben seines Vertreters vom 28. Februar 1986, Beilage G, die beklagte Partei zur Leistung aus dem Versicherungsvertrag aufgefordert, bzw. diese Leistung urgiert hat. Daß diese Leistung auf Grund dauernder Invalidität begehrt wird, war nach der Schadenanzeige offensichtlich. Dennoch hat sich die beklagte Partei in dem Schreiben vom 10. Juli 1986 auf die Erklärung beschränkt, sie könne Versicherungsschutz nicht gewähren, weil Versicherungsdeckung nach Paragraph 39, VersVG nicht gegeben sei, wobei sie der Ablehnung die Belehrung nach Artikel 18, AUVB 1976 (= Paragraph 12, Absatz 3, VersVG) angefügt hat. Nach Treu und Glauben aber wäre die beklagte Partei gehalten gewesen, den Kläger darauf aufmerksam zu machen, daß sie in der erstatteten Schadenmeldung weder die Geltendmachung eines Anspruches auf Leistung für dauernde Invalidität noch auch einen ärztlichen Befundbericht erblickt, und daß die Geltendmachung des Anspruches und die Vorlage eines Befundberichtes innerhalb (einer Ausschlußfrist) von 15 Monaten vom Unfalltag an zu erfolgen habe. Ohne diesen Hinweis aber - wie er in anderen Fällen durchaus gemacht wird vergleiche 7 Ob 3/88) - durfte der Kläger im Hinblick auf die in der Schadenmeldung medizinisch begründete Behauptung dauernder Invalidität der Überzeugung sein, dem Erfordernis des Artikel 8, römisch zwei.2. der AUVB 1976 entsprochen zu haben.
Die Berufung der beklagten Partei auf den Fristablauf war daher treuwidrig, so daß der Anspruch des Klägers nicht wegen Fristversäumung erloschen ist.
Die in Art. 8 II.1. der AUVB 1976 statuierte Voraussetzung für den in Art. 8 II.2. der AUVB 1976 vorgesehenen Anspruch, daß sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet ergibt, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, durch die Schadenanzeige vom 3. April 1986 erfüllt, in der ärztlich bestätigt wird, daß beim Kläger eine bleibende Invalidität zu erwarten ist. Dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Definition der Invalidität) ist eine solche, deren Dauer nicht mit einiger Bestimmtheit abgesehen werden kann (Prölss/Martin, VVG24, 1524; vgl. auch Wussow-Pürckhauer aaO 176: ".... ist anzunehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, vorliegt und anzunehmen ist, daß sie in erheblichem Maße länger als drei Jahre vom Abschluß der ärztlichen Behandlung an andauern wird, ohne daß ihr Ende mit Sicherheit abzusehen ist). Die in der Schadenanzeige (vom Versicherer!) verwendete Diktion entspricht daher den Ausführungen der Lehre zum Begriff der dauernden (im Gegensatz zur vorübergehenden) Invalidität.Die in Artikel 8, römisch zwei.1. der AUVB 1976 statuierte Voraussetzung für den in Artikel 8, römisch zwei.2. der AUVB 1976 vorgesehenen Anspruch, daß sich innerhalb eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet ergibt, daß eine dauernde Invalidität zurückbleibt, ist, worauf schon das Berufungsgericht hingewiesen hat, durch die Schadenanzeige vom 3. April 1986 erfüllt, in der ärztlich bestätigt wird, daß beim Kläger eine bleibende Invalidität zu erwarten ist. Dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Definition der Invalidität) ist eine solche, deren Dauer nicht mit einiger Bestimmtheit abgesehen werden kann (Prölss/Martin, VVG24, 1524; vergleiche auch Wussow-Pürckhauer aaO 176: ".... ist anzunehmen, wenn sie innerhalb eines Jahres, vom Unfalltag an gerechnet, vorliegt und anzunehmen ist, daß sie in erheblichem Maße länger als drei Jahre vom Abschluß der ärztlichen Behandlung an andauern wird, ohne daß ihr Ende mit Sicherheit abzusehen ist). Die in der Schadenanzeige (vom Versicherer!) verwendete Diktion entspricht daher den Ausführungen der Lehre zum Begriff der dauernden (im Gegensatz zur vorübergehenden) Invalidität.
Zu Unrecht macht die beklagte Partei geltend, die Leistung wäre entsprechend dem Invaliditätsgrad mit 70 % zu bemessen gewesen. Es steht fest, daß die 70 %-ige Invalidität des Klägers seine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt, die bei seinen bisherigen beruflichen Verwendungen gegeben ist, und daß der Kläger für andere Arbeiten und Beschäftigungen weder umschulungs- noch einschulungsfähig ist. Daß der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig gleich dem Grad der Invalidität zu setzen ist, geht schon aus Art. 10 Z 1 der AUVB 1976 hervor ("Für die Bemessung der Leistung gelten unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Arbeitsfähigkeit folgende Invaliditätsgrade"). Da sich der Invaliditätsgrad des Klägers nach der Gliedertaxe nicht bestimmen läßt, sind die Vorinstanzen bei Bemessung der Leistung zutreffend von Art. 10 Z 3 der AUVB 1976 ausgegangen, wonach bei der Bemessung in Betracht gezogen wird, inwieweit der Versicherte imstande ist, Erwerb durch einen Beruf (Beschäftigung) zu erzielen, der seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Gegenstand des Schutzes der Unfallversicherung ist danach die Arbeitsfähigkeit selbst; der Invaliditätsgrad ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit zu bemessen (Wussow-Pürckhauer aaO 182 ff). Bei der von der Gliedertaxe unabhängigen Bemessung des Grades der Invalidität nach Art. 10 Z 3 AUVB 1976 ist der körperliche Zustand des Versicherten nur insoweit Beurteilungsgrundlage seiner Arbeitsfähigkeit, als ihm Bedeutung für die Fähigkeit zur Arbeitsleistung zukommt (Bruck-Moeller-Wagner, VVG8 VI/1, Anm. G 308). Maßgebend ist daher die Arbeitsfähigkeit des Klägers; da diese nicht mehr gegeben ist, beträgt auch die Invalidität des Klägers iS des Art. 10 Z 3 der AUVB 1976, ungeachtet der medizinischen Beurteilung, 100 %. Die Versicherungsleistung war dementsprechend zu bemessen.Zu Unrecht macht die beklagte Partei geltend, die Leistung wäre entsprechend dem Invaliditätsgrad mit 70 % zu bemessen gewesen. Es steht fest, daß die 70 %-ige Invalidität des Klägers seine dauernde Arbeitsunfähigkeit bedingt, die bei seinen bisherigen beruflichen Verwendungen gegeben ist, und daß der Kläger für andere Arbeiten und Beschäftigungen weder umschulungs- noch einschulungsfähig ist. Daß der Grad der Arbeitsunfähigkeit nicht zwangsläufig gleich dem Grad der Invalidität zu setzen ist, geht schon aus Artikel 10, Ziffer eins, der AUVB 1976 hervor ("Für die Bemessung der Leistung gelten unter Ausschluß des Nachweises einer höheren oder geringeren Arbeitsfähigkeit folgende Invaliditätsgrade"). Da sich der Invaliditätsgrad des Klägers nach der Gliedertaxe nicht bestimmen läßt, sind die Vorinstanzen bei Bemessung der Leistung zutreffend von Artikel 10, Ziffer 3, der AUVB 1976 ausgegangen, wonach bei der Bemessung in Betracht gezogen wird, inwieweit der Versicherte imstande ist, Erwerb durch einen Beruf (Beschäftigung) zu erzielen, der seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines bisherigen Berufes zugemutet werden kann. Gegenstand des Schutzes der Unfallversicherung ist danach die Arbeitsfähigkeit selbst; der Invaliditätsgrad ist in diesem Fall unter Berücksichtigung der ausgeübten Tätigkeit zu bemessen (Wussow-Pürckhauer aaO 182 ff). Bei der von der Gliedertaxe unabhängigen Bemessung des Grades der Invalidität nach Artikel 10, Ziffer 3, AUVB 1976 ist der körperliche Zustand des Versicherten nur insoweit Beurteilungsgrundlage seiner Arbeitsfähigkeit, als ihm Bedeutung für die Fähigkeit zur Arbeitsleistung zukommt (Bruck-Moeller-Wagner, VVG8 VI/1, Anmerkung G 308). Maßgebend ist daher die Arbeitsfähigkeit des Klägers; da diese nicht mehr gegeben ist, beträgt auch die Invalidität des Klägers iS des Artikel 10, Ziffer 3, der AUVB 1976, ungeachtet der medizinischen Beurteilung, 100 %. Die Versicherungsleistung war dementsprechend zu bemessen.
Die Kostenentscheidung erfolgte nach den §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung erfolgte nach den Paragraphen 41, 50, ZPO.