Die von der Beklagten gegen die Entscheidung des Berufungsgerichtes wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision ist nicht gerechtfertigt.
Bei der in Art. 8 II 2 AUVB 1976 genannten Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist (Prölss-Martin VVG23, 1263, Wussow, AUB5, 178, 7 Ob 48/81 ua.). Bei derartigen Fristen spielt das Verhalten des Versicherungsnehmers im allgemeinen keine Rolle. Handelt es sich jedoch um eine vertraglich vereinbarte Ausschlußfrist, so kann unter Umständen auf das Verhalten des Versicherers Bedacht genommen werden. Insbesondere kann die Berufung auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig sein und zwar vor allem dann, wenn die Fristversäumnis durch ein Verhalten des Versicherers verursacht worden ist (7 Ob 9/85 ua.).Bei der in Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB 1976 genannten Frist handelt es sich um eine Ausschlußfrist (Prölss-Martin VVG23, 1263, Wussow, AUB5, 178, 7 Ob 48/81 ua.). Bei derartigen Fristen spielt das Verhalten des Versicherungsnehmers im allgemeinen keine Rolle. Handelt es sich jedoch um eine vertraglich vereinbarte Ausschlußfrist, so kann unter Umständen auf das Verhalten des Versicherers Bedacht genommen werden. Insbesondere kann die Berufung auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig sein und zwar vor allem dann, wenn die Fristversäumnis durch ein Verhalten des Versicherers verursacht worden ist (7 Ob 9/85 ua.).
Richtig ist, daß nach Art. 8 II 2 AUVB 1976 der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstage an geltend zu machen und "unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes" zu begründen ist. Die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes gehört daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zur Geltendmachung. Der Versicherungsnehmer hat also bezüglich dieses Berichtes aktiv insoweit vorzugehen, als er diesen dem Versicherer übermitteln muß. Die erwähnten 15 Monate beziehen sich auch auf die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes (7 Ob 9/85). Allerdings definiert Art. 8 II 2 nicht den Begriff des "ärztlichen Befundberichtes". Was darunter zu verstehen ist, kann demnach den Versicherungsbedingungen nicht mit absoluter Eindeutigkeit entnommen werden. Zwar liegt es nahe, darunter einen ärztlichen Bericht zu verstehen, aus dem der Versicherer mit großer Wahrscheinlichkeit die Folgen des Unfalles entnehmen kann. Immerhin könnte dieser Begriff aber auch dahin ausgelegt werden, daß dem Versicherer nur die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitgeteilt wird, weil davon auszugehen ist, daß ein Arzt eine solche Mitteilung auf Grund entsprechender medizinischer Untersuchungen macht. Die erwähnte Bestimmung der AUVB 1976 hat den Zweck, den Versicherer möglichst rasch mit jenen Ansprüchen zu konfrontieren, mit deren Befriedigung er rechnen muß. Wird ihm daher in einem ärztlichen Bericht mitgeteilt, daß eine bleibende Invalidität mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so kann er die notwendige Vorsorge treffen. Er wird dann nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem ihm weitere Untersuchungen nicht mehr möglich sind, mit entsprechenden Forderungen überrascht werden. Ob eine solche Auslegung der erwähnten Bestimmung die wahrscheinlichste ist, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls ist sie vertretbar. Offenbar neigt ihr auch die Beklagte selbst zu, wie die Feststellung über ihr allgemeines Vorgehen zeigt. Sie verlangt nämlich in der Regel nur einen entsprechenden Bericht durch den Versicherungsnehmer und veranlaßt auf Grund dieses Berichtes von sich aus nähere ärztliche Untersuchungen. Jedenfalls mußte der Beklagten im vorliegenden Fall klar sein, daß die Klägerin, deren Legitimation zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches sie gar nicht bestreitet, die erstattete Schadensmeldung als ausreichend im Sinne des Art. 8 II 2 AUVB 1976 erachtete. Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte, falls sie den Standpunkt vertreten hätte, in der Schadensmeldung sei keine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruches auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung zu erblicken, nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen. Die Erklärung des Angestellten der Beklagten, S*** müsse noch einem Arzt vorgeführt werden, konnte die Klägerin nur dahin verstehen, daß die Beklagte von sich aus vorgehen werde. Diese Annahme erfuhr durch die zusätzliche Äußerung, die Beklagte müsse noch ein Sachverständigengutachten erstellen lassen "bzw. dieses müsse vorgelegt werden", eine weitere Bekräftigung. Aus einer solchen Erklärung konnte der Schluß gezogen werden, die Beklagte werde von sich aus tätig werden, wobei es der Klägerin bzw. S*** frei stehe, ihrerseits ein Gutachten vorzulegen. Durch ihre zumindestens mißverständlichen Erklärungen hätte demnach die Beklagte, auch wenn man aus Art. 8 II 2 AUVB 1976 eine weitergehende Verpflichtung der Klägerin oder des Versicherungsnehmers ableiten sollte, die Versäumung der Frist durch die Klägerin verursacht. Dies führt aber nach den obigen Darlegungen (7 Ob 9/85) zu dem Ergebnis, daß die Berufung der Beklagten auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig und daher unbeachtlich ist. Selbst wenn man daher der Rechtsansicht der Beklagten folgt, die Schadensmeldung habe der Bestimmung des Art. 8 II 2 AUVB 1976 nicht entsprochen, gelangt man zu dem Ergebnis, daß sich die Beklagte auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausschlußfrist nicht mit Erfolg berufen kann. Mit Recht wurde der Klägerin also die der Höhe nach unbestrittene Invaliditätsentschädigung von 109.200 S zugesprochen. Daß der Klägerin ein Taggeldanspruch von 14.783 S zusteht, ist unbestritten. Strittig ist nur, ob die Beklagte berechtigt ist, von diesem Taggeldanspruch ihren Anspruch auf rückständige Prämie in der Höhe von 6.103 S abzuziehen. Das Berufungsgericht geht hier von der Annahme aus, es handle sich um eine nach Bekanntgabe der erfolgten Verpfändung fällig gewordene Prämie, welche Annahme die Beklagte gar nicht bestreitet. Daß grundsätzlich nach Bekanntgabe der Verpfändung entstandene Gegenforderungen dem Pfandgläubiger gegenüber nicht geltend gemacht werden können, hat das Berufungsgericht richtig erkannt und wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beklagte könnte daher mit ihrer Gegenforderung nur dann durchdringen, wenn gegenüber der Klägerin § 35 b VersVG anwendbar wäre. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherer den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet. Die Vorinstanzen vertreten die Rechtsansicht, der Pfandgläubiger sei nicht "Dritter" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Tatsächlich konnte weder in der deutschen Judikatur noch in der Literatur eine gegenteilige Rechtsansicht festgestellt werden. Selbst die vom Berufungsgericht für die gegenteilige Meinung zitierte Stelle bei Bruck-Möller (VVG8 I 480), spricht das Gegenteil nicht aus, weil sie (ebenso wie Schulz in VersR 1957, 767) nicht auf den Pfandgläubiger schlechthin, sondern nur auf den Hypothekargläubiger in den Fällen der §§ 102 ff. VersVG, den Schiffshypothekar in den Fällen der §§ 34, 36 SchiffrechteG und den Gläubiger einer Luftfahrzeughypothek verweist. In dieser Hinsicht entspricht die von Bruck-Möller geäußerte Rechtsansicht der im Berufungsurteil zitierten Rechtsansicht von Prölss-Martin (VVG23, 215).Richtig ist, daß nach Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB 1976 der Anspruch auf Leistung für dauernde Invalidität innerhalb von fünfzehn Monaten vom Unfallstage an geltend zu machen und "unter Vorlage eines ärztlichen Befundberichtes" zu begründen ist. Die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes gehört daher nach dem Wortlaut dieser Bestimmung zur Geltendmachung. Der Versicherungsnehmer hat also bezüglich dieses Berichtes aktiv insoweit vorzugehen, als er diesen dem Versicherer übermitteln muß. Die erwähnten 15 Monate beziehen sich auch auf die Vorlage des ärztlichen Befundberichtes (7 Ob 9/85). Allerdings definiert Artikel 8, römisch zwei 2 nicht den Begriff des "ärztlichen Befundberichtes". Was darunter zu verstehen ist, kann demnach den Versicherungsbedingungen nicht mit absoluter Eindeutigkeit entnommen werden. Zwar liegt es nahe, darunter einen ärztlichen Bericht zu verstehen, aus dem der Versicherer mit großer Wahrscheinlichkeit die Folgen des Unfalles entnehmen kann. Immerhin könnte dieser Begriff aber auch dahin ausgelegt werden, daß dem Versicherer nur die ärztlich begründete Wahrscheinlichkeit einer dauernden Invalidität mitgeteilt wird, weil davon auszugehen ist, daß ein Arzt eine solche Mitteilung auf Grund entsprechender medizinischer Untersuchungen macht. Die erwähnte Bestimmung der AUVB 1976 hat den Zweck, den Versicherer möglichst rasch mit jenen Ansprüchen zu konfrontieren, mit deren Befriedigung er rechnen muß. Wird ihm daher in einem ärztlichen Bericht mitgeteilt, daß eine bleibende Invalidität mit Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, so kann er die notwendige Vorsorge treffen. Er wird dann nicht zu einem späteren Zeitpunkt, zu dem ihm weitere Untersuchungen nicht mehr möglich sind, mit entsprechenden Forderungen überrascht werden. Ob eine solche Auslegung der erwähnten Bestimmung die wahrscheinlichste ist, kann hier unerörtert bleiben. Jedenfalls ist sie vertretbar. Offenbar neigt ihr auch die Beklagte selbst zu, wie die Feststellung über ihr allgemeines Vorgehen zeigt. Sie verlangt nämlich in der Regel nur einen entsprechenden Bericht durch den Versicherungsnehmer und veranlaßt auf Grund dieses Berichtes von sich aus nähere ärztliche Untersuchungen. Jedenfalls mußte der Beklagten im vorliegenden Fall klar sein, daß die Klägerin, deren Legitimation zur Geltendmachung des Versicherungsanspruches sie gar nicht bestreitet, die erstattete Schadensmeldung als ausreichend im Sinne des Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB 1976 erachtete. Bei dieser Sachlage wäre die Beklagte, falls sie den Standpunkt vertreten hätte, in der Schadensmeldung sei keine ordnungsgemäße Geltendmachung des Anspruches auf Leistung einer Invaliditätsentschädigung zu erblicken, nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs verpflichtet gewesen, die Klägerin darauf aufmerksam zu machen. Die Erklärung des Angestellten der Beklagten, S*** müsse noch einem Arzt vorgeführt werden, konnte die Klägerin nur dahin verstehen, daß die Beklagte von sich aus vorgehen werde. Diese Annahme erfuhr durch die zusätzliche Äußerung, die Beklagte müsse noch ein Sachverständigengutachten erstellen lassen "bzw. dieses müsse vorgelegt werden", eine weitere Bekräftigung. Aus einer solchen Erklärung konnte der Schluß gezogen werden, die Beklagte werde von sich aus tätig werden, wobei es der Klägerin bzw. S*** frei stehe, ihrerseits ein Gutachten vorzulegen. Durch ihre zumindestens mißverständlichen Erklärungen hätte demnach die Beklagte, auch wenn man aus Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB 1976 eine weitergehende Verpflichtung der Klägerin oder des Versicherungsnehmers ableiten sollte, die Versäumung der Frist durch die Klägerin verursacht. Dies führt aber nach den obigen Darlegungen (7 Ob 9/85) zu dem Ergebnis, daß die Berufung der Beklagten auf die mangelnde Fristwahrung treuwidrig und daher unbeachtlich ist. Selbst wenn man daher der Rechtsansicht der Beklagten folgt, die Schadensmeldung habe der Bestimmung des Artikel 8, römisch zwei 2 AUVB 1976 nicht entsprochen, gelangt man zu dem Ergebnis, daß sich die Beklagte auf die in dieser Bestimmung enthaltene Ausschlußfrist nicht mit Erfolg berufen kann. Mit Recht wurde der Klägerin also die der Höhe nach unbestrittene Invaliditätsentschädigung von 109.200 S zugesprochen. Daß der Klägerin ein Taggeldanspruch von 14.783 S zusteht, ist unbestritten. Strittig ist nur, ob die Beklagte berechtigt ist, von diesem Taggeldanspruch ihren Anspruch auf rückständige Prämie in der Höhe von 6.103 S abzuziehen. Das Berufungsgericht geht hier von der Annahme aus, es handle sich um eine nach Bekanntgabe der erfolgten Verpfändung fällig gewordene Prämie, welche Annahme die Beklagte gar nicht bestreitet. Daß grundsätzlich nach Bekanntgabe der Verpfändung entstandene Gegenforderungen dem Pfandgläubiger gegenüber nicht geltend gemacht werden können, hat das Berufungsgericht richtig erkannt und wird auch von der Beklagten nicht in Frage gestellt. Die Beklagte könnte daher mit ihrer Gegenforderung nur dann durchdringen, wenn gegenüber der Klägerin Paragraph 35, b VersVG anwendbar wäre. Nach dieser Bestimmung kann der Versicherer den Betrag einer fälligen Prämienforderung oder einer anderen ihm aus dem Vertrag zustehenden Forderung von der ihm nach diesem Vertrag obliegenden Leistung abziehen, auch wenn er die Leistung nicht dem Versicherungsnehmer, sondern einem Dritten schuldet. Die Vorinstanzen vertreten die Rechtsansicht, der Pfandgläubiger sei nicht "Dritter" im Sinne dieser gesetzlichen Bestimmung. Tatsächlich konnte weder in der deutschen Judikatur noch in der Literatur eine gegenteilige Rechtsansicht festgestellt werden. Selbst die vom Berufungsgericht für die gegenteilige Meinung zitierte Stelle bei Bruck-Möller (VVG8 römisch eins 480), spricht das Gegenteil nicht aus, weil sie (ebenso wie Schulz in VersR 1957, 767) nicht auf den Pfandgläubiger schlechthin, sondern nur auf den Hypothekargläubiger in den Fällen der Paragraphen 102, ff. VersVG, den Schiffshypothekar in den Fällen der Paragraphen 34, 36, SchiffrechteG und den Gläubiger einer Luftfahrzeughypothek verweist. In dieser Hinsicht entspricht die von Bruck-Möller geäußerte Rechtsansicht der im Berufungsurteil zitierten Rechtsansicht von Prölss-Martin (VVG23, 215).
Geht man von dem Sinn der Bestimmung des § 35 b VersVG aus, muß der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beigepflichtet werden. Diese Bestimmung trägt den Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechtes Rechnung. Versicherungsverträge werden häufig mit einem Inhalt abgeschlossen, der nicht nur dem Versicherungsnehmer Leistungsansprüche gegen den Versicherer einräumt, sondern auch Personen, die im Vertrag genannt sind oder auf die sich der Vertrag bezieht. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Kompensation in der Regel Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen voraussetzt, hätte der Versicherer, falls ihm eine Prämienforderung nach dem Vertrag nur gegen den Versicherungsnehmer zusteht, keine Möglichkeit, seinen Prämienanspruch mit aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Forderungen Dritter aufzurechnen. Das besondere Spezifikum des Versicherungsvertrages mit erkennbarer Begünstigung eines Dritten würde demnach den Versicherer im Vergleich zu anderen Gläubigern wesentlich schlechter stellen. Obwohl der Versicherer von vorneherein damit rechnen muß, daß er die Leistung nicht seinem Vertragspartner, sondern einem Dritten zu erbringen haben wird, wird ihm die zur Befriedigung seines Prämienanspruches wirksamste Möglichkeit der Kompensation gegenüber demjenigen, dem er Leistungen zu erbringen hat, genommen. Diesen Nachteil des Versicherers wollte der Gesetzgeber durch § 35 b VersVG ausgleichen. Demnach kann sich diese Gesetzesbestimmung nur auf Personen beziehen, deren Ansprüche sich entweder aus dem Versicherungsvertrag direkt ergeben oder mit deren Ansprüchen der Versicherer bei Abschluß des Vertrages rechnen mußte. Die oben dargestellten Literaturstellen beziehen sich auch ausschließlich auf derartige Personen. Selbstverständlich kann der Versicherer auch von den allgemeinen Kompensationsmöglichkeiten Gebrauch machen. § 35 b VersVG stellt keine Abänderung, sondern nur eine Erweiterung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Kompensation dar. Soweit dagegen eine Kompensation nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen nicht möglich wäre, tritt eine Erweiterung durch § 35 b VersVG nur zugunsten der oben aufgezeigten Personen ein. Daß gegenüber dem Pfandgläubiger mit nach der Verpfändung entstandenen Forderungen nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen nicht aufgerechnet werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Ansprüche des Pfandgläubigers gegenüber dem Versicherer ergeben sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch ist auf Grund eines solchen Vertrages mit solchen Ansprüchen zu rechnen. Dies führt aber zu dem Ergebnis, daß § 35 b VersVG den Pfandgläubiger mit der Bezeichnung "Dritter" nicht im Auge hat.Geht man von dem Sinn der Bestimmung des Paragraph 35, b VersVG aus, muß der Rechtsansicht des Berufungsgerichtes beigepflichtet werden. Diese Bestimmung trägt den Besonderheiten des Versicherungsvertragsrechtes Rechnung. Versicherungsverträge werden häufig mit einem Inhalt abgeschlossen, der nicht nur dem Versicherungsnehmer Leistungsansprüche gegen den Versicherer einräumt, sondern auch Personen, die im Vertrag genannt sind oder auf die sich der Vertrag bezieht. Im Hinblick auf den Umstand, daß die Kompensation in der Regel Gegenseitigkeit der beiderseitigen Forderungen voraussetzt, hätte der Versicherer, falls ihm eine Prämienforderung nach dem Vertrag nur gegen den Versicherungsnehmer zusteht, keine Möglichkeit, seinen Prämienanspruch mit aus dem Versicherungsvertrag entstehenden Forderungen Dritter aufzurechnen. Das besondere Spezifikum des Versicherungsvertrages mit erkennbarer Begünstigung eines Dritten würde demnach den Versicherer im Vergleich zu anderen Gläubigern wesentlich schlechter stellen. Obwohl der Versicherer von vorneherein damit rechnen muß, daß er die Leistung nicht seinem Vertragspartner, sondern einem Dritten zu erbringen haben wird, wird ihm die zur Befriedigung seines Prämienanspruches wirksamste Möglichkeit der Kompensation gegenüber demjenigen, dem er Leistungen zu erbringen hat, genommen. Diesen Nachteil des Versicherers wollte der Gesetzgeber durch Paragraph 35, b VersVG ausgleichen. Demnach kann sich diese Gesetzesbestimmung nur auf Personen beziehen, deren Ansprüche sich entweder aus dem Versicherungsvertrag direkt ergeben oder mit deren Ansprüchen der Versicherer bei Abschluß des Vertrages rechnen mußte. Die oben dargestellten Literaturstellen beziehen sich auch ausschließlich auf derartige Personen. Selbstverständlich kann der Versicherer auch von den allgemeinen Kompensationsmöglichkeiten Gebrauch machen. Paragraph 35, b VersVG stellt keine Abänderung, sondern nur eine Erweiterung der bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen über die Kompensation dar. Soweit dagegen eine Kompensation nach den bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen nicht möglich wäre, tritt eine Erweiterung durch Paragraph 35, b VersVG nur zugunsten der oben aufgezeigten Personen ein. Daß gegenüber dem Pfandgläubiger mit nach der Verpfändung entstandenen Forderungen nach den allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen nicht aufgerechnet werden kann, hat das Berufungsgericht zutreffend dargelegt. Ansprüche des Pfandgläubigers gegenüber dem Versicherer ergeben sich weder aus dem Versicherungsvertrag noch ist auf Grund eines solchen Vertrages mit solchen Ansprüchen zu rechnen. Dies führt aber zu dem Ergebnis, daß Paragraph 35, b VersVG den Pfandgläubiger mit der Bezeichnung "Dritter" nicht im Auge hat.
Die Revision erweist sich sohin auch in diesem Punkte als nicht gerechtfertigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.