Rechtssatz RS0086330
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086330
Entscheidungsdatum
12.06.2002
Rechtssatz
Während eines auf einige Wochen beschränkten Urlaubes, der noch dazu an verschiedenen Aufenthaltsorten verbracht wird, erscheint ein Nachsendeauftrag eines Versicherungsnehmers, um seiner Obliegenheitspflicht zur Vorsorge, daß ihm rechtlich erhebliche Erklärungen zugehen können, zu entsprechen, weder notwendig noch sinnvoll.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0086330
Dokumentnummer
JJR_19951129_OGH0002_0070OB00034_9500000_001