Der gegen das berufungsgerichtliche Urteil erhobenen Revision der Beklagten kommt im Sinne der Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen Berechtigung zu.
Sowohl die Kündigung als auch die Entlassung sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem betroffenen Teil zugehen, sind aber nicht annahmebedürftig (Arb 9810; DRdA 1986, 420; 9 ObA 55/95). Die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung hat zur Folge, daß diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Unter Anwesenden ist die Erklärung zugegangen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, sie zu vernehmen. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn er bewußtlos ist (Kuderna, Entlassung2 5; Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch7 949). Auch für die Beurteilung des Zuganges arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen ist § 862a ABGB und die dazu ergangene Rechtsprechung sinngemäß anzuwenden (ArbSlg 10.172; 9 ObA 55/95). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung zumindest dann, wenn die Erklärung für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, die Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers voraus (SZ 54/72; SZ 57/52; JBl 1991, 113; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 70; Koziol/Welser, Grundriß I10, 95). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gilt dieser Grundsatz auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind. Der in § 21 Abs.1 ABGB normierte besondere Schutz geistig behinderter Personen hat auch für den Bereich des Arbeitsrechtes Geltung. Gegenläufige Interessen haben im Kollisionsfall grundsätzlich zurückzustehen.Sowohl die Kündigung als auch die Entlassung sind einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen. Sie müssen dem betroffenen Teil zugehen, sind aber nicht annahmebedürftig (Arb 9810; DRdA 1986, 420; 9 ObA 55/95). Die Empfangsbedürftigkeit der Erklärung hat zur Folge, daß diese erst wirksam wird, wenn sie dem Erklärungsempfänger zugegangen ist. Unter Anwesenden ist die Erklärung zugegangen, wenn der Arbeitnehmer in der Lage war, sie zu vernehmen. Dies ist zB dann nicht der Fall, wenn er bewußtlos ist (Kuderna, Entlassung2 5; Schaub, Arbeitsrecht-Handbuch7 949). Auch für die Beurteilung des Zuganges arbeitsrechtlich relevanter Erklärungen ist Paragraph 862 a, ABGB und die dazu ergangene Rechtsprechung sinngemäß anzuwenden (ArbSlg 10.172; 9 ObA 55/95). Nach Lehre und Rechtsprechung setzt der wirksame Zugang einer empfangsbedürftigen Erklärung zumindest dann, wenn die Erklärung für den Erklärungsempfänger nicht nur Vorteile mit sich bringt, die Geschäftsfähigkeit des Erklärungsempfängers voraus (SZ 54/72; SZ 57/52; JBl 1991, 113; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 70; Koziol/Welser, Grundriß I10, 95). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin gilt dieser Grundsatz auch für einseitige empfangsbedürftige Willenserklärungen, die auf die Auflösung eines Arbeitsverhältnisses gerichtet sind. Der in Paragraph 21, Absatz eins, ABGB normierte besondere Schutz geistig behinderter Personen hat auch für den Bereich des Arbeitsrechtes Geltung. Gegenläufige Interessen haben im Kollisionsfall grundsätzlich zurückzustehen.
Gemäß § 865 ABGB sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben - außer in den Fällen des § 151 Abs.3 ABGB - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Diese Personen sind geschäftsunfähig. Sie können - von der genannten hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - keinerlei rechtlich relevante Willenserklärung abgeben. Heilung der Geschäfte durch Genehmigung scheidet ebenso aus wie rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit (SZ 38/217; Rummel in Rummel2 Rdz 2 zu § 865).Gemäß Paragraph 865, ABGB sind Kinder unter sieben Jahren und Personen über sieben Jahre, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben - außer in den Fällen des Paragraph 151, Absatz 3, ABGB - unfähig, ein Versprechen zu machen oder es anzunehmen. Diese Personen sind geschäftsunfähig. Sie können - von der genannten hier nicht vorliegenden Ausnahme abgesehen - keinerlei rechtlich relevante Willenserklärung abgeben. Heilung der Geschäfte durch Genehmigung scheidet ebenso aus wie rückwirkende Bestätigung nach Eintritt der Geschäftsfähigkeit (SZ 38/217; Rummel in Rummel2 Rdz 2 zu Paragraph 865,).
Geschäftsunfähig im Sinne der genannten Gesetzesstelle sind aber nicht nur jene Personen, die den Gebrauch der Vernunft nicht haben und somit vollkommen unfähig sind, die Bedeutung rechtsgeschäftlicher Handlungen zu erkennen, sondern auch solche, die aufgrund Geisteskrankheit oder -schwäche unfähig sind, die Tragweite eines bestimmten Geschäftes einzusehen. In diesem Fall spricht man von partieller Geschäftsunfähigkeit, deren Vorliegen, solange ein Sachwalter nicht bestellt ist, von Fall zu Fall geprüft werden muß (JBl 1977, 537; SZ 55/166).
Demgegenüber ist Geschäftsfähigkeit trotz psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung dann anzunehmen, wenn und soweit das geistige Gebrechen die geschäftliche Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es ist daher bei einem Geisteszustand, der eine Sachwalterbestellung rechtfertigen würde, beim einzelnen Geschäft zu prüfen, ob es von der geistigen Störung tangiert worden ist, wobei darauf abzustellen ist, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend waren. In diesem Zusammenhang ist § 152 ABGB zu beachten, wonach sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen, ausgenommen aufgrund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages, verpflichten kann. Ein mündiger Minderjähriger kann im Sinne des § 152 ABGB damit auch alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen (Arb 9810 = DRdA 1981, 299 = ZAS 1981, 100). Ist ein Erwachsener in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen, ist er im beschriebenen Umfang voll geschäftsfähig.Demgegenüber ist Geschäftsfähigkeit trotz psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung dann anzunehmen, wenn und soweit das geistige Gebrechen die geschäftliche Einsichtsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Es ist daher bei einem Geisteszustand, der eine Sachwalterbestellung rechtfertigen würde, beim einzelnen Geschäft zu prüfen, ob es von der geistigen Störung tangiert worden ist, wobei darauf abzustellen ist, ob die geistigen Fähigkeiten der Schutzperson gerade für den konkreten Akt ausreichend waren. In diesem Zusammenhang ist Paragraph 152, ABGB zu beachten, wonach sich ein mündiges minderjähriges Kind selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen, ausgenommen aufgrund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages, verpflichten kann. Ein mündiger Minderjähriger kann im Sinne des Paragraph 152, ABGB damit auch alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen (Arb 9810 = DRdA 1981, 299 = ZAS 1981, 100). Ist ein Erwachsener in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen, ist er im beschriebenen Umfang voll geschäftsfähig.
Die Feststellung eines geistigen Gebrechens ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage. Die nachfolgende Sachwalterbestellung hat auf die Beurteilung der Handlungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt keinen unmittelbaren Einfluß, allerdings können die Ergebnisse des Verfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Ob eine Person aufgrund des festgestellten Gebrechens ihre Angelegenheiten nicht gehörig besorgen kann, ist eine Rechtsfrage (EvBl 1974/214; Aicher in Rummel2 Rdz 6 zu § 21). Wer sich auf eingeschränkte Handlungsfähigkeit vor Sachwalterbestellung beruft, hat sie zu beweisen. Bei nachgewiesenem dauernden Verstandesverlust steht der Gegenseite der Beweis eines lucidum intervallum offen (JBl 1962, 500; Aicher aaO). Der Revisionswerberin ist daher darin zuzustimmen, daß der von den Vorinstanzen "festgestellte" Mangel der Geschäftsfähigkeit in Wahrheit nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnen ist, sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt, für welche es allerdings an einem entsprechenden Sachverhaltssubstrat fehlt. Das Erstgericht hat lediglich die Feststellung getroffen, daß der Kläger durch seine Erkrankung bereits so weit beeinträchtigt gewesen sei, "daß er in seiner Gesamtheit in seinem Realitätsbezug gestört war". Diese Feststellung ist aber nicht geeignet, den Umfang der Behinderung nach den dargestellten Kriterien zu beurteilen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Befragung eines Sachverständigen zu klären haben, ob der Kläger aufgrund seines Geisteszustandes völlig unfähig war, die Tragweite der ihm gegenüber abgegebenen Entlassungserklärung und der daran anschließenden Vereinbarung über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses einzusehen, was zu der rechtlichen Schlußfolgerung führen müßte, daß mit dem Kläger nicht nur keine Vereinbarung getroffen, sondern ihm gegenüber auch nicht wirksam eine Entlassung oder Kündigung ausgesprochen werden konnte. In diesem Zusammenhang wird aufgrund des Einwandes der Beklagten, daß der Kläger die ausgesprochene Entlassung umsichtig in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses habe abschwächen können, gegebenenfalls auch darüber zu befinden sein, ob der Kläger trotz eines allenfalls gegebenen hohen Grades der Behinderung im relevanten Zeitpunkt einen sogenannten lichten Moment gehabt hat. Sollte das Gutachten zusammen mit den über das sonstige Verhalten des Klägers zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger in seinem allgemeinen Geisteszustand nicht in einem derartig starken Ausmaß behindert war, wäre mit dem Sachverständigen zu klären, ob der Kläger am 22.Oktober 1992 die Tragweite der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung erkennen und zweckentsprechend - siehe sein tatsächliches Verhalten - darauf reagieren konnte, oder ob ihm im konkreten Fall die Einsichts- und Handlungsfähigkeit gemangelt hat. Letzterenfalls wäre er einem voll Geschäftsunfähigen gleichzuhalten und wären die von ihm und ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen unsanierbar unwirksam. Entsprach sein Geisteszustand jedoch jenem eines mündigen Minderjährigen, konnte das Dienstverhältnis mit ihm wirksam beendet werden. Erst wenn die Sachverhaltsgrundlage somit in diesem Sinne verbreitert worden ist, wird die rechtliche Schlußfolgerung auf den Umfang der beim Kläger am 22. Oktober 1992 gegeben gewesenen Geschäftsfähigkeit verläßlich gezogen werden können.Die Feststellung eines geistigen Gebrechens ist eine vom Sachverständigen zu beantwortende Tatfrage. Die nachfolgende Sachwalterbestellung hat auf die Beurteilung der Handlungsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt keinen unmittelbaren Einfluß, allerdings können die Ergebnisse des Verfahrens im Rahmen der Beweiswürdigung eine Rolle spielen. Ob eine Person aufgrund des festgestellten Gebrechens ihre Angelegenheiten nicht gehörig besorgen kann, ist eine Rechtsfrage (EvBl 1974/214; Aicher in Rummel2 Rdz 6 zu Paragraph 21,). Wer sich auf eingeschränkte Handlungsfähigkeit vor Sachwalterbestellung beruft, hat sie zu beweisen. Bei nachgewiesenem dauernden Verstandesverlust steht der Gegenseite der Beweis eines lucidum intervallum offen (JBl 1962, 500; Aicher aaO). Der Revisionswerberin ist daher darin zuzustimmen, daß der von den Vorinstanzen "festgestellte" Mangel der Geschäftsfähigkeit in Wahrheit nicht dem Tatsachenbereich zuzurechnen ist, sondern eine rechtliche Beurteilung darstellt, für welche es allerdings an einem entsprechenden Sachverhaltssubstrat fehlt. Das Erstgericht hat lediglich die Feststellung getroffen, daß der Kläger durch seine Erkrankung bereits so weit beeinträchtigt gewesen sei, "daß er in seiner Gesamtheit in seinem Realitätsbezug gestört war". Diese Feststellung ist aber nicht geeignet, den Umfang der Behinderung nach den dargestellten Kriterien zu beurteilen. Das Erstgericht wird daher im fortgesetzten Verfahren durch Befragung eines Sachverständigen zu klären haben, ob der Kläger aufgrund seines Geisteszustandes völlig unfähig war, die Tragweite der ihm gegenüber abgegebenen Entlassungserklärung und der daran anschließenden Vereinbarung über die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses einzusehen, was zu der rechtlichen Schlußfolgerung führen müßte, daß mit dem Kläger nicht nur keine Vereinbarung getroffen, sondern ihm gegenüber auch nicht wirksam eine Entlassung oder Kündigung ausgesprochen werden konnte. In diesem Zusammenhang wird aufgrund des Einwandes der Beklagten, daß der Kläger die ausgesprochene Entlassung umsichtig in eine einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses habe abschwächen können, gegebenenfalls auch darüber zu befinden sein, ob der Kläger trotz eines allenfalls gegebenen hohen Grades der Behinderung im relevanten Zeitpunkt einen sogenannten lichten Moment gehabt hat. Sollte das Gutachten zusammen mit den über das sonstige Verhalten des Klägers zu treffenden Feststellungen zu dem Ergebnis führen, daß der Kläger in seinem allgemeinen Geisteszustand nicht in einem derartig starken Ausmaß behindert war, wäre mit dem Sachverständigen zu klären, ob der Kläger am 22.Oktober 1992 die Tragweite der ihm gegenüber abgegebenen Erklärung erkennen und zweckentsprechend - siehe sein tatsächliches Verhalten - darauf reagieren konnte, oder ob ihm im konkreten Fall die Einsichts- und Handlungsfähigkeit gemangelt hat. Letzterenfalls wäre er einem voll Geschäftsunfähigen gleichzuhalten und wären die von ihm und ihm gegenüber abgegebenen Erklärungen unsanierbar unwirksam. Entsprach sein Geisteszustand jedoch jenem eines mündigen Minderjährigen, konnte das Dienstverhältnis mit ihm wirksam beendet werden. Erst wenn die Sachverhaltsgrundlage somit in diesem Sinne verbreitert worden ist, wird die rechtliche Schlußfolgerung auf den Umfang der beim Kläger am 22. Oktober 1992 gegeben gewesenen Geschäftsfähigkeit verläßlich gezogen werden können.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf § 52 Abs.1 letzter Satz ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, letzter Satz ZPO.