Rechtssatz RS0048269
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048269
Entscheidungsdatum
08.10.2003
Rechtssatz
Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Da das BAG nicht bei allen Rechtshandlungen die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages des gesetzlichen Vertreters anordnet, kann die Erklärung, den Lehrling aus einem der in § 15 Abs 3 BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden.Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Da das BAG nicht bei allen Rechtshandlungen die Mitwirkung im Zusammenhang mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages des gesetzlichen Vertreters anordnet, kann die Erklärung, den Lehrling aus einem der in Paragraph 15, Absatz 3, BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 78/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79
Veröff: SZ 52/139 = ZAS 1981,100
- 8 ObA 223/95
Entscheidungstext OGH 22.06.1995 8 ObA 223/95
nur: Der Mündige kann alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) - der allgemeinen Regel zuwider - ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. (T1) Beisatz: Ist ein Erwachsener in seinen geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen gleichzusetzen, ist er im beschriebenen Umfang voll geschäftsfähig. (T2)
- 9 ObA 330/97p
Entscheidungstext OGH 11.02.1998 9 ObA 330/97p
nur T1; Beisatz: Diese Selbständigkeit erstreckt sich aber nicht auf beliebige Nebenleistungen, sondern nur auf solche, die die Dienstleistung unmittelbar unterstützen. Auch vermögensmäßige Leistungen können vom Minderjährigen nur insoweit selbst vereinbart werden, als sie sich im Rahmen des § 151 Abs 2 ABGB halten. (T3)
- 9 ObA 159/01z
Entscheidungstext OGH 05.09.2001 9 ObA 159/01z
nur T1; Beis wie T2
- 9 ObA 53/03i
Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 53/03i
Beisatz: Die Zustellung der Auflösungserklärung nur an den gesetzlichen Vertreter kann für sich allein nicht die rechtswirksame Auflösung des Lehrverhältnisses bewirken, die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden. (T4); Veröff: SZ 2003/117
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048269
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_19790925_OGH0002_0040OB00078_7900000_006