Die Vorinstanzen sind zutreffend davon ausgegangen, daß angesichts des Umstandes, daß der Kläger den von ihm am Lohnzettel wahrgenommenen Abzug für die in Anspruch genommenen beiden Getränke billigend in Kauf genommen hat, von einer konkludenten Vereinbarung der Streitteile über die Gewährung dieser Getränke gegen Vornahme des strittigen Abzuges auszugehen ist. Da der Kläger zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser Vereinbarung noch minderjährig war und eine Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters nicht feststeht, ist daher zunächst zu prüfen, ob er - damals sechzehn Jahre alt - überhaupt wirksam eine solche Vereinbarung abschließen konnte.
Nach § 151 Abs 2 ABGB kann ein mündiger Minderjähriger über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Nach § 152 ABGB kann er sich selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags.Nach Paragraph 151, Absatz 2, ABGB kann ein mündiger Minderjähriger über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Nach Paragraph 152, ABGB kann er sich selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrags.
Nach Lehre und Rechtsprechung zu § 152 ABGB kann der mündige Minderjährige allfällige (auch einseitige) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des wirksam geschlossenen Dienstvertrages zusammenhängen, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen (Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 7 zu § 152; SZ 52/139). Diese Selbständigkeit erstreckt sich aber nicht auf beliebige Nebenleistungen, sondern nur auf solche, die die Dienstleistung unmittelbar unterstützen. Auch vermögensmäßige Leistungen können vom Minderjährigen nur insoweit selbst vereinbart werden, als sie sich im Rahmen des § 151 Abs 2 ABGB halten (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I 98f mit Beispielen; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 I Rz 5 zu § 152; Lukas, Die Geschäftsfähigkeit und gesetzliche Vertretung Minderjähriger im österreichischen Privatrecht unter dem Blickwinkel der "UN-Konvention über die Rechte des Kindes", in Rauch-Kallat/Pichler, Entwicklungen in den Rechten der Kinder im Hinblick auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1994) 330f).Nach Lehre und Rechtsprechung zu Paragraph 152, ABGB kann der mündige Minderjährige allfällige (auch einseitige) Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des wirksam geschlossenen Dienstvertrages zusammenhängen, ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen (Pichler in Rummel, ABGB**2 Rz 7 zu Paragraph 152,; SZ 52/139). Diese Selbständigkeit erstreckt sich aber nicht auf beliebige Nebenleistungen, sondern nur auf solche, die die Dienstleistung unmittelbar unterstützen. Auch vermögensmäßige Leistungen können vom Minderjährigen nur insoweit selbst vereinbart werden, als sie sich im Rahmen des Paragraph 151, Absatz 2, ABGB halten (Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht römisch eins 98f mit Beispielen; Schwimann/Schwimann, ABGB**2 römisch eins Rz 5 zu Paragraph 152,; Lukas, Die Geschäftsfähigkeit und gesetzliche Vertretung Minderjähriger im österreichischen Privatrecht unter dem Blickwinkel der "UN-Konvention über die Rechte des Kindes", in Rauch-Kallat/Pichler, Entwicklungen in den Rechten der Kinder im Hinblick auf das UN-Übereinkommen über die Rechte des Kindes (1994) 330f).
Die hier zu beurteilende Vereinbarung der Streitteile betrifft nicht den Abschluß des Lehrvertrages selbst, sodaß § 152 ABGB dem Abschluß dieser Vereinbarung durch den Minderjährigen nicht entgegensteht. Da sie keine die Dienstleistung unmittelbar unterstützende Nebenleistung, sondern eine mit der Dienstleistung nicht unmittelbar zusammenhängende vermögenswerte Leistung betrifft, ist § 151 Abs 2 ABGB maßgebend, wonach der mündige Minderjährige über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten kann, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse des Minderjährigen durch Abschluß der in Rede stehenden Vereinbarung ist aber hier zu verneinen. Zwar wurde die exakte Höhe der Lehrlingsentschädigung des Klägers nicht festgestellt; es kann aber als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, daß eine Lehrlingsentschädigung jedenfalls eine solche Höhe erreicht, daß ein Abzug von nur S 350,- monatlich für zwei Getränke täglich nicht zu einer solchen Gefährdung führt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Abzug von S 350,- zu einem weiteren Abzug von S 450,- tritt, zumal dieser zuletzt genannte Abzug Kost und Quartier abdeckt und damit einen erheblichen Teil der Lebensbedürfnisse des Minderjährigen sicherstellt.Die hier zu beurteilende Vereinbarung der Streitteile betrifft nicht den Abschluß des Lehrvertrages selbst, sodaß Paragraph 152, ABGB dem Abschluß dieser Vereinbarung durch den Minderjährigen nicht entgegensteht. Da sie keine die Dienstleistung unmittelbar unterstützende Nebenleistung, sondern eine mit der Dienstleistung nicht unmittelbar zusammenhängende vermögenswerte Leistung betrifft, ist Paragraph 151, Absatz 2, ABGB maßgebend, wonach der mündige Minderjährige über sein Einkommen aus eigenem Erwerb so weit verfügen und sich verpflichten kann, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird. Eine Gefährdung der Lebensbedürfnisse des Minderjährigen durch Abschluß der in Rede stehenden Vereinbarung ist aber hier zu verneinen. Zwar wurde die exakte Höhe der Lehrlingsentschädigung des Klägers nicht festgestellt; es kann aber als gerichtsbekannt vorausgesetzt werden, daß eine Lehrlingsentschädigung jedenfalls eine solche Höhe erreicht, daß ein Abzug von nur S 350,- monatlich für zwei Getränke täglich nicht zu einer solchen Gefährdung führt. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Abzug von S 350,- zu einem weiteren Abzug von S 450,- tritt, zumal dieser zuletzt genannte Abzug Kost und Quartier abdeckt und damit einen erheblichen Teil der Lebensbedürfnisse des Minderjährigen sicherstellt.
Damit bedarf es der Prüfung, ob - wie der Kläger und die Vorinstanzen meinen - die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung der oben wiedergegebenen kollektivvertraglichen Regelung widerspricht, nach der der Abzug für Verpflegung und Quartier monatlich S 450,-
nicht übersteigen darf.
Dabei ist davon auszugehen, daß - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - unter den Begriff der "Verpflegung" die Verabreichung der üblichen Mahlzeiten zu verstehen ist, zu denen neben Eßbarem auch die üblicherweise gleichzeitig eingenommenen Getränke gehören. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch den Hinweis der Revisionswerberin auf § 17 Abs 1 Z 17 und 18 EStG schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil diesen Bestimmungen ein anderes Verständnis des Begriffes "Mahlzeiten" nicht zu entnehmen ist. Daß in Z 18 leg.cit. von Getränken die Rede ist, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, bedeutet nicht, daß der in Z 17 verwendete Begriff der "Mahlzeit" nicht auch das dazu üblicherweise verabreichte Getränk umfaßt, zumal die gesonderte Erwähnung von Getränken schon deshalb gerechtfertigt ist, weil Getränke ja auch unabhängig von Mahlzeiten verbilligt abgegeben werden können.Dabei ist davon auszugehen, daß - entgegen der Meinung der Revisionswerberin - unter den Begriff der "Verpflegung" die Verabreichung der üblichen Mahlzeiten zu verstehen ist, zu denen neben Eßbarem auch die üblicherweise gleichzeitig eingenommenen Getränke gehören. Die Richtigkeit dieser Auffassung wird durch den Hinweis der Revisionswerberin auf Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer 17 und 18 EStG schon deshalb nicht in Frage gestellt, weil diesen Bestimmungen ein anderes Verständnis des Begriffes "Mahlzeiten" nicht zu entnehmen ist. Daß in Ziffer 18, leg.cit. von Getränken die Rede ist, die der Arbeitgeber zum Verbrauch im Betrieb unentgeltlich oder verbilligt abgibt, bedeutet nicht, daß der in Ziffer 17, verwendete Begriff der "Mahlzeit" nicht auch das dazu üblicherweise verabreichte Getränk umfaßt, zumal die gesonderte Erwähnung von Getränken schon deshalb gerechtfertigt ist, weil Getränke ja auch unabhängig von Mahlzeiten verbilligt abgegeben werden können.
Der in der hier anzuwendenden kollektivvertraglichen Regelung verwendete Begriff der "Verpflegung" umfaßt daher im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin auch die üblicherweise einen Bestandteil der verabreichten Mahlzeiten bildenden Getränke. Für die Gewährung dieser Getränke kann daher ein S 450,- übersteigender Abzug nicht wirksam vereinbart werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstgeber den Zusammenhang zwischen Eßbarem und Getränk dergestalt löst, daß er dem Lehrling freistellt, die an sich zu den Mahlzeiten gehörigen Getränke unabhängig von der Einnahme der Mahlzeiten zu konsumieren. Werden aber zu den Mahlzeiten Getränke im üblichen Ausmaß verabreicht, ist die zusätzliche Gewährung weiterer Getränke nicht mehr in dem im Kollektivvertrag verwendeten Begriff der "Verpflegung" enthalten. Für in diesem Sinne "zusätzliche" Getränke steht daher die kollektivvertragliche Beschränkung des Abzuges für Verpflegung und Quartier mit S 450,- monatlich der Vereinbarung eines weiteren Abzuges nicht entgegen. Solche "zusätzlichen" Getränke werden von der kollektivvertraglichen Regelung nicht tangiert, sodaß auch keine Grundlage dafür besteht, das für "zusätzliche" Getränke zulässigerweise verlangte Entgelt der Höhe nach mit einem "angemessenen" Prozentsatz des für Verpflegung und Quartier zulässigen Abzuges von S 450,- monatlich zu beschränken. Auch die Beschränkung des zu verrechnenden Preises mit den Beschaffungskosten iS § 8 KJBG kommt bei einem sechzehnjährigen Lehrling nicht zur Anwendung, weil sie nur für (fremde) Kinder (§ 2 KJBG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl I 1997/79) gilt.Der in der hier anzuwendenden kollektivvertraglichen Regelung verwendete Begriff der "Verpflegung" umfaßt daher im Gegensatz zur Meinung der Revisionswerberin auch die üblicherweise einen Bestandteil der verabreichten Mahlzeiten bildenden Getränke. Für die Gewährung dieser Getränke kann daher ein S 450,- übersteigender Abzug nicht wirksam vereinbart werden. Daran ändert sich auch dann nichts, wenn der Dienstgeber den Zusammenhang zwischen Eßbarem und Getränk dergestalt löst, daß er dem Lehrling freistellt, die an sich zu den Mahlzeiten gehörigen Getränke unabhängig von der Einnahme der Mahlzeiten zu konsumieren. Werden aber zu den Mahlzeiten Getränke im üblichen Ausmaß verabreicht, ist die zusätzliche Gewährung weiterer Getränke nicht mehr in dem im Kollektivvertrag verwendeten Begriff der "Verpflegung" enthalten. Für in diesem Sinne "zusätzliche" Getränke steht daher die kollektivvertragliche Beschränkung des Abzuges für Verpflegung und Quartier mit S 450,- monatlich der Vereinbarung eines weiteren Abzuges nicht entgegen. Solche "zusätzlichen" Getränke werden von der kollektivvertraglichen Regelung nicht tangiert, sodaß auch keine Grundlage dafür besteht, das für "zusätzliche" Getränke zulässigerweise verlangte Entgelt der Höhe nach mit einem "angemessenen" Prozentsatz des für Verpflegung und Quartier zulässigen Abzuges von S 450,- monatlich zu beschränken. Auch die Beschränkung des zu verrechnenden Preises mit den Beschaffungskosten iS Paragraph 8, KJBG kommt bei einem sechzehnjährigen Lehrling nicht zur Anwendung, weil sie nur für (fremde) Kinder (Paragraph 2, KJBG in der hier anzuwendenden Fassung vor der Novelle BGBl römisch eins 1997/79) gilt.
Damit ist aber das Verfahren noch nicht spruchreif, weil bislang nicht geklärt ist, ob der strittige Abzug für zwei an sich zu den Mahlzeiten gehörige Getränke vorgenommen wurde oder für zwei Getränke, die zusätzlich zu den (auch Getränke umfassenden) Mahlzeiten gewährt wurden. Zwar ist im Vorbringen der Parteien und in den Feststellungen des Erstgerichtes von der Gewährung von "zusätzlichen" Getränken die Rede. Angesichts des Standpunktes der Beklagten, daß der Begriff der Mahlzeit oder der Verpflegung Getränke nicht umfasse, bleibt unklar, ob damit gemeint ist, daß die beiden Getränke "zusätzlich" zum verabreichten Essen oder zu (auch Getränke umfassenden) Mahlzeiten verabreicht wurden. Die Rechtsausführungen der Vorinstanzen tragen zum sicheren Verständnis des verwendeten Begriffes "zusätzlich" ebensowenig bei, wie - mangels konkreter Befragung - die Aussagen der einvernommenen Personen.
Da es somit zur Schaffung der erforderlichen Tatsachengrundlage offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, waren die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen. Das Erstgericht wird Verfahren und Feststellungen im aufgezeigten Sinn zu ergänzen und auf dieser Grundlage im Sinne der dargestellten Rechtslage neuerlich über das Klagebegehren zu entscheiden haben.