Der Oberste Gerichtshof hat sich mit dem hier interessierenden Problemkreis in der Entscheidung SZ 52/139 auseinandergesetzt und dabei folgende Rechtsauffassung vertreten:
Gemäß § 152 ABGB kann sich ein mündiges minderjähriges Kind - soweit nichts anderes bestimmt ist - selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der Mündige kann damit auch alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) der allgemeinen Regel zuwider ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und, soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Wie weit diese Rechte des Minderjährigen wegen der besonderen Wichtigkeit und des besonderen Zwecks eines Lehrvertrags bei diesem eingeschränkt sind, bestimmt das Berufsausbildungsgesetz. Dieses hat die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht bei allen Rechtshandlungen, die mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages im Zusammenhang stehen, vorgesehen, sondern nur in einzelnen Fällen (Abschluss des Lehrvertrages - § 12 Abs 1 BAG; vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses in den Fällen des § 15 Abs 2 und 4 BAG) angeordnet. Daraus ist abzuleiten, dass die Erklärung, den Lehrling aus einem der in § 15 Abs 3 BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden kann.Gemäß Paragraph 152, ABGB kann sich ein mündiges minderjähriges Kind - soweit nichts anderes bestimmt ist - selbständig durch Vertrag zu Dienstleistungen verpflichten, ausgenommen zu Dienstleistungen auf Grund eines Lehr- oder sonstigen Ausbildungsvertrages. Der Mündige kann damit auch alle einseitigen Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung) der allgemeinen Regel zuwider ohne Mitwirkung seines gesetzlichen Vertreters vornehmen und, soweit es sich um Erklärungen des Vertragspartners handelt, entgegennehmen. Wie weit diese Rechte des Minderjährigen wegen der besonderen Wichtigkeit und des besonderen Zwecks eines Lehrvertrags bei diesem eingeschränkt sind, bestimmt das Berufsausbildungsgesetz. Dieses hat die Mitwirkung des gesetzlichen Vertreters nicht bei allen Rechtshandlungen, die mit der Begründung, Abänderung oder Aufhebung eines Lehrvertrages im Zusammenhang stehen, vorgesehen, sondern nur in einzelnen Fällen (Abschluss des Lehrvertrages - Paragraph 12, Absatz eins, BAG; vorzeitige Auflösung des Lehrverhältnisses in den Fällen des Paragraph 15, Absatz 2 und 4 BAG) angeordnet. Daraus ist abzuleiten, dass die Erklärung, den Lehrling aus einem der in Paragraph 15, Absatz 3, BAG genannten Gründe zu entlassen, wirksam gegenüber dem minderjährigen Lehrling selbst erklärt werden kann.
Diese Rechtsauffassung ist in der Lehre auf einhellige Zustimmung gestoßen (Schwind/Ehrenzweig, Familienrecht³ 169; Stabentheiner in Rummel³ § 152 Rz 4; Schwimann/Schwimann, ABGB I² § 152 Rz 5; Berger/Gruber/Fida, Berufsausbildungsgesetz Rz 14 zu § 15 BAG; Andexlinger/Prugger, Auflösungserklärung nur an den Lehrling? RdW 1986, 20). Von ihr abzugehen, besteht keine Verlanlassung.Diese Rechtsauffassung ist in der Lehre auf einhellige Zustimmung gestoßen (Schwind/Ehrenzweig, Familienrecht³ 169; Stabentheiner in Rummel³ Paragraph 152, Rz 4; Schwimann/Schwimann, ABGB I² Paragraph 152, Rz 5; Berger/Gruber/Fida, Berufsausbildungsgesetz Rz 14 zu Paragraph 15, BAG; Andexlinger/Prugger, Auflösungserklärung nur an den Lehrling? RdW 1986, 20). Von ihr abzugehen, besteht keine Verlanlassung.
Mit der Frage, ob der Lehrberechtigte die Auflösung nur gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling oder auch gegenüber seinem gesetzlichen Vertreter erklären kann, hat sich der Oberste Gerichtshof noch nicht auseinandergesetzt (die im veröffentlichen Leitsatz der zitierten Entscheidung SZ 52/139 enthaltene Formulierung, die Auflösung könne "auch" gegenüber dem minderjährigen Lehrling erklärt werden, ist durch den Wortlaut der Entscheidung nicht gedeckt).
Berger/Gruber/Fida (aaO Rz 14 zu § 15) vertreten dazu die Auffassung, dass die Auflösungserklärung dem Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden muss und daher im Falle eines Lehrverhältnisses mit einem minderjährigen Lehrling an diesen zu richten sei. Zugestellt bzw entgegengenommen werden könne die Auflösungserklärung jedoch sowohl dem bzw vom minderjährigen Lehrling selbst wie auch dem bzw vom gesetzlichen Vertreter.Berger/Gruber/Fida (aaO Rz 14 zu Paragraph 15,) vertreten dazu die Auffassung, dass die Auflösungserklärung dem Vertragspartner gegenüber ausgesprochen werden muss und daher im Falle eines Lehrverhältnisses mit einem minderjährigen Lehrling an diesen zu richten sei. Zugestellt bzw entgegengenommen werden könne die Auflösungserklärung jedoch sowohl dem bzw vom minderjährigen Lehrling selbst wie auch dem bzw vom gesetzlichen Vertreter.
Andexlinger/Prugger (aaO 20) folgern hingegen aus der Entscheidung SZ 52/139, dass die Zustellung der Auflösungserklärung dem gesetzlichen Vertreter allein nicht rechtswirksam zugestellt werden könne, weil dieser insofern nicht vertretungsberechtigt sei. Dem gesetzlichen Vertreter, dem dessen ungeachtet die schriftliche Auflösungserklärung zugestellt werde, werde damit allerdings eine "Botenfunktion" aufgebürdet, die ihm - jedenfalls wenn der minderjährige Lehrling mit ihm in Hausgemeinschaft lebe - auch zumutbar sei.
Der Oberste Gerichtshof teilt die von Andexlinger/Prugger vertretene Rechtsauffassung, dass die Zustellung der Auflösungserklärung allein an den gesetzlichen Vertreter des mündigen minderjährigen Lehrlings nicht rechtswirksam ist.
Grundsätzlich ist die schriftliche Auflösungserklärung an den Vertragspartner des Lehrvertrags zu richten, sodass kein Zweifel daran besteht, dass die Auflösung eines Lehrverhältnisses mit einem volljährigen Lehrling diesem gegenüber zu erklären ist (Arb 10.988).
Im Sinne der oben erörterten Vorentscheidung SZ 52/139 ist ferner davon auszugehen, dass die Auflösung des Lehrverhältnisses gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden kann, was zwangsläufig bedeutet, dass die eigene Handlungsfähigkeit des mündigen minderjährigen Lehrlings die Entgegennahme der Auflösungserklärung des Lehrberechtigten deckt.
Besteht im begrenzten Umfang eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen, so ist aber in diesem Umfang der gesetzliche Vertreter - von Fällen hier nicht interessierender gewillkürter Stellvertretung abgesehen - ausgeschaltet (Stabentheiner in Rummel³ §§ 153-154a Rz 1a); er ist in diesem Umfang nicht berechtigt, den Minderjährigen zu vertreten. Damit ist aber klar, dass die Zustellung der Auflösungserklärung nur an den gesetzlichen Vertreter für sich allein nicht die rechtswirksame Auflösung des Lehrverhältnisses bewirken kann, sondern die Auflösung jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden muss.Besteht im begrenzten Umfang eigene Handlungsfähigkeit des Minderjährigen, so ist aber in diesem Umfang der gesetzliche Vertreter - von Fällen hier nicht interessierender gewillkürter Stellvertretung abgesehen - ausgeschaltet (Stabentheiner in Rummel³ Paragraphen 153 -, 154 a, Rz 1a); er ist in diesem Umfang nicht berechtigt, den Minderjährigen zu vertreten. Damit ist aber klar, dass die Zustellung der Auflösungserklärung nur an den gesetzlichen Vertreter für sich allein nicht die rechtswirksame Auflösung des Lehrverhältnisses bewirken kann, sondern die Auflösung jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden muss.
Überlegungen darüber, ob und inwieweit dem gesetzlichen Vertreter durch die Zustellung der Auflösungserklärung eine Botenfunktion aufgebürdet wird, sind hier nicht erforderlich. Selbst wenn man dies bejaht, kann die schriftliche Auflösungserklärung dem Minderjährigen gegenüber nur (und erst) dann wirksam werden, wenn sie ihm tatsächlich vom gesetzlichen Vertreter ausgefolgt wird (so auch Andexlinger/Prugger, aaO 20). Hier ist aber diese Auflösungserklärung dem Minderjährigen nie zugekommen, zumal sie ja nicht einmal seinen Vater erreicht hat, der sie somit auch nicht seinem Sohn ausfolgen konnte. Es fehlt somit an einer wirksamen Auflösungserklärung gegenüber dem insofern allein zur Entgegennahme einer solchen Erklärung berechtigten Kläger, sodass auf den Umstand, dass nach dem festgestellten Sachverhalt erhebliche Zweifel daran bestehen, ob der Vater des Klägers im maßgebenden Zeitpunkt dessen gesetzlicher Vertreter war, ebenso wenig eingegangen werden muss, wie auf die Fragen zur Berechtigung und zur Rechtzeitigkeit des Ausspruchs der Entlassung.
Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen (Berger/Fida/Gruber, aaO Rz 15 zu § 10 unter Hinweis auf Rz 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).Wurde die Auflösung des Lehrverhältnis nicht wirksam schriftlich erklärt, kommt es grundsätzlich zu keiner Beendigung des Lehrverhältnisses. Der Lehrling kann in diesem Fall zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses einerseits und dem Akzeptieren der Auflösung des Lehrverhältnisses unter gleichzeitiger Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen wegen dessen unberechtigter Auflösung wählen (Berger/Fida/Gruber, aaO Rz 15 zu Paragraph 10, unter Hinweis auf Rz 50 und 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
Dem Kläger stehen daher die von ihm geltend gemachte Schadenersatzansprüche grundsätzlich zu. Die Berechnung ihrer Höhe ist aber mangels der dazu erforderlichen Feststellungen nicht möglich, sodass sich das Verfahren als ergänzungsbedürftig erweist.
In Stattgebung der Revision waren daher die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung über das noch offene Klagebegehren an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, ZPO.