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Rechtssatz RS0052724×

Rechtssatz RS0052724

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0052724

Entscheidungsdatum

19.08.2026

Rechtssatz

Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle, den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht genüge getan. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten.

Entscheidungstexte

  • 9 ObA 198/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 9 ObA 198/91
    Veröff: Arb 10988 = WBl 1992,95
  • 9 ObA 53/03i
    Entscheidungstext OGH 08.10.2003 9 ObA 53/03i
    nur: Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages zu richten. (T1); Beisatz: Die Auflösung muss jedenfalls gegenüber dem mündigen minderjährigen Lehrling erklärt werden. (T2); Veröff: SZ 2003/117
  • 9 ObA 96/07v
    Entscheidungstext OGH 07.02.2008 9 ObA 96/07v
    Auch; Beisatz: In diesem Sinn wies der OGH bereits zu 9 ObA 198/91 darauf hin, dass die vorzeitige Auflösungserklärung des Lehrberechtigten, die dort in Briefform aus dem Grunde des § 15 Abs 3 lit e BAG erfolgte, unterzeichnet werden muss. Da bei einer schlichten SMS keine eigenhändige Unterschrift vorliegt, genügt eine Auflösungserklärung nach § 15 Abs 1 BAG per SMS nicht, um das Lehrverhältnis rechtswirksam aufzulösen. (T3)
  • 8 ObA 63/09m
    Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 63/09m
    Auch; nur: Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. (T4); Beisatz: Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sofortiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen. (T5); Veröff: SZ 2010/115
  • 8 ObA 64/14s
    Entscheidungstext OGH 19.12.2014 8 ObA 64/14s
  • 9 ObA 52/17p
    Entscheidungstext OGH 24.05.2017 9 ObA 52/17p
    Vgl auch
  • 8 ObA 29/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 19.08.2026 8 ObA 29/26m
    nur T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052724

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2026

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_009OBA00198_9100000_001