Gemäß § 15 Abs 1 BAG kann das Lehrverhältnis rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Abs 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diesem Erfordernis ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle (wie hier durch das Schreiben Beilage 5), den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht Genüge getan. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages (hier: den seit 10. 12. 1989 volljährigen Lehrling selbst) zu richten (Berger-Fida-Gruber, BAG 300 f).Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, BAG kann das Lehrverhältnis rechtswirksam nur bei Vorliegen einer der Voraussetzungen des Absatz 2 bis 5 vorzeitig aufgelöst werden. Die Auflösung bedarf ferner zur Rechtswirksamkeit der Schriftform. Diesem Erfordernis ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorzeitigen Auflösung beispielsweise an die Lehrlingsstelle (wie hier durch das Schreiben Beilage 5), den Krankenversicherungsträger oder die Berufsschule ist der geforderten Schriftform nicht Genüge getan. Die schriftliche Auflösungserklärung ist an den Vertragspartner des Lehrvertrages (hier: den seit 10. 12. 1989 volljährigen Lehrling selbst) zu richten (Berger-Fida-Gruber, BAG 300 f).
Der Ansicht des Berufungsgerichtes, daß das Schreiben des
Beklagten vom 24. 3. 1990 die Voraussetzungen einer schriftlichen
Auflösungserklärung nicht erfülle, ist nicht zu folgen. Die
Zusendung der Arbeitspapiere ohne Begleitschreiben hätte wohl
nicht ausgereicht, doch hat der Beklagte dem Kläger mitgeteilt,
daß er "abgemeldet worden sei, weil er ohne Zustimmung nach Hause
gefahren sei". Da dieser schriftlichen Mitteilung nach den
bisherigen Behauptungen und Feststellungen kein mündliches
Gespräch zwischen den Streitteilen nach dem Verlassen des
Lehrplatzes durch den Kläger vorausgegangen ist, konnte dieser das Schreiben des Beklagten nur als Erklärung auffassen, daß der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis wegen unbefugten Verlassens des Lehrplatzes durch den Lehrling (§ 15 Abs 3 lit e BAG) beenden wollte. Im Hinblick auf diese Situation und die ausdrückliche Nennung eines Auflösungsgrundes liegt trotz der Formulierung, daß der Lehrling "abgemeldet worden sei" keine Wissens-, sondern eine Willenserklärung vor.Lehrplatzes durch den Kläger vorausgegangen ist, konnte dieser das Schreiben des Beklagten nur als Erklärung auffassen, daß der Lehrberechtigte das Lehrverhältnis wegen unbefugten Verlassens des Lehrplatzes durch den Lehrling (Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG) beenden wollte. Im Hinblick auf diese Situation und die ausdrückliche Nennung eines Auflösungsgrundes liegt trotz der Formulierung, daß der Lehrling "abgemeldet worden sei" keine Wissens-, sondern eine Willenserklärung vor.
Das Berufungsgericht widerspricht sich selbst, wenn es einerseits dem Schreiben vom 24. 3. 1990 nicht den Charakter einer auf Auflösung des Lehrverhältnisses gerichteten Willenserklärung zugebilligt, andererseits aber doch zutreffend im Sinn der bisherigen Rechtsprechung (ZAS 1982, 57 (Marhold) = DRdA 1982, 105 (Jabornegg); Arb 10.176 = DRdA 1983, 109 (Tögl); auch Arb. 10.130) eine Zustimmung des Lehrlings zur einseitigen (rechtsunwirksamen) Auflösungserklärung(!) des Lehrberechtigten annimmt.
Da eine (rechtsunwirksame) mündliche Auflösungserklärung nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht abgegeben wurde, läge dann, wenn das Schreiben des Beklagten an den Kläger keine schriftliche Auflösungserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung enthielte, überhaupt keine (- also auch keine rechtsunwirksame -) Auflösungserklärung vor, so daß der Kläger auch kein Wahlrecht hätte, anstelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses auf seinen besonderen Entlassungsschutz zu verzichten und die sich aus § 94 GewO 1859, § 1162 b ABGB ergebenden Ansprüche geltend zu machen.Da eine (rechtsunwirksame) mündliche Auflösungserklärung nach dem bisher festgestellten Sachverhalt nicht abgegeben wurde, läge dann, wenn das Schreiben des Beklagten an den Kläger keine schriftliche Auflösungserklärung, sondern eine bloße Wissenserklärung enthielte, überhaupt keine (- also auch keine rechtsunwirksame -) Auflösungserklärung vor, so daß der Kläger auch kein Wahlrecht hätte, anstelle der Fortsetzung des Lehrverhältnisses auf seinen besonderen Entlassungsschutz zu verzichten und die sich aus Paragraph 94, GewO 1859, Paragraph 1162, b ABGB ergebenden Ansprüche geltend zu machen.
Richtig ist zwar, daß der Beklagte eine schriftliche Auflösungserklärung trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat; das Original dieser Erklärung mußte sich aber ohnehin in Händen des Klägers befinden, dessen Parteienvernehmung Grundlage dafür war, daß von den Vorinstanzen das Zugehen des Schreibens vom 24. 3. 1990 mit der darin enthaltenen Mitteilung festgestellt wurde. Die Ausführung des Erstgerichtes, der Beklagte habe nicht einmal eine mündliche Entlassungserklärung behauptet, ist aktenwidrig, hat er sich doch - wenn auch ohne Behauptung einer bestimmten Form - ausdrücklich darauf berufen, daß er infolge unbefugten Verlassens des Lehrplatzes durch den Kläger das Lehrverhältnis gemäß § 15 Abs 3 lit e BAG vorzeitig aufgelöst habe. Der Beklagte hat damit seiner Behauptungspflicht ausreichend entsprochen.Richtig ist zwar, daß der Beklagte eine schriftliche Auflösungserklärung trotz Aufforderung nicht vorgelegt hat; das Original dieser Erklärung mußte sich aber ohnehin in Händen des Klägers befinden, dessen Parteienvernehmung Grundlage dafür war, daß von den Vorinstanzen das Zugehen des Schreibens vom 24. 3. 1990 mit der darin enthaltenen Mitteilung festgestellt wurde. Die Ausführung des Erstgerichtes, der Beklagte habe nicht einmal eine mündliche Entlassungserklärung behauptet, ist aktenwidrig, hat er sich doch - wenn auch ohne Behauptung einer bestimmten Form - ausdrücklich darauf berufen, daß er infolge unbefugten Verlassens des Lehrplatzes durch den Kläger das Lehrverhältnis gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Litera e, BAG vorzeitig aufgelöst habe. Der Beklagte hat damit seiner Behauptungspflicht ausreichend entsprochen.
Damit stellt sich aber die Frage, ob der Lehrling bei einer mangels Schriftform rechtsunwirksamen, materiell aber (allenfalls sogar) berechtigten mündlichen Entlassung ebenso wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses und der Geltendmachung der Ansprüche nach § 94 GewO 1859, § 1162 b ABGB im Sinne der oben zitierten Entscheidung wählen kann, im vorliegenden Fall gar nicht.Damit stellt sich aber die Frage, ob der Lehrling bei einer mangels Schriftform rechtsunwirksamen, materiell aber (allenfalls sogar) berechtigten mündlichen Entlassung ebenso wie bei einer ungerechtfertigten Entlassung zwischen der Fortsetzung des Lehrverhältnisses und der Geltendmachung der Ansprüche nach Paragraph 94, GewO 1859, Paragraph 1162, b ABGB im Sinne der oben zitierten Entscheidung wählen kann, im vorliegenden Fall gar nicht.
Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß der Kläger vom 7. bis 12. 3. 1990 "frei hatte" (Urlaub bzw. "Ruhetage") und daß er am 10. 3. 1990 erkrankte und der Beklagten sogleich eine Krankmeldung übermittelte. Es wies jedoch die zum Beweis des Gegenteils vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht wegen ihrer Untauglichkeit, zu einer anderen Beweiswürdigung zu führen, sondern mit der - vom Berufungsgericht gebilligten - rechtlich aber verfehlten Begründung ab, daß der Kläger selbst im Falle einer gerechtfertigten Entlassung wegen Fehlens einer schriftlichen Auflösungserklärung Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach § 1162 ABGB habe. Da dies nicht zutrifft und das Berufungsgericht die Feststellungen über die "Urlaubsvereinbarung" als entbehrlich auch nicht übernommen hat, leidet das Verfahren infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung an wesentlichen Mängeln, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten. Da es sich um einen Feststellungsmangel handelt, steht der Umstand, daß das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz verneinte, einem Aufgreifen der unterlaufenen Verfahrensfehler nicht entgegen. Das Erstgericht wird daher zur Frage, ob dem Kläger Urlaub (oder aus einem sonstigen Titel Freizeit) bewilligt wurde oder ob er den Lehrplatz unbefugt verlassen hat, auch die vom Beklagten beantragten Zeugen zu hören und diesen als Partei zu vernehmen haben. Säumnisfolgen sind diesbezüglich bisher nicht eingetreten, da das Erstgericht den ausführlich begründeten Antrag des Beklagten, die beiden Zeuginnen und ihn durch das zuständige Rechtshilfegericht zu vernehmen, nicht behandelt hat, so daß der Beklagte gar keine Möglichkeit hatte, doch noch mit den Zeugen zuzureisen.Das Erstgericht hat zwar festgestellt, daß der Kläger vom 7. bis 12. 3. 1990 "frei hatte" (Urlaub bzw. "Ruhetage") und daß er am 10. 3. 1990 erkrankte und der Beklagten sogleich eine Krankmeldung übermittelte. Es wies jedoch die zum Beweis des Gegenteils vom Beklagten angebotenen Beweismittel nicht wegen ihrer Untauglichkeit, zu einer anderen Beweiswürdigung zu führen, sondern mit der - vom Berufungsgericht gebilligten - rechtlich aber verfehlten Begründung ab, daß der Kläger selbst im Falle einer gerechtfertigten Entlassung wegen Fehlens einer schriftlichen Auflösungserklärung Anspruch auf Kündigungsentschädigung nach Paragraph 1162, ABGB habe. Da dies nicht zutrifft und das Berufungsgericht die Feststellungen über die "Urlaubsvereinbarung" als entbehrlich auch nicht übernommen hat, leidet das Verfahren infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung an wesentlichen Mängeln, welche eine erschöpfende Erörterung und gründliche Beurteilung der Streitsache verhinderten. Da es sich um einen Feststellungsmangel handelt, steht der Umstand, daß das Berufungsgericht einen Verfahrensmangel erster Instanz verneinte, einem Aufgreifen der unterlaufenen Verfahrensfehler nicht entgegen. Das Erstgericht wird daher zur Frage, ob dem Kläger Urlaub (oder aus einem sonstigen Titel Freizeit) bewilligt wurde oder ob er den Lehrplatz unbefugt verlassen hat, auch die vom Beklagten beantragten Zeugen zu hören und diesen als Partei zu vernehmen haben. Säumnisfolgen sind diesbezüglich bisher nicht eingetreten, da das Erstgericht den ausführlich begründeten Antrag des Beklagten, die beiden Zeuginnen und ihn durch das zuständige Rechtshilfegericht zu vernehmen, nicht behandelt hat, so daß der Beklagte gar keine Möglichkeit hatte, doch noch mit den Zeugen zuzureisen.
Von den Verfahrensmängeln ist nur die vom Kläger begehrte Kündigungsentschädigung betroffen. Zu den entlassungsunabhängigen Ansprüchen enthält weder die Berufung noch die Revision irgendwelche Ausführungen. Es hat daher beim Zuspruch der Jahresremuneration, der Feiertagszuschläge und der Urlaubsabfindung zu bleiben. Im übrigen sind jedoch die Entscheidungen der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt stützt sich auf § 52 ZPO.Der Kostenvorbehalt stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.