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Entscheidung 8 ObA 63/09m×

Entscheidung 8 ObA 63/09m

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0017221 Rechtssatz 02.07.1993Zivilrecht
Das Gebot der Schriftlichkeit bedeutet im allgemeinen "Unterschriftlichkeit", es sei denn, das Gesetz sieht ausdrücklich eine Ausnahme vor. Das Erfordernis der Schriftform soll gewährleisten, dass aus dem Schriftstück der Inhalt der Erklärung, die abgegeben …
RS0052724 Rechtssatz 09.10.1991Zivilrecht
Dem Erfordernis der Schriftlichkeit ist erst dann vollinhaltlich entsprochen, wenn die Auflösungserklärung von der Lehrvertragspartei, welche die vorzeitige Auflösung bewirken will, unterzeichnet worden ist. Mit der bloßen schriftlichen Mitteilung der vorze …
RS0078934 Rechtssatz 22.11.1995Zivilrecht
Die Schriftform erfordert grundsätzlich die eigenhändige Unterschrift unter dem Text.
RS0111431 Rechtssatz 21.01.1999Zivilrecht; Strafrecht
Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den …
RS0113482 Rechtssatz 13.04.2000Zivilrecht
Auch wenn die Entlassung mangels Schriftlichkeit rechtsunwirksam ist, steht dem Lehrling die Wahl zwischen "Unwirksamkeitslösung" und "Schadenersatzlösung" zu.
RS0126287 Rechtssatz 22.09.2010Zivilrecht
Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sonstiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 B …