Rechtssatz RS0111431
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtsgebiet
Zivilrecht, Strafrecht
Rechtssatznummer
RS0111431
Entscheidungsdatum
27.09.2016
Norm
ABGB §1328
GleichbehandlungsG §2 Abs1b
GleichbehandlungsG §2a Abs7
Rechtssatz
Der durch sexuelle Belästigung verursachte immaterielle Schaden ist im Wege einer Globalbemessung für die durch die (fortgesetzte) Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit - und nicht für jede einzelne Belästigungshandlung gesondert - nach den auch sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätzen auszumessen.
Entscheidungstexte
- 8 ObA 188/98z
Entscheidungstext OGH 21.01.1999 8 ObA 188/98z
Veröff: SZ 72/7
- 9 Ob 147/00h
Entscheidungstext OGH 12.07.2000 9 Ob 147/00h
Auch; Beisatz: Auch hier handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, der keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt. (T1) Beisatz: Hier: S 400.000,-. Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung. (T2)
- 8 ObA 132/00w
Entscheidungstext OGH 23.10.2000 8 ObA 132/00w
Auch; Beis wie T1
- 9 ObA 119/02v
Entscheidungstext OGH 05.06.2002 9 ObA 119/02v
Auch; Beis wie T1
- 13 Os 8/05h
Entscheidungstext OGH 30.03.2005 13 Os 8/05h
Vgl; Beis wie T2 nur: Die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetztem sexuellem Missbrauch lange Zeit unterbewertet. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst oder auch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung. (T3)
- 1 Ob 60/07s
Entscheidungstext OGH 26.06.2007 1 Ob 60/07s
Beis wie T1
- 9 ObA 18/08z
Entscheidungstext OGH 05.06.2008 9 ObA 18/08z
Beisatz: Dabei liegt es nahe, bei der Bemessung der Höhe des immateriellen Schadenersatzes insbesondere auf die Dauer der Diskriminierung und die Erheblichkeit der Beeinträchtigung Bedacht zu nehmen. (T4); Veröff: SZ 2008/77
- 8 ObA 63/09m
Entscheidungstext OGH 22.09.2010 8 ObA 63/09m
Beisatz: Nichts anders kann für die Ausmessung eines immateriellen Schadenersatzanspruchs nach § 26 Abs 11 GlBG gelten. (T5); Veröff: SZ 2010/115
- 8 ObA 57/16i
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 8 ObA 57/16i
Auch; Beis wie T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111431
Zuletzt aktualisiert am
02.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19990121_OGH0002_008OBA00188_98Z0000_001