Der dagegen erhobenen Revision der Klägerin kommt teilweise Berechtigung zu.
§ 2 Abs 1b des Bundesgesetzes vom 23. 2. 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (GlBG) definiert sexuelle Belästigung als ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft (Z 1), oder wegen der Reaktion der betroffenen Person ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Arbeitsverhältnis macht (Z 2). Ein in diesem Sinn im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gemäß § 2a Abs 7 GlBG, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch S 5.000,-- betragenden Schadenersatz. Die dargestellte Gesetzeslage zeigt, daß, entgegen der von der Revisionswerberin auch noch in dritter Instanz vertretenen Ansicht, die gesonderte Bemessung des Schadenersatzes für jede einzelne sexuelle Belästigung schon aus dem hier zu beurteilenden Gesetz nicht abgeleitet werden kann, stellt doch § 2 Abs 1b GlBG sowohl in Z 1 als auch in Z 2 auf die durch die sexuelle Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit ab, somit auf fortgesetzte Verhaltensweisen durch die die Situation am Arbeitsplatz für die belästigte Person letztlich unerträglich wird (735 Beil NR,Paragraph 2, Absatz eins b, des Bundesgesetzes vom 23. 2. 1979 über die Gleichbehandlung von Frau und Mann im Arbeitsleben (GlBG) definiert sexuelle Belästigung als ein der sexuellen Sphäre zugehöriges Verhalten, das die Würde einer Person beeinträchtigt, für die betroffene Person unerwünscht, unangebracht oder anstößig ist und eine einschüchternde, feindselige oder demütigende Arbeitsumwelt für die betroffene Person schafft (Ziffer eins,), oder wegen der Reaktion der betroffenen Person ausdrücklich oder stillschweigend zur Grundlage einer Entscheidung mit nachteiligen Auswirkungen auf den Zugang dieser Person zur Berufsausbildung, Beschäftigung, Weiterbeschäftigung, Beförderung oder Entlohnung oder zur Grundlage einer anderen nachteiligen Entscheidung über das Arbeitsverhältnis macht (Ziffer 2,). Ein in diesem Sinn im Zusammenhang mit seinem Arbeitsverhältnis diskriminierter Arbeitnehmer hat gemäß Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG, soweit der Nachteil nicht in einer Vermögenseinbuße besteht, zum Ausgleich des durch die Verletzung der Würde entstandenen Nachteils Anspruch auf angemessenen, mindestens jedoch S 5.000,-- betragenden Schadenersatz. Die dargestellte Gesetzeslage zeigt, daß, entgegen der von der Revisionswerberin auch noch in dritter Instanz vertretenen Ansicht, die gesonderte Bemessung des Schadenersatzes für jede einzelne sexuelle Belästigung schon aus dem hier zu beurteilenden Gesetz nicht abgeleitet werden kann, stellt doch Paragraph 2, Absatz eins b, GlBG sowohl in Ziffer eins, als auch in Ziffer 2, auf die durch die sexuelle Belästigung geschaffene Situation in ihrer Gesamtheit ab, somit auf fortgesetzte Verhaltensweisen durch die die Situation am Arbeitsplatz für die belästigte Person letztlich unerträglich wird (735 Beil NR,
18. GP, 33; Eichinger, Rechtsfragen zum Gleichbehandlungsgesetz [1993], 104).
Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Schadenersatzanspruch des GlBG, ebenso wie jener des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), nicht losgelöst von den Prinzipien des allgemeinen Schadenersatzrechtes gesehen werden darf. Beiden Normen kam im Zeitpunkt ihrer Entstehung insofern besondere Bedeutung zu, als sie den Bereich des von Gesetz und Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt gewährten immateriellen Schadens wesentlich erweiterten (vgl Rosenkranz, Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, 220). Der Ersatz immateriellen Schadens wurde nämlich bislang weder im Falle der Ehrenbeleidigung zuerkannt (§ 1330 Abs 1 ABGB), noch in jenem der Verletzung der Geschlechtsehre, soweit diese außerhalb der sehr restriktiven Bestimmung des § 1328 ABGB alt (Bestimmung zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung) geschah. Die Rechtsprechung dehnte den Ersatz unter analoger Anwendung des § 1328 ABGB alt auch auf die Fälle echter Notzucht aus (SZ 58/80; 2 Ob 554/95) und erkannte zuletzt den Wertungswiderspruch zwischen dem Schadenersatzanspruch nach dem GlBG und den diesbezüglich unzureichenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts als schlechthin unerträglich (ZVR 1997/125). Auch der Gesetzgeber empfand das nach bürgerlichem Recht gegebene Rechtschutzdefizit als in hohem Maße unbefriedigend (407 Beil NR 20. GP, 2) und novellierte mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, BGBl 759/1996, § 1328 ABGB dahingehend, daß derjenige der jemanden unter bestimmten, im Gesetz aufgezählten, Voraussetzungen zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, unter anderem auch eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten habe. Dieses Gesetz trat gemäß seinem Art IV § 2 mit 1. 1. 1997 in Kraft und ist auf Tathandlungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1996 gesetzt worden sind (vgl auch 9 ObA 158/98w).Dem Berufungsgericht ist darin beizupflichten, daß der Schadenersatzanspruch des GlBG, ebenso wie jener des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes (B-GBG), nicht losgelöst von den Prinzipien des allgemeinen Schadenersatzrechtes gesehen werden darf. Beiden Normen kam im Zeitpunkt ihrer Entstehung insofern besondere Bedeutung zu, als sie den Bereich des von Gesetz und Rechtsprechung nur sehr eingeschränkt gewährten immateriellen Schadens wesentlich erweiterten vergleiche Rosenkranz, Das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz, 220). Der Ersatz immateriellen Schadens wurde nämlich bislang weder im Falle der Ehrenbeleidigung zuerkannt (Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB), noch in jenem der Verletzung der Geschlechtsehre, soweit diese außerhalb der sehr restriktiven Bestimmung des Paragraph 1328, ABGB alt (Bestimmung zur Gestattung der außerehelichen Beiwohnung) geschah. Die Rechtsprechung dehnte den Ersatz unter analoger Anwendung des Paragraph 1328, ABGB alt auch auf die Fälle echter Notzucht aus (SZ 58/80; 2 Ob 554/95) und erkannte zuletzt den Wertungswiderspruch zwischen dem Schadenersatzanspruch nach dem GlBG und den diesbezüglich unzureichenden Bestimmungen des bürgerlichen Rechts als schlechthin unerträglich (ZVR 1997/125). Auch der Gesetzgeber empfand das nach bürgerlichem Recht gegebene Rechtschutzdefizit als in hohem Maße unbefriedigend (407 Beil NR 20. GP, 2) und novellierte mit dem Bundesgesetz zum Schutz vor Gewalt in der Familie, Bundesgesetzblatt 759 aus 1996,, Paragraph 1328, ABGB dahingehend, daß derjenige der jemanden unter bestimmten, im Gesetz aufgezählten, Voraussetzungen zur Beiwohnung oder sonst zu geschlechtlichen Handlungen mißbraucht, unter anderem auch eine angemessene Entschädigung für die erlittene Beeinträchtigung zu leisten habe. Dieses Gesetz trat gemäß seinem Artikel römisch vier, Paragraph 2, mit 1. 1. 1997 in Kraft und ist auf Tathandlungen anzuwenden, die nach dem 31. 12. 1996 gesetzt worden sind vergleiche auch 9 ObA 158/98w).
Wenngleich somit § 1328 ABGB neu auf die hier zu beurteilenden Taten nicht anzuwenden ist, zeigt sich doch aus der kurz zusammengefaßten Entstehungsgeschichte, daß dem GlBG zwar eine bedeutsame Vorreiterrolle zugekommen ist, jedoch nicht davon gesprochen werden kann, der Gesetzgeber habe ein Sonderrecht schaffen wollen. Gerade aufgrund der nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schadenersatzregelung des § 2a Abs 7 GlBG (407 Beil NR 20. GP, 3) vorgenommenen Gesetzesharmonisierung kann nicht unterstellt werden, die Ausnützung des aufgrund Arbeitsvertrages gegebenen Autoritätsverhältnisses sollte grundsätzlich anders beurteilt werden, als jene außerhalb der Arbeitswelt, etwa im Bereich der Familie oder der Schule.Wenngleich somit Paragraph 1328, ABGB neu auf die hier zu beurteilenden Taten nicht anzuwenden ist, zeigt sich doch aus der kurz zusammengefaßten Entstehungsgeschichte, daß dem GlBG zwar eine bedeutsame Vorreiterrolle zugekommen ist, jedoch nicht davon gesprochen werden kann, der Gesetzgeber habe ein Sonderrecht schaffen wollen. Gerade aufgrund der nunmehr unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Schadenersatzregelung des Paragraph 2 a, Absatz 7, GlBG (407 Beil NR 20. GP, 3) vorgenommenen Gesetzesharmonisierung kann nicht unterstellt werden, die Ausnützung des aufgrund Arbeitsvertrages gegebenen Autoritätsverhältnisses sollte grundsätzlich anders beurteilt werden, als jene außerhalb der Arbeitswelt, etwa im Bereich der Familie oder der Schule.
Diese Überlegungen führen erstens zu dem Ergebnis, daß nicht einzusehen ist, wieso die in ständiger Rechtsprechung auch für die Bewertung immateriellen Schadens vorgenommene Globalbemessung (vgl nur SZ 58/80; Reischauer in Rummel ABGB § 1325 Rz 44 ff mwH; Karner,Diese Überlegungen führen erstens zu dem Ergebnis, daß nicht einzusehen ist, wieso die in ständiger Rechtsprechung auch für die Bewertung immateriellen Schadens vorgenommene Globalbemessung vergleiche nur SZ 58/80; Reischauer in Rummel ABGB Paragraph 1325, Rz 44 ff mwH; Karner,
Die Neuregelung des Ersatzes ideeller Schäden bei geschlechtlichem Mißbrauch, JBl 1997, 685, hier: 697; Harrer in Schwimann ABGB2 § 1328 Rz 12) nicht auch im Bereich der beiden Gleichbehandlungsgesetze anzuwenden wäre. Zum zweiten ist festzuhalten, daß die Festlegung einer Untergrenze von S 5.000,-- für relativ geringfügige Belästigungen nicht dazu führen darf, bei steigender Intensität zu entsprechend höheren Schadenersatzbeträgen zu kommen, als sie außerhalb des Anwendungsbereiches des Gesetzes gegeben wären (offenlassend: Eichinger aaO 107). Es würden anderenfalls unverhältnismäßige Wertungswidersprüche entstehen, wenn etwa der Fall bedacht wird, daß derselbe Täter einmal als Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin sexuell mißbraucht und ein anderesmal eine ihm sonst, etwa als Pflegekind, anvertraute Person. Der Wille des Gesetzgebers bei Einziehung der Untergrenze kann vernünftigerweise nur dahin gedeutet werden, aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses mit den dadurch gegebenen täglichen, oft intensiven und unausweichlichen Begegnungen, aus präventiven Gründen der Bagatellisierung sexueller Belästigungen entgegenzuwirken. Dem Arbeitnehmer sollte bereits in einem relativ frühen Anfangsstadium die Möglichkeit gegeben werden, sich effektiv zur Wehr zu setzen ohne deshalb fürchten zu müssen, trotz erwiesenen sexuellen Übergriffs und Vorliegens der sonstigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen auf dessen relative Geringfügigkeit verwiesen zu werden. Es ist dem Gericht zweiter Instanz daher auch darin zuzustimmen, daß sich die Bemessung des immateriellen Schadens im Rahmen der sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätze zu halten hat, wobei der Gesetzgeber dem Richter lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen des Einzelfalles geprägte Bewertung vorgegeben hat.Die Neuregelung des Ersatzes ideeller Schäden bei geschlechtlichem Mißbrauch, JBl 1997, 685, hier: 697; Harrer in Schwimann ABGB2 Paragraph 1328, Rz 12) nicht auch im Bereich der beiden Gleichbehandlungsgesetze anzuwenden wäre. Zum zweiten ist festzuhalten, daß die Festlegung einer Untergrenze von S 5.000,-- für relativ geringfügige Belästigungen nicht dazu führen darf, bei steigender Intensität zu entsprechend höheren Schadenersatzbeträgen zu kommen, als sie außerhalb des Anwendungsbereiches des Gesetzes gegeben wären (offenlassend: Eichinger aaO 107). Es würden anderenfalls unverhältnismäßige Wertungswidersprüche entstehen, wenn etwa der Fall bedacht wird, daß derselbe Täter einmal als Arbeitgeber seine Arbeitnehmerin sexuell mißbraucht und ein anderesmal eine ihm sonst, etwa als Pflegekind, anvertraute Person. Der Wille des Gesetzgebers bei Einziehung der Untergrenze kann vernünftigerweise nur dahin gedeutet werden, aufgrund der Besonderheiten des Arbeitsverhältnisses mit den dadurch gegebenen täglichen, oft intensiven und unausweichlichen Begegnungen, aus präventiven Gründen der Bagatellisierung sexueller Belästigungen entgegenzuwirken. Dem Arbeitnehmer sollte bereits in einem relativ frühen Anfangsstadium die Möglichkeit gegeben werden, sich effektiv zur Wehr zu setzen ohne deshalb fürchten zu müssen, trotz erwiesenen sexuellen Übergriffs und Vorliegens der sonstigen vom Gesetz geforderten Voraussetzungen auf dessen relative Geringfügigkeit verwiesen zu werden. Es ist dem Gericht zweiter Instanz daher auch darin zuzustimmen, daß sich die Bemessung des immateriellen Schadens im Rahmen der sonst im Schadenersatzrecht angewandten Grundsätze zu halten hat, wobei der Gesetzgeber dem Richter lediglich im unteren Bereich die sonst immer von den Umständen des Einzelfalles geprägte Bewertung vorgegeben hat.
Betrachtet man nun das von den Vorinstanzen festgestellte Verhalten des Beklagten erweist sich, daß er auf rücksichtslose und brutale Art das bestehende Abhängigkeitsverhältnis ausgenützt hat und nicht davor zurückgeschreckt ist, den Bestand des für die Klägerin zweifelsohne existenznotwendigen Arbeitsverhältnisses mit dem Erreichen seiner sexuellen Ziele zu verknüpfen. Er hat durch seine körperlichen und verbalen Attacken die Würde der Klägerin zutiefst verletzt und sie damit insgesamt in eine für sie unerträgliche, die Psyche schwerstens belastende Situation gebracht. Dieser Sachlage wird das vom Berufungsgericht zuerkannte Schmerzengeld von S 30.000,-- nicht gerecht. Allerdings ist zu beachten, daß die psychische Beeinträchtigung der Klägerin, die nicht behauptet hat, daß diese Krankheitswert erreicht habe, nach ihrem eigenen Vorbringen höchstens in der Zeit vom 25. 10. 1995 bis 3. 11. 1995, allenfalls - abgeschwächt - bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses, jeweils in verschiedener aus den Feststellungen nachzuvollziehender Intensität, bestanden haben kann. Darüber hinausgehende Auswirkungen, auch was den Verlust des Arbeitsplatzes betrifft, hat die Klägerin nicht behauptet. In Anbetracht dieser zeitlichen Komponente erscheint nach Art und Intensität der Gesamtheit der Belästigungen, denen die Klägerin ausgesetzt war, und der dadurch hervorgerufenen einschüchternden und demütigenden Arbeitsatmosphäre ein Schmerzengeldbetrag von S 50.000,-- angemessen.
Der Revision ist teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 43 Abs 2 ZPO im Zusammenhalt mit § 58a ASGG, weil die Ausmessung des Schmerzengeldbetrages von richterlichem Ermessen abhängig war, und der Klägerin in Anbetracht des Umstandes, daß ein vergleichbarer Fall bisher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen wurde, an der "Überklagung" ein Verschulden nicht zuzumessen ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 43, Absatz 2, ZPO im Zusammenhalt mit Paragraph 58 a, ASGG, weil die Ausmessung des Schmerzengeldbetrages von richterlichem Ermessen abhängig war, und der Klägerin in Anbetracht des Umstandes, daß ein vergleichbarer Fall bisher an den Obersten Gerichtshof nicht herangetragen wurde, an der "Überklagung" ein Verschulden nicht zuzumessen ist.