Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil die Entscheidung des Berufungsgerichtes der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes und der überwiegenden Lehre entspricht.
Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, daß der Oberste Gerichtshof immaterielle Schäden im Falle der vorsätzlichen Freiheitsberaubung im Hinblick auf Art.5 Abs.5 MRK zugesprochen habe (SZ 48/69). In der Folge sei der Ersatz eines immateriellen Schadens, insbesondere im Fall von sexuellen Mißbrauchshandlungen, von der Rechtsprechung und Lehre in Anlehnung an die genannte Entscheidung entwickelt und wiederholt zugesprochen worden. Dabei sei unbestritten, daß im Falle der echten Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs ein Ersatz des Schadens bzw. des erlittenen Ungemaches gebühre. Der Oberste Gerichtshof habe in JBl 1993, 595 ausgesprochen, daß bei Anwendung dieser Bestimmung nicht primär auf den Vollzug des Beischlafes abzustellen sei, sondern der Begriff "außereheliche Beiwohnung" weiter zu fassen sei. Es erscheine deshalb der Ersatz des ideellen Schadens für die erlittene Beeeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit bei jeder Form des sexuellen Mißbrauchs nicht nur gerecht bzw. angemessen, sondern auch notwendig. Die in der zitierten Entscheidung JBl 1993, 595 verwendete Formulierung "gewaltsamer Mißbrauch" sei eine Tautologie. Ein sexueller Mißbrauch könne per se nur gewaltsam sein. § 1328 ABGB stelle ein brauchbares Instrumentarium dar, um bei sexuellen Mißbrauchshandlungen jeder Art bzw. der daraus resultierenden Verletzung der Geschlechtssphäre Ersatz zu fordern. Auch wenn die Übergriffe des Beklagten als eher "harmlos" zu bewerten seien, ändere dies nichts daran, daß die Klägerin in ihrer Geschlechtsehre massiv verletzt wurde bzw. psychische Schmerzen erlitten habe. Wenn Ersatz nicht nur bei Notzucht, sondern auch bei gewaltsamen Mißbrauch zugesprochen werde, so müsse denknotwendigerweise auch ein Ersatz bei Anwendung von psychischer Gewalt gebühren.Die Klägerin vertritt in ihrem Rechtsmittel die Ansicht, daß der Oberste Gerichtshof immaterielle Schäden im Falle der vorsätzlichen Freiheitsberaubung im Hinblick auf Artikel 5, Absatz 5, MRK zugesprochen habe (SZ 48/69). In der Folge sei der Ersatz eines immateriellen Schadens, insbesondere im Fall von sexuellen Mißbrauchshandlungen, von der Rechtsprechung und Lehre in Anlehnung an die genannte Entscheidung entwickelt und wiederholt zugesprochen worden. Dabei sei unbestritten, daß im Falle der echten Notzucht und des gewaltsamen Mißbrauchs ein Ersatz des Schadens bzw. des erlittenen Ungemaches gebühre. Der Oberste Gerichtshof habe in JBl 1993, 595 ausgesprochen, daß bei Anwendung dieser Bestimmung nicht primär auf den Vollzug des Beischlafes abzustellen sei, sondern der Begriff "außereheliche Beiwohnung" weiter zu fassen sei. Es erscheine deshalb der Ersatz des ideellen Schadens für die erlittene Beeeinträchtigung der sexuellen Unversehrtheit bei jeder Form des sexuellen Mißbrauchs nicht nur gerecht bzw. angemessen, sondern auch notwendig. Die in der zitierten Entscheidung JBl 1993, 595 verwendete Formulierung "gewaltsamer Mißbrauch" sei eine Tautologie. Ein sexueller Mißbrauch könne per se nur gewaltsam sein. Paragraph 1328, ABGB stelle ein brauchbares Instrumentarium dar, um bei sexuellen Mißbrauchshandlungen jeder Art bzw. der daraus resultierenden Verletzung der Geschlechtssphäre Ersatz zu fordern. Auch wenn die Übergriffe des Beklagten als eher "harmlos" zu bewerten seien, ändere dies nichts daran, daß die Klägerin in ihrer Geschlechtsehre massiv verletzt wurde bzw. psychische Schmerzen erlitten habe. Wenn Ersatz nicht nur bei Notzucht, sondern auch bei gewaltsamen Mißbrauch zugesprochen werde, so müsse denknotwendigerweise auch ein Ersatz bei Anwendung von psychischer Gewalt gebühren.
Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden:
Auszugehen ist davon, daß es sich bei den im Revisionsverfahren nur mehr strittigen Betrag von S 50.000,-- um eine Forderung auf Ersatz immateriellen Schadens handelt ("Verletzung der Geschlechtsehre gemäß § 1328 ABGB"). Ein Ersatz solcher immaterieller Schäden gebührt in den Fällen vorsätzlicher Freiheitsberaubung (SZ 52/28) und in jenen echter Notzucht (SZ 58/80 = JBl 1986, 114). Der Oberste Gerichtshof hat aber erst vor kurzem ausgesprochen, daß im Rahmen des § 1328 ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen - immaterieller Schaden nicht verlangt werden kann (JBl 1993, 595 = EFSlg 69.133). Diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht2 II 167; Reischauer in Rummel2 Rz 14 zu § 1328; Harrer in Schwimann Rz 10 zu § 1328; F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 173 [252]; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil2, 509; Frick, Persönlichkeitsrechte 94; gegenteilig lediglich Strasser, Zum schadensrechtlichen Schutz der Geschlechtssphäre, JBl 1965, 573). Da im vorliegenden Fall weder eine echte Notzucht vorliegt noch ein gewaltsamer Mißbrauch der Klägerin erfolgte, entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Voraussetzungen des § 502 Abs.1 ZPO nicht gegeben sind.Auszugehen ist davon, daß es sich bei den im Revisionsverfahren nur mehr strittigen Betrag von S 50.000,-- um eine Forderung auf Ersatz immateriellen Schadens handelt ("Verletzung der Geschlechtsehre gemäß Paragraph 1328, ABGB"). Ein Ersatz solcher immaterieller Schäden gebührt in den Fällen vorsätzlicher Freiheitsberaubung (SZ 52/28) und in jenen echter Notzucht (SZ 58/80 = JBl 1986, 114). Der Oberste Gerichtshof hat aber erst vor kurzem ausgesprochen, daß im Rahmen des Paragraph 1328, ABGB - den Fall der Notzucht oder des gewaltsamen Mißbrauchs ausgenommen - immaterieller Schaden nicht verlangt werden kann (JBl 1993, 595 = EFSlg 69.133). Diese Ansicht entspricht auch der herrschenden Lehre (Koziol, Haftpflichtrecht2 römisch zwei 167; Reischauer in Rummel2 Rz 14 zu Paragraph 1328,; Harrer in Schwimann Rz 10 zu Paragraph 1328,; F.Bydlinski, Der Ersatz ideellen Schadens als sachliches und methodisches Problem, JBl 1965, 173 [252]; Gschnitzer, Schuldrecht, Besonderer Teil2, 509; Frick, Persönlichkeitsrechte 94; gegenteilig lediglich Strasser, Zum schadensrechtlichen Schutz der Geschlechtssphäre, JBl 1965, 573). Da im vorliegenden Fall weder eine echte Notzucht vorliegt noch ein gewaltsamer Mißbrauch der Klägerin erfolgte, entspricht die Entscheidung der Vorinstanzen der herrschenden Lehre und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, sodaß die Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht gegeben sind.
So sehr auch einerseits das Verhalten des Beklagten dazu geeignet ist, negative Emotionen zu erregen und anderseits die Bestimmung des § 1328 ABGB in ihrer Beschränkung auf erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn als "brutal" angesehen wird (Gschnitzer, aaO; Frick, aaO), ist es dem Obersten Gerichtshof doch verwehrt, Rechtsfortbildung contra legem zu betreiben.So sehr auch einerseits das Verhalten des Beklagten dazu geeignet ist, negative Emotionen zu erregen und anderseits die Bestimmung des Paragraph 1328, ABGB in ihrer Beschränkung auf erlittenen Schaden und entgangenen Gewinn als "brutal" angesehen wird (Gschnitzer, aaO; Frick, aaO), ist es dem Obersten Gerichtshof doch verwehrt, Rechtsfortbildung contra legem zu betreiben.
Die Revision der Klägerin war sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs.1 ZPO zurückzuweisen.Die Revision der Klägerin war sohin mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückzuweisen.
Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO. Da die beklagte Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.Die Entscheidung über die Kosten gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO. Da die beklagte Partei nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels der klagenden Partei hingewiesen hat, hat sie die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.