Die Revisionen sind unzulässing, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß § 508a Abs 1 ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden.Die Revisionen sind unzulässing, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO abhängt. Bei dieser Zulässigkeitsprüfung ist der Oberste Gerichtshof gemäß Paragraph 508 a, Absatz eins, ZPO nicht an den diesbezüglichen Ausspruch des Berufungsgerichtes gebunden.
Wie der Senat schon im Verfahren des ebenfalls vom Beklagten sexuell missbrauchten älteren Bruders des Klägers zu 9 Ob 78/99g (= ZVR 2000/44) ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die durch Art I Z 2 des BGBl 1996/759 (BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie) geänderte Fassung des § 1328 ABGB nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Art IV § 2) mit 1.1.1997 in Kraft und auf Tathandlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. § 1328 ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80; SZ 65/132; EFSlg 78.562; ZVR 1997/125; ecolex 1999/50; Schwimann/Harrer, ABGB2 VII Rz 12 zu § 1328; Karner in JBl 1997, 685 [686, 688]) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Missbrauchs zu. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger kann daher seinen Anspruch nicht auf § 1328 ABGB stützen. Die Rechtsprechung bejahte aber auch schon für die Zeit vor der Novellierung des § 1328 ABGB im Falle eines sexuellen Missbrauches, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des § 1325 ABGB und damit auch das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches (ZVR 1997/125; Schwimann/Harrer aaO). Dieser Ansicht entsprechen auch die - im besonderen auf den Missbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Auschussberichtes zum BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie (407 BlgNR 20. GP, 2 f).Wie der Senat schon im Verfahren des ebenfalls vom Beklagten sexuell missbrauchten älteren Bruders des Klägers zu 9 Ob 78/99g (= ZVR 2000/44) ausgeführt hat, ist davon auszugehen, dass die durch Artikel römisch eins, Ziffer 2, des BGBl 1996/759 (BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie) geänderte Fassung des Paragraph 1328, ABGB nach den Übergangs- und Schlussbestimmungen (Artikel römisch vier, Paragraph 2,) mit 1.1.1997 in Kraft und auf Tathandlungen anzuwenden ist, die nach dem 31.12.1996 gesetzt worden sind. Die dem Beklagten zur Last gelegten Tathandlungen lagen vor diesem Zeitpunkt. Paragraph 1328, ABGB in seiner alten Fassung war seinem klaren Wortlaut nach jedoch eine Schutznorm zugunsten von Frauen und ließ nach der Rechtsprechung (SZ 58/80; SZ 65/132; EFSlg 78.562; ZVR 1997/125; ecolex 1999/50; Schwimann/Harrer, ABGB2 römisch sieben Rz 12 zu Paragraph 1328,; Karner in JBl 1997, 685 [686, 688]) die Abgeltung immaterieller Schäden nur in den Ausnahmefällen der Notzucht und des gewaltsamen Missbrauchs zu. Ein derartiger Ausnahmetatbestand liegt jedoch hier nicht vor. Der Kläger kann daher seinen Anspruch nicht auf Paragraph 1328, ABGB stützen. Die Rechtsprechung bejahte aber auch schon für die Zeit vor der Novellierung des Paragraph 1328, ABGB im Falle eines sexuellen Missbrauches, der physische oder schwere psychische Schäden verursachte, das Vorliegen einer Körperverletzung im Sinne des Paragraph 1325, ABGB und damit auch das Bestehen eines Schmerzengeldanspruches (ZVR 1997/125; Schwimann/Harrer aaO). Dieser Ansicht entsprechen auch die - im besonderen auf den Missbrauch von Kindern bezogenen - Erwägungen des Auschussberichtes zum BG zum Schutz vor Gewalt in der Familie (407 BlgNR 20. GP, 2 f).
§ 1325 ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor; dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der in Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138). Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (SZ 47/147; Koziol aaO 115; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu § 1325). Keine Voraussetzung ist, dass äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung (SZ 20/186; Koziol aaO 115); ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; RZ 1979/24; EvBl 1983/82). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des § 1325 ABGB (vgl RZ 1979/24; JBl 1989, 41; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu § 1325).Paragraph 1325, ABGB sieht bei Verletzungen am Körper die Zahlung von Schmerzengeld vor; dieses ist der Ersatz des ideellen Schadens, der in Zusammenhang mit körperlichen Verletzungen entsteht (Koziol, Haftpflichtrecht II2 138). Unter einer Körperverletzung ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit zu verstehen (SZ 47/147; Koziol aaO 115; Schwimann/Harrer aaO Rz 2 zu Paragraph 1325,). Keine Voraussetzung ist, dass äußerlich sichtbare Verletzungen herbeigeführt wurden; auch innere Verletzungen oder Nervenschäden fallen unter den Begriff der Körperverletzung (SZ 20/186; Koziol aaO 115); ebenso massive Einwirkungen in die psychische Sphäre (zB Herbeiführen eines Schocks; RZ 1979/24; EvBl 1983/82). Eine psychische Beeinträchtigung, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen besteht, reicht hingegen für sich nicht aus, um als Verletzung am Körper angesehen oder einer Verletzung gleichgestellt zu werden; derartige Folgen erfüllen nicht die Anspruchsvoraussetzungen des Paragraph 1325, ABGB vergleiche RZ 1979/24; JBl 1989, 41; Schwimann/Harrer aaO Rz 64 zu Paragraph 1325,).
Bei der beim Kläger festgestellten längeren depressiven Reaktion und psychischen Entwicklungsstörung handelt es sich jedoch laut erstgerichtlicher Feststellung um einen Leidenszustand von Krankheitswert. Ähnlich dem Schock (RZ 1979/24) ist daher bereits von einer massiven Einwirkung in die psychische Sphäre des Verletzten zu sprechen, die über ein bloßes Unbehagen und Unlustgefühle hinausgeht. sie zählt daher unter den Begriff der Körperverletzung (Fucik/Hartl in SV 1994/2, 8). Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die seelische Komponente beim sexuellen Missbrauch gegenüber allfälligen körperlichen Schäden im engeren Sinn häufig noch viel weitreichender und lebensprägender ist (Danzl/Gutierret-Lobos/Müller, Schmerzengeld7 231).
Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Klägers ist auf die Tathandlungen des Beklagten zurückzuführen. Beim Kläger liegt eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, das neben der körperlichen auch die seelischen Schmerzen ausgleichen soll. Für dessen Bemessung ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung (Karner aaO 699) vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgebend. Grundsätzlich kommt aber bloßen Ermessensentscheidungen - wie etwa jenen über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu § 502 ZPO mwN; 2 Ob 66/99s, ua). Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (ZVR 1976/142; ZVR 1982/213 mwN uva). Das ermöglicht es, deren konkreten Stellenwert im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Dass das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN). Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des § 502 Abs 1 ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887, RS0044088).Die festgestellte psychische Beeinträchtigung des Klägers ist auf die Tathandlungen des Beklagten zurückzuführen. Beim Kläger liegt eine Verletzung des Körpers vor, die einen Anspruch auf Schmerzengeld gibt, das neben der körperlichen auch die seelischen Schmerzen ausgleichen soll. Für dessen Bemessung ist - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - unter Bedachtnahme auf die durch den Eingriff in die körperliche und geistige Unversehrtheit des Klägers entstandene Persönlichkeitsminderung (Karner aaO 699) vor allem das Maß der psychischen Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Klägers maßgebend. Grundsätzlich kommt aber bloßen Ermessensentscheidungen - wie etwa jenen über die Höhe des Schmerzengeldes - keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (Kodek in Rechberger, ZPO2 Rz 3 zu Paragraph 502, ZPO mwN; 2 Ob 66/99s, ua). Der Schmerzengeldanspruch ist nach Art, Dauer und Intensität der Schmerzen nicht in festen Tagessätzen, sondern als Globalsumme unter Berücksichtigung des Gesamtbildes der physischen und psychischen Schmerzen auszumitteln (ZVR 1976/142; ZVR 1982/213 mwN uva). Das ermöglicht es, deren konkreten Stellenwert im System des immateriellen Schadenersatzes angemessen zu berücksichtigen. Dem entspricht die Ausmittlung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht. Dass das Berufungsgericht das richterliche Ermessen bei Bestimmung des Schmerzengeldanspruches eklatant überschritten hätte, trifft nicht zu. Ein solcher Entscheidungsfehler müsste aber als Voraussetzung der Zulässigkeit der außerordentlichen Revision vorliegen (RZ 1994/45 mwN). Geht das Berufungsgericht bei der Prüfung der Berechtigung des begehrten Schmerzengeldes von den nach dem Gesetz zu berücksichtigenden Umständen aus, so handelt es sich bei dessen Ausmessung selbst um einen Einzelfall, auf den die Kriterien des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zutreffen (RIS-Justiz RS0042887, RS0044088).
Aus den von den Parteien angestellten Vergleichen mit anderen zuerkannten Schmerzengeldbeträgen in Fällen sexuellen Missbrauches (JBl 1999, 538 = DRdA 2000/7 [Eichinger]; ZVR 1997/108; ZVR 1997/106
ua) ist zufolge anders gelagerter Sachverhalte und unterschiedlicher Schmerzperioden und -intensitäten für die Bemessung des Schmerzengeldes im vorliegenden Fall nichts zu gewinnen. Der Versuch des Klägers, durch einen "Größenschluss" zu einem höheren Schmerzengeld als vom Berufungsgericht zuerkannt zu gelangen, ist daher ebenso untauglich wie der Versuch des Beklagten, aus Vorentscheidungen eine "Obergrenze" für das ihm aufzuerlegende Schmerzengeld abzuleiten. Der Beklagte lässt nicht nur unberücksichtigt, dass eine starre Obergrenze im Gesetz keine Deckung findet (ZVR 1992/99; RIS-Justiz RS0031173), er vernachlässigt auch, dass die Folgen sexueller Übergriffe auf Kinder insbesondere bei fortgesetzten sexuellem Missbrauch lange Zeit überhaupt unterbewertet wurden. Besonders belastend sind für das betroffene Kind Gewissenskonflikte, Loyalitätskonflikte und der Verlust der altersspezifischen Entfaltungsmöglichkeiten. Es kommt bei diesen Kindern später oft - so auch im vorliegenden Fall- zu chronischer Depressivität mit Selbstwertzweifeln, Schuldgefühlen, Angst ode rauch Suizidhandlungen sowie zu Beeinträchtigungen der psychosexuellen und Persönlichkeitsentwicklung (Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller aaO 72 mwN).
Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles, insbesondere der Dauer und des in Analogie zu körperlichen Schmerzen definierten Schweregrades (vgl Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller aaO 131 f mwN; Barolin/Griebnitz/Mitterauer/Quatember/Scherzer/Spiel in SV 1994/2,Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des hier zu entscheidenden Falles, insbesondere der Dauer und des in Analogie zu körperlichen Schmerzen definierten Schweregrades vergleiche Danzl/Gutierrez-Lobos/Müller aaO 131 f mwN; Barolin/Griebnitz/Mitterauer/Quatember/Scherzer/Spiel in SV 1994/2,
12) der aus dem jahrelangen sexuellen Missbrauch resultierenden seelischen Schmerzen bis hin zum Selbstmordversuch des Klägers kann bei der nach § 1325 ABGB vorgenommenen Globalbemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit insgesamt S 400.000 keine Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraumes erblickt werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.12) der aus dem jahrelangen sexuellen Missbrauch resultierenden seelischen Schmerzen bis hin zum Selbstmordversuch des Klägers kann bei der nach Paragraph 1325, ABGB vorgenommenen Globalbemessung des Schmerzengeldes durch das Berufungsgericht mit insgesamt S 400.000 keine Überschreitung des eingeräumten Ermessensspielraumes erblickt werden. Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO wird von den Revisionswerbern nicht aufgezeigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40, 50 ZPO. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen, weil darin auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen wurde. Die Revisionsbeantwortungen sind daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig (1 Ob 504/93 ua).Die Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 40, 50, ZPO. Die Parteien haben keinen Anspruch auf Ersatz der Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen, weil darin auf die Unzulässigkeit der gegnerischen Revision nicht hingewiesen wurde. Die Revisionsbeantwortungen sind daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung bzw -verteidigung notwendig (1 Ob 504/93 ua).