Rechtssatz RS0126287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0126287
Entscheidungsdatum
22.09.2010
Rechtssatz
Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sonstiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus § 15 BAG noch aus § 152 ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen.Die Erklärung des Lehrlings, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen, muss bei sonstiger Unwirksamkeit vom Lehrling unterfertigt werden; bei minderjährigen Lehrlingen bedarf die Erklärung überdies der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Weder aus Paragraph 15, BAG noch aus Paragraph 152, ABGB kann ein eigenes Recht des gesetzlichen Vertreters des minderjährigen Lehrlings abgeleitet werden, das Lehrverhältnis vorzeitig aufzulösen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0126287
Zuletzt aktualisiert am
25.08.2020
Dokumentnummer
JJR_20100922_OGH0002_008OBA00063_09M0000_001