Der Rekurs ist zulässig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch keine Rechtsprechung zur Frage der Wirkungen des § 24 Abs 9 VBG, wenn bereits eine unberechtigte Entlassung erfolgt ist, bestand; er ist auch berechtigt.Der Rekurs ist zulässig, weil im Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsgerichtes noch keine Rechtsprechung zur Frage der Wirkungen des Paragraph 24, Absatz 9, VBG, wenn bereits eine unberechtigte Entlassung erfolgt ist, bestand; er ist auch berechtigt.
Vorauszuschicken ist, dass sich die beklagte Partei - wie schon im Berufungsverfahren - nicht mehr auf die Berechtigung und daher Wirksamkeit der Entlassung vom 8. 5. 1992, sondern auf den Vergleich vom April 1993, hilfsweise auf die Resolutivbestimmung des § 24 Abs 9 VBG stützt. Zur Anwendung der letztgenannten Bestimmung ist auszuführen: Der beklagten Partei ist dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Art III Z 7 BGBl Nr 522/1995 (§ 76 Abs 10 Z 3 VBG) die Anwendung des § 24 Abs 9 idF der genannten Novelle zweifelhaft ist. Wenn man nämlich vom Vorbringen der beklagten Partei ausgeht und der einjährige Zeitraum der Dienstunfähigkeit des Klägers bei Inkrafttreten des BGBl Nr 522/1995 längst abgelaufen war, kann es auf die damit eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Resolutivwirkung nicht mehr ankommen. Dies kann jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 1. 2001, 8 ObA 178/00k, im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Nach dieser Entscheidung, welche zur vergleichbaren Bestimmung des § 26 Abs 9 NÖ-GVBG erging, können nämlich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Entlassung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, nicht als Zeiten einer Dienstverhinderung im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden. Von einer Beeinträchtigung - dienstlicher - betrieblicher Interessen durch langdauernde Krankenstände kann bei einem Arbeitnehmer, der ohnehin wegen einer unberechtigten Entlassung vom Betrieb ausgeschlossen ist, nicht ausgegangen werden. Daher sind diese Zeiten auch nicht von § 26 Abs 9 NÖ GVBG erfasst. Diese Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden Fall und die Bestimmung des § 24 Abs 9 VBG 1948 zu. Daraus folgt, dass ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes zu dieser Frage zu unterbleiben haben, weil - im Hinblick auf die nunmehr unstrittig unberechtigte Entlassung des Klägers - die länger dauernde Dienstverhinderung rechtlich unerheblich ist.Vorauszuschicken ist, dass sich die beklagte Partei - wie schon im Berufungsverfahren - nicht mehr auf die Berechtigung und daher Wirksamkeit der Entlassung vom 8. 5. 1992, sondern auf den Vergleich vom April 1993, hilfsweise auf die Resolutivbestimmung des Paragraph 24, Absatz 9, VBG stützt. Zur Anwendung der letztgenannten Bestimmung ist auszuführen: Der beklagten Partei ist dahin beizupflichten, dass im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des Artikel römisch drei, Ziffer 7, Bundesgesetzblatt Nr 522 aus 1995, (Paragraph 76, Absatz 10, Ziffer 3, VBG) die Anwendung des Paragraph 24, Absatz 9, in der Fassung der genannten Novelle zweifelhaft ist. Wenn man nämlich vom Vorbringen der beklagten Partei ausgeht und der einjährige Zeitraum der Dienstunfähigkeit des Klägers bei Inkrafttreten des Bundesgesetzblatt Nr 522 aus 1995, längst abgelaufen war, kann es auf die damit eingeführten zusätzlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Resolutivwirkung nicht mehr ankommen. Dies kann jedoch im Hinblick auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 11. 1. 2001, 8 ObA 178/00k, im vorliegenden Fall auf sich beruhen. Nach dieser Entscheidung, welche zur vergleichbaren Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 9, NÖ-GVBG erging, können nämlich Zeiten, in denen der Arbeitnehmer wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Entlassung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, nicht als Zeiten einer Dienstverhinderung im Sinn dieser Bestimmung angesehen werden. Von einer Beeinträchtigung - dienstlicher - betrieblicher Interessen durch langdauernde Krankenstände kann bei einem Arbeitnehmer, der ohnehin wegen einer unberechtigten Entlassung vom Betrieb ausgeschlossen ist, nicht ausgegangen werden. Daher sind diese Zeiten auch nicht von Paragraph 26, Absatz 9, NÖ GVBG erfasst. Diese Erwägungen treffen auch auf den hier vorliegenden Fall und die Bestimmung des Paragraph 24, Absatz 9, VBG 1948 zu. Daraus folgt, dass ergänzende Feststellungen des Erstgerichtes zu dieser Frage zu unterbleiben haben, weil - im Hinblick auf die nunmehr unstrittig unberechtigte Entlassung des Klägers - die länger dauernde Dienstverhinderung rechtlich unerheblich ist.
Es bleibt daher nur mehr die Wirksamkeit des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vergleiches über die einvernehmliche Beendigung des Dienstverhältnisses zu prüfen.
Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung "ewigen Ruhens" einem Fortsetzungsantrag nach § 169 ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht im Wege steht, sodass Erwägungen über die "prozessbeendende Wirkung" einer solchen Vereinbarung verfehlt sind (RIS-Justiz RS0036703, zuletzt SZ 70/250). In einem solchen Fall ist vielmehr der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls deren Wirksamkeit zu prüfen (RIS-Justiz RS0036703, insbesondere 7 Ob 2191/96y).Vorweg ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Vereinbarung "ewigen Ruhens" einem Fortsetzungsantrag nach Paragraph 169, ZPO nach Ablauf der dreimonatigen Mindestfrist nicht im Wege steht, sodass Erwägungen über die "prozessbeendende Wirkung" einer solchen Vereinbarung verfehlt sind (RIS-Justiz RS0036703, zuletzt SZ 70/250). In einem solchen Fall ist vielmehr der materiellrechtliche Inhalt der Vereinbarung und allenfalls deren Wirksamkeit zu prüfen (RIS-Justiz RS0036703, insbesondere 7 Ob 2191/96y).
Im Zusammenhang mit dem Inhalt des Vergleiches mutet es zunächst unverständlich an, wenn die beklagte Partei einwendet, die Entschuldigung des Kollegen des Klägers habe mit dem Vergleich nichts zu tun. Sie selbst geht nämlich in ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz (AS 44) davon aus, dass eine Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Übersendung einer Entschuldigungserklärung an den Kläger gewesen sei, was auch erfüllt worden sei. Das Erstgericht hat wohl zum Zugang dieser Entschuldigung keine ausdrückliche Feststellung getroffen, doch konnte dies im Hinblick auf das ( - im Übrigen mit der Aussage des Dr. Alvorado-Dupuy, AS 441, voll übereinstimmende - ) schlüssige Zugeständnis (§ 267 ZPO) auch unterbleiben. Dem Vorbringen der beklagten Partei, dass das Entschuldigungsschreiben dem Kläger oder dessen damaligem Rechtsvertreter übermittelt worden sei, hielt der Kläger nur entgegen, dass ihm das Original des Schreibens nicht zugegangen sei (AS 325 f), ohne den Zugang an seinen Vertreter konkret zu bestreiten, was unschwer möglich gewesen wäre. Der Zugang eines solchen Entschuldigungsschreibens an den damaligen Vertreter des Klägers muss aber im Hinblick auf dessen Vollmacht als ausreichend angesehen werden.Im Zusammenhang mit dem Inhalt des Vergleiches mutet es zunächst unverständlich an, wenn die beklagte Partei einwendet, die Entschuldigung des Kollegen des Klägers habe mit dem Vergleich nichts zu tun. Sie selbst geht nämlich in ihrem Vorbringen im Verfahren erster Instanz (AS 44) davon aus, dass eine Voraussetzung für das Wirksamwerden dieser Vereinbarung die Übersendung einer Entschuldigungserklärung an den Kläger gewesen sei, was auch erfüllt worden sei. Das Erstgericht hat wohl zum Zugang dieser Entschuldigung keine ausdrückliche Feststellung getroffen, doch konnte dies im Hinblick auf das ( - im Übrigen mit der Aussage des Dr. Alvorado-Dupuy, AS 441, voll übereinstimmende - ) schlüssige Zugeständnis (Paragraph 267, ZPO) auch unterbleiben. Dem Vorbringen der beklagten Partei, dass das Entschuldigungsschreiben dem Kläger oder dessen damaligem Rechtsvertreter übermittelt worden sei, hielt der Kläger nur entgegen, dass ihm das Original des Schreibens nicht zugegangen sei (AS 325 f), ohne den Zugang an seinen Vertreter konkret zu bestreiten, was unschwer möglich gewesen wäre. Der Zugang eines solchen Entschuldigungsschreibens an den damaligen Vertreter des Klägers muss aber im Hinblick auf dessen Vollmacht als ausreichend angesehen werden.
Auch kann kein Zweifel daran bestehen, dass eine allfällige Bedingung für die Wirksamkeit des Vergleiches als Bestandteil der Auflösungsvereinbarung selbst zu beurteilen wäre, sodass die Erwägungen des Erstgerichtes betreffend das Erfordernis voller Geschäftsfähigkeit nicht überzeugen.
Die Auffassung des Berufungsgerichtes, dass ein Erwachsener, der in
seinem geistigen Fähigkeiten einem mündigen Minderjährigen
gleichzusetzen ist, im Umfang des § 152 ABGB voll geschäftsfähig ist,
entspricht der Judikatur (8 ObA 223/95 = ARD 4683/17/95 = Infas 1995,
A 125 = DRdA 1995, 520 = DRdA 1996/18 [Dullinger] = RdW 1996, 126 =
SWK 1996, B 44 = ZAS B 1995, 21). Da ein mündiger Minderjähriger im
Sinne des § 152 ABGB alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen kann, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung etc), muss dies für die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung dann gelten, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung über die geistigen Fähigkeiten eines mündigen Minderjährigen verfügte.Sinne des Paragraph 152, ABGB alle Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen vornehmen kann, die mit der weiteren Gestaltung des Dienstvertrages zusammenhängen (Kündigung, vorzeitiger Austritt, Entlassung, einvernehmliche Auflösung etc), muss dies für die zwischen den Streitteilen geschlossene Vereinbarung dann gelten, wenn der Kläger im Zeitpunkt der Vereinbarung über die geistigen Fähigkeiten eines mündigen Minderjährigen verfügte.
Vom Erstgericht wurde unbekämpft festgestellt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über die geistigen Fähigkeiten eines 14-Jährigen verfügte (AS 523). Der weitere Halbsatz, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Prozess ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu führen bzw durch einen Vergleich zu beenden, ist entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht als Widerspruch in den Feststellungen, sondern als rechtliche Wertung und eindeutig im Zusammenhang mit der - vom Revisionsgericht nicht geteilten - rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (AS 526) zu sehen, wonach der Vergleich mehr als nur die Beendigung des Dienstverhältnisses enthalte und daher von § 152 ABGB nicht gedeckt sei. Somit erweist sich aber die Sache in dem Sinne als entscheidungsreif, dass das Dienstverhältnis nicht über den mit Vergleich festgelegten Beendigungszeitpunkt, d. i. der 31. 7. 1992, hinaus angedauert hat.Vom Erstgericht wurde unbekämpft festgestellt, dass der Kläger im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses über die geistigen Fähigkeiten eines 14-Jährigen verfügte (AS 523). Der weitere Halbsatz, dass der Kläger nicht in der Lage gewesen sei, den Prozess ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu führen bzw durch einen Vergleich zu beenden, ist entgegen der Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes nicht als Widerspruch in den Feststellungen, sondern als rechtliche Wertung und eindeutig im Zusammenhang mit der - vom Revisionsgericht nicht geteilten - rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes (AS 526) zu sehen, wonach der Vergleich mehr als nur die Beendigung des Dienstverhältnisses enthalte und daher von Paragraph 152, ABGB nicht gedeckt sei. Somit erweist sich aber die Sache in dem Sinne als entscheidungsreif, dass das Dienstverhältnis nicht über den mit Vergleich festgelegten Beendigungszeitpunkt, d. i. der 31. 7. 1992, hinaus angedauert hat.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 43 Abs 2 und (- für die Rechtsmittelverfahren - ) 50 Abs 1 ZPO, zumal der Kläger nur mit einem verschwindend kleinen Teil seines Feststellungsbegehrens (Fortbestand des Dienstverhältnisses in der Zeit vom 8. 5. 1992 bis 31. 7. 1992) durchgedrungen ist und durch dessen Bestreitung besondere Kosten nicht entstanden sind. Der Kläger hat daher der beklagten Partei - allerdings unter Heranziehung richtiger Ansätze - deren Kosten zu ersetzen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 43, Absatz 2 und (- für die Rechtsmittelverfahren - ) 50 Absatz eins, ZPO, zumal der Kläger nur mit einem verschwindend kleinen Teil seines Feststellungsbegehrens (Fortbestand des Dienstverhältnisses in der Zeit vom 8. 5. 1992 bis 31. 7. 1992) durchgedrungen ist und durch dessen Bestreitung besondere Kosten nicht entstanden sind. Der Kläger hat daher der beklagten Partei - allerdings unter Heranziehung richtiger Ansätze - deren Kosten zu ersetzen.