Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist schon nach § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Klägers ist schon nach Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig und im Ergebnis auch berechtigt.
§ 26 des NÖ-Gemeindevertragsbedienstetengesetzes LBG 2420 (im Folgenden NÖ GVBG) regelt unter der Überschrift "Ansprüche bei Dienstverhinderung" in den Absätzen 1 bis 6 die Voraussetzungen und die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches des Vertragsbediensteten gegen den Arbeitgeber, wenn dieser durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist. Abs 7 dieser Bestimmung legt den Entgeltfortzahlungsbezug für den Fall fest, dass der Vertragsbedienstete durch höhere Gewalt oder andere seine Person betreffenden Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist, fest. Die hier maßgebliche Bestimmung des § 26 Abs 9 des NÖ-GVBG lautet dann wie folgt:Paragraph 26, des NÖ-Gemeindevertragsbedienstetengesetzes LBG 2420 (im Folgenden NÖ GVBG) regelt unter der Überschrift "Ansprüche bei Dienstverhinderung" in den Absätzen 1 bis 6 die Voraussetzungen und die Dauer des Entgeltfortzahlungsanspruches des Vertragsbediensteten gegen den Arbeitgeber, wenn dieser durch Unfall oder Krankheit an der Dienstleistung verhindert ist. Absatz 7, dieser Bestimmung legt den Entgeltfortzahlungsbezug für den Fall fest, dass der Vertragsbedienstete durch höhere Gewalt oder andere seine Person betreffenden Gründe ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert ist, fest. Die hier maßgebliche Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 9, des NÖ-GVBG lautet dann wie folgt:
"Abs 9. Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7 ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher eine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung.""Abs 9. Haben Dienstverhinderungen wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, ein Jahr gedauert, so endet das Dienstverhältnis mit Ablauf dieser Frist, es sei denn, dass vorher eine Fortsetzung vereinbart wurde. Bei der Berechnung der einjährigen Frist gilt eine Dienstverhinderung, die innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes eintritt, als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung."
Das Gesetz legt hier also eine Resolutivbedingung für die Auflösung des Arbeitsverhältnisses fest.
Der Oberste Gerichtshof vertritt nun in ständiger Rechtsprechung zu
dem Arbeitsrecht der bei privaten Arbeitgebern beschäftigten
Arbeitnehmern die Rechtsansicht, dass dann, wenn ein für die
Beurteilung des Eintrittes der vereinbarten Resolutivbedingung
maßgeblicher Zeitpunkt nicht auch nur annähernd feststeht, dies nicht
als zulässige Zeitbestimmung für die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses zu qualifizieren ist und darum das
Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig nur durch Kündigung oder
Entlassung gelöst werden kann (vgl RIS-Justiz RS0028917 = ZAS
1992/20, 160 = Arb 10.985 = SZ 64/132 = ecolex 1992, 39; 9 ObA
2167/96h; 9 ObA 156/98a; ähnlich auch RIS-Justiz RS0021592, vgl ferner dazu Krejci in Rummel ABGB3 §§ 1158 bis 1159c Rz 39 ff).2167/96h; 9 ObA 156/98a; ähnlich auch RIS-Justiz RS0021592, vergleiche ferner dazu Krejci in Rummel ABGB3 Paragraphen 1158 bis 1159 c Rz 39 ff).
Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die davon abweichende gesetzliche Regelung des § 26 Abs 9 des NÖ-GVBG wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig ist (vgl in diesem Sinne Mazal, DRdA 1992, 288; ebenso Grassl-Palten ZAS 1992, 163). Mangelt es im vorliegenden Fall doch schon an der Anwendungsvoraussetzung, dass eine Dienstverhinderung "wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Abs 7" in der Dauer eines Jahres vorliegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zeiten, in denen der Arbeitgeber wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Entlassung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, als Zeiten einer Dienstverhinderung im Sinne des § 26 Abs 9 des NÖ-GVBG angesehen werden können. Dies liegt schon darin, dass eine ausdrückliche Regelung dazu im Gesetz fehlt. Es ist daher insbesondere an der Zielrichtung des Gesetzes zu ermitteln (vgl zur objektiv teleologischen Interpretation auch die Justiz RS0109735 = SZ 71/57, SZ 71/183, 1 Ob 214/98x, 6 Ob 4/99b; zur teleologischen Reduktion RIS-Justiz RS0106113), ob auch solche Fälle von § 26 Abs 9 NÖ-GVBG erfasst sein sollen. Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Kündigungsschutz wird nun die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände darin gesehen, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird (vgl OGH DRdA 1992/41 mit zust. Glosse von Runggaldier; RIS-Justiz RS0051801). Dies ist auch der Bestimmung des § 26 Abs 9 des NÖ-GVBG zugrundezulegen. Von einer Beeinträchtigung - dienstlicher - betrieblicher Interessen durch langdauernde Krankenstände kann aber bei einem Arbeitnehmer, der ohnehin wegen einer - hier unberechtigten - Entlassung vom Betrieb ausgeschlossen ist, nicht ausgegangen werden. Daher sind diese Zeiten auch nicht von § 26 Abs 9 NÖ GVBG erfasst.Es kann nun dahingestellt bleiben, ob die davon abweichende gesetzliche Regelung des Paragraph 26, Absatz 9, des NÖ-GVBG wegen Verstoßes gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot verfassungswidrig ist vergleiche in diesem Sinne Mazal, DRdA 1992, 288; ebenso Grassl-Palten ZAS 1992, 163). Mangelt es im vorliegenden Fall doch schon an der Anwendungsvoraussetzung, dass eine Dienstverhinderung "wegen Unfalles oder Krankheit oder aus den Gründen des Absatz 7, in der Dauer eines Jahres vorliegt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass Zeiten, in denen der Arbeitgeber wegen einer unberechtigt ausgesprochenen Entlassung von einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgeht, als Zeiten einer Dienstverhinderung im Sinne des Paragraph 26, Absatz 9, des NÖ-GVBG angesehen werden können. Dies liegt schon darin, dass eine ausdrückliche Regelung dazu im Gesetz fehlt. Es ist daher insbesondere an der Zielrichtung des Gesetzes zu ermitteln vergleiche zur objektiv teleologischen Interpretation auch die Justiz RS0109735 = SZ 71/57, SZ 71/183, 1 Ob 214/98x, 6 Ob 4/99b; zur teleologischen Reduktion RIS-Justiz RS0106113), ob auch solche Fälle von Paragraph 26, Absatz 9, NÖ-GVBG erfasst sein sollen. Im Zusammenhang mit dem allgemeinen Kündigungsschutz wird nun die Rechtfertigung der Kündigung wegen längerer Krankenstände darin gesehen, dass wegen des vertretungsweise nicht mehr bewältigbaren Leistungsausfalles und der mangelnden Einsetzbarkeit der Arbeitskraft der Betrieb beeinträchtigt wird vergleiche OGH DRdA 1992/41 mit zust. Glosse von Runggaldier; RIS-Justiz RS0051801). Dies ist auch der Bestimmung des Paragraph 26, Absatz 9, des NÖ-GVBG zugrundezulegen. Von einer Beeinträchtigung - dienstlicher - betrieblicher Interessen durch langdauernde Krankenstände kann aber bei einem Arbeitnehmer, der ohnehin wegen einer - hier unberechtigten - Entlassung vom Betrieb ausgeschlossen ist, nicht ausgegangen werden. Daher sind diese Zeiten auch nicht von Paragraph 26, Absatz 9, NÖ GVBG erfasst.
Da daher eine Zeit, während der ein Dienstantritt wegen einer unberechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, nicht als Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit im Sinne des § 26 Abs 9 des NÖ-GVBG angesehen werden kann war dem Klagebegehren stattzugeben. Damit erübrigt es sich auch, auf die Bestimmung des § 8a BehEinstG einzugehen, wonach dann, wenn bei dienstrechtlichen Vorschriften die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit im Gesetz vorgesehen ist, im Falle eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen ist. Durch die Novelle BGBl Nr 17/1999 wurde dazu auch festgelegt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses - ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften - frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam wird, was die Nichtbefassung des Behindertenausschusses sanktionieren sollte (vgl dazu Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, 292; RV 518 BlgNR XX.GP, 12 f).Da daher eine Zeit, während der ein Dienstantritt wegen einer unberechtigten Entlassung durch den Arbeitgeber nicht in Betracht kommt, nicht als Dienstverhinderung wegen eines Unfalles oder einer Krankheit im Sinne des Paragraph 26, Absatz 9, des NÖ-GVBG angesehen werden kann war dem Klagebegehren stattzugeben. Damit erübrigt es sich auch, auf die Bestimmung des Paragraph 8 a, BehEinstG einzugehen, wonach dann, wenn bei dienstrechtlichen Vorschriften die Beendigung des Dienstverhältnisses wegen langer Dienstverhinderung infolge Krankheit im Gesetz vorgesehen ist, im Falle eines begünstigten Behinderten der Behindertenausschuss spätestens drei Monate vor Ablauf dieser Frist von Amts wegen zu verständigen ist. Durch die Novelle Bundesgesetzblatt Nr 17 aus 1999, wurde dazu auch festgelegt, dass die Beendigung des Dienstverhältnisses - ungeachtet der dienstrechtlichen Vorschriften - frühestens drei Monate nach Einlangen der Verständigung beim Behindertenausschuss wirksam wird, was die Nichtbefassung des Behindertenausschusses sanktionieren sollte vergleiche dazu Ernst/Haller, Behinderteneinstellungsgesetz, 292; Regierungsvorlage 518 BlgNR römisch zwanzig.GP, 12 f).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50 und 41 ZPO. Die verzeichneten Gerichtsgebühren waren im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nicht zuzusprechen (vgl § 16 Z 1 lit a GGG iVm Anm 8 zu TP 1).Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 50 und 41 ZPO. Die verzeichneten Gerichtsgebühren waren im Hinblick auf die Gebührenbefreiung nicht zuzusprechen vergleiche Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG in Verbindung mit Anmerkung 8 zu TP 1).