Rechtssatz RS0028917
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028917
Entscheidungsdatum
29.10.2013
Norm
ABGB §1158 Abs1 I
AngG §19 Abs1 I2a
AngG §19 Abs1 I2b
Rechtssatz
Steht ein für die Beurteilung des Eintrittes der vereinbarten Resolutivbedingung maßgeblicher Zeitpunkt nicht auch nur annähernd fest, ist sie nicht als zulässige Zeitbestimmung zu qualifizieren und kann das Arbeitsverhältnis vom Arbeitgeber einseitig nur durch Kündigung oder Entlassung gelöst werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 158/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 158/91
Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = Arb 10985 = ecolex 1992,39
- 9 ObA 2167/96h
Entscheidungstext OGH 25.09.1996 9 ObA 2167/96h
Auch; Beisatz: Hier: Klausel in einem Dienstvertrag, wonach dieser nur Gültigkeit mit dem Dienstvertrag des Ehegatten des Dienstnehmers hat - unzulässige auflösende Bedingung, sodass das Dienstverhältnis als unbefristet zu klassifizieren und die Bedingung unbeachtlich ist. (T1)
- 9 ObA 156/98a
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 156/98a
Vgl auch; Beisatz: Resolutivbedingungen im Arbeitsverhältnis sind nur dann unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgebender Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. (T2)
- 8 ObA 178/00k
Entscheidungstext OGH 11.01.2001 8 ObA 178/00k
Veröff: SZ 74/2
- 9 ObA 94/02t
Entscheidungstext OGH 13.11.2002 9 ObA 94/02t
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 40 lit b DBO: Beendigung des Dienstverhältnisses des Bediensteten ohne Kündigung, wenn die Dienstverhinderung infolge Krankheit oder Unfall ein Jahr gedauert hat. (T3)
- 9 ObA 129/04t
Entscheidungstext OGH 25.01.2006 9 ObA 129/04t
Auch; Beisatz: Der Oberste Gerichtshof vertritt die Rechtsauffassung, dass eine Resolutivbedingung in privaten Dienstverhältnissen unzulässig ist, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung vereinbarten Ereignisses ungewiss ist, sondern darüber hinaus auch ein für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung maßgeblicher Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht. Eine solche Resolutivbedingung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot des § 1158 Abs 1 ABGB bzw des § 19 Abs 1 AngG. (T4)
- 9 ObA 116/06h
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 116/06h
- 9 ObA 71/13a
Entscheidungstext OGH 27.09.2013 9 ObA 71/13a
Beisatz: Dies gilt auch für gemäß § 18 PTSG übergeleitete ehemalige Vertragsbedienstete. (T5)
Beisatz: Hier: Resolutivbedingung einer Dienstordnung iSd § 19 Abs 4 PTSG, wonach das Dienstverhältnis nach einjähriger Dienstverhinderung ohne Weiteres endet. (T6)
- 9 ObA 66/13s
Entscheidungstext OGH 27.08.2013 9 ObA 66/13s
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Das dem öffentlichen Dienstgeber in § 24 Abs 9 VBG eingeräumte Ermessen (Kann‑Bestimmung), auf die automatische Beendigung des Dienstverhältnisses bei Langzeitkrankenständen zu dringen, ist von nachvollziehbaren Gesichtspunkten getragen und nicht gleichheitswidrig. (T7)
- 9 ObA 116/13v
Entscheidungstext OGH 29.10.2013 9 ObA 116/13v
Vgl auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Beis wie T6
Schlagworte
Zeitablauf, Befristung, unbefristet, Angestellte, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Endigung, auflösende Bedingung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0028917
Zuletzt aktualisiert am
24.01.2014
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBA00158_9100000_002