Die von den Vorinstanzen erörterten Fragen über Voraussetzungen und Wirkungen der Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Irrtums stellen sich im hier zu beurteilenden Fall nicht, weil die Parteien das Motiv ("den Beweggrund") der Beklagten zum Abschluß des Arbeitsvertrages - nämlich die Gewährung der von der Klägerin angekündigten Einstellungsförderung - ausdrücklich zur Bedingung (§ 901 ABGB) des Vertrages gemacht haben. Wie festgestellt, wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß "unter der Voraussetzung" der Gewährung der Förderung angestellt; diese war "Bedingung für den Abschluß des Arbeitsvertrages" (S 5 des Ersturteiles). Da die Parteien die Rechtswirkungen des Geschäftes sofort eintreten ließen, ist ihre Vereinbarung dahin zu interpretieren, daß die Nichtgewährung der Förderung als auflösende ("Resolutiv"-) Bedingung vereinbart wurde.Die von den Vorinstanzen erörterten Fragen über Voraussetzungen und Wirkungen der Anfechtung eines Arbeitsverhältnisses wegen Irrtums stellen sich im hier zu beurteilenden Fall nicht, weil die Parteien das Motiv ("den Beweggrund") der Beklagten zum Abschluß des Arbeitsvertrages - nämlich die Gewährung der von der Klägerin angekündigten Einstellungsförderung - ausdrücklich zur Bedingung (Paragraph 901, ABGB) des Vertrages gemacht haben. Wie festgestellt, wurde die Klägerin vereinbarungsgemäß "unter der Voraussetzung" der Gewährung der Förderung angestellt; diese war "Bedingung für den Abschluß des Arbeitsvertrages" (S 5 des Ersturteiles). Da die Parteien die Rechtswirkungen des Geschäftes sofort eintreten ließen, ist ihre Vereinbarung dahin zu interpretieren, daß die Nichtgewährung der Förderung als auflösende ("Resolutiv"-) Bedingung vereinbart wurde.
Während ein Teil der Lehre Resolutivbedingungen beim Arbeitsvertrag generell als unzulässig erachtet (so etwa Adler/Höller in Klang V**2, 307; Kramer, Hauptprobleme des befristeten und resolutiv bedingten Arbeitsverhältnisses, DRdA 1973, 159 ff [166f]; Floretta in Floretta/Spielbüchler/Strasser, Arbeitsrecht I3, 252;
Martinek/Schwarz/Schwarz, AngG7, 356), hält der Oberste Gerichtshof
unter Berufung auf Schrammel (Resolutivbedingungen im
Arbeitsverhältnis, ZAS 1984, 221 ff) solche Bedingungen nur dann für
unzulässig, wenn nicht nur der Eintritt des als auflösende Bedingung
vereinbarten Ereignisses ungewiß ist, sondern darüber hinaus auch ein
für die Beurteilung des Eintrittes oder Nichteintrittes der Bedingung
maßgebender Stichtag nicht auch nur annähernd feststeht (SZ 64/132 =
Arb 10.985 = DRdA 1992/29 [zust. Mazal] = ZAS 1992/20 [zust. Grassl -
Palten] = ecolex 1992, 39; ARD 4809/34/97 = ZASB 1997, 9; ebenso wohl
Schwarz/Löschnigg Arbeitsrecht6 240). Ist hingegen der Eintritt der Bedingung zu einem (zumindest annähernd) bestimmten Zeitpunkt zu beurteilen, ist ihre Vereinbarung, durch die - so der OGH in SZ 64/132 ausdrücklich - lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, zulässig, zumal eine solche Resolutivbedingung ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden könnte. Der Eintritt des auflösenden Ereignisses am "Stichtag" wirkt dabei nicht wie eine plötzliche und unvorhersehbare Auflösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnisses; vielmehr können sich die Parteien von vornherein auf die (mögliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen (Schrammel, aaO, 223).
An dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat fest. Sie führt im hier zu beurteilenden Fall zum Ergebnis, daß die von den Parteien vereinbarte Resolutivbedingung zulässig und wirksam ist, weil klar war, daß sich in den ersten Wochen des Arbeitsverhältnisses herausstellen mußte, ob die Förderung gewährt wird oder nicht, sodaß der Zeitpunkt des (möglichen) Bedingungseintrittes zumindest annähernd bestimmt war. Die Parteien, die das dargestellte Motiv zur Bedingung des Vertrages gemacht habe, konnten sich von vornherein auf die zeitlich vorhersehbare Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Falle der Nichtgewährung der Förderung einstellen. Durch den Eintritt der Bedingung (Nichtgewährung der Förderung) wurde das Arbeitsverhältnis daher beendet. Damit erweisen sich aber die Entscheidungen der Vorinstanzen, die die Ansprüche der Klägerin nur insoweit bejahten, als sie die Zeit bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses betreffen, im Ergebnis als zutreffend.
Die Entscheidung über die Kosten der Revision gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten der Revision gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, ZPO.