Rechtssatz RS0021592
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0021592
Entscheidungsdatum
25.10.2011
Rechtssatz
Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des § 1158 Abs 1 ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Bei der Befristung steht fest, dass der Zeitpunkt, mit dem das Recht enden soll, kommen wird; er ist insofern gewiss ("dies certus an"). Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB angesehen werden.Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des Paragraph 1158, Absatz eins, ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Bei der Befristung steht fest, dass der Zeitpunkt, mit dem das Recht enden soll, kommen wird; er ist insofern gewiss ("dies certus an"). Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des Paragraph 1158, Absatz eins und 4 ABGB angesehen werden.
Entscheidungstexte
- 9 ObA 158/91
Entscheidungstext OGH 25.09.1991 9 ObA 158/91
Veröff: SZ 64/132 = ZAS 1992/20 S 160 (Grassl - Palten) = Arb 10985 = ecolex 1992,39
- 9 ObA 156/98a
Entscheidungstext OGH 24.06.1998 9 ObA 156/98a
Vgl auch; nur: Wie Schrammel in "Resolutivbedingung im Arbeitsverhältnis", ZAS 1984, 221 ff (221) zutreffend darlegt, hat die Regelung des § 1158 Abs 1 ABGB vor allem das befristete Arbeitsverhältnis im Auge. Auch eine Resolutivbedingung, die ohne größere Schwierigkeiten durch eine Befristungsabrede substituiert werden kann und wobei durch die Vereinbarung der Resolutivbedingung lediglich das Motiv der Vertragsbeendigung zum Vertragsinhalt erhoben wird, kann noch als zulässige Zustimmung im Sinne des § 1158 Abs 1 und 4 ABGB angesehen werden. (T1); Beisatz: Der Eintritt des auflösenden Ereignisses am "Stichtag" wirkt dabei nicht wie eine plötzliche und unvorhersehbare Auflösung eines ohne Zeitbestimmung eingegangenen Arbeitsverhältnisses; vielmehr können sich die Parteien von vornherein auf die (mögliche) Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen. (T2); Beisatz: Hier: Die Gewährung einer Einstellungsförderung durch das AMS in den ersten sechs Beschäftigungsmonaten wird zur Bedingung des Arbeitsvertrags gemacht. (T3)
- 8 ObA 63/10p
Entscheidungstext OGH 25.10.2011 8 ObA 63/10p
Vgl auch; Beisatz: Die vertraglich vorgesehene Beendigung eines Arbeitsverhältnisses mit Erreichung einer bestimmten Altersgrenze ist eine nach ständiger Rechtsprechung zulässige Befristung. (T4); Bem: Hier: Dienst- und Besoldungsordnung der Nö Landes-Landwirtschaftskammer. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021592
Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011
Dokumentnummer
JJR_19910925_OGH0002_009OBA00158_9100000_001