Entscheidungsgründe:
Die Klägerin war seit 13. März 1978 als Bedienerin im Schul- und Sportamt der beklagten Partei beschäftigt. Nach § 5 des schriftlichen Dienstvertrages vom 26. Juni 1978 sind auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung der beklagten Partei (VBO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.Die Klägerin war seit 13. März 1978 als Bedienerin im Schul- und Sportamt der beklagten Partei beschäftigt. Nach Paragraph 5, des schriftlichen Dienstvertrages vom 26. Juni 1978 sind auf das Dienstverhältnis die Bestimmungen der Vertragsbedienstetenordnung der beklagten Partei (VBO) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In der VBO finden sich folgende Regelungen:
" ..... Ansprüche bei Dienstverhinderung
§ 15Paragraph 15
....
(5) Tritt innerhalb von sechs Monaten nach Wiederantritt des Dienstes abermals eine Dienstverhinderung durch Krankheit oder infolge desselben Unfalles ein, so gilt sie als Fortsetzung der früheren Dienstverhinderung. ....
(9) Hat die Dienstverhinderung ein Jahr gedauert, so gilt das Dienstverhältnis jedenfalls mit Ablauf dieser Frist als beendet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist die Bestimmung des Abs 5 sinngemäß anzuwenden. ....(9) Hat die Dienstverhinderung ein Jahr gedauert, so gilt das Dienstverhältnis jedenfalls mit Ablauf dieser Frist als beendet, ohne daß es einer Kündigung bedarf. Bei der Berechnung der Dauer der Dienstverhinderung ist die Bestimmung des Absatz 5, sinngemäß anzuwenden. ....
KÜndigung
§ 28Paragraph 28
(1) Der Dienstgeber kann in Dienstverhältnis nur schriftlich, und wenn es ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur mit Angabe des Grundes kündigen. Der einjährige Zeitraum verlängert sich auf zwei Jahre, wenn das Ausmaß der Wochenarbeitszeit weniger als die Hälfte der für einen vollbeschäftigten Vertragsbediensteten vorgeschriebenen Arbeitszeit beträgt.
(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Abs 1 genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:(2) Ein Grund, der den Dienstgeber nach Ablauf der im Absatz eins, genannten Frist zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor:
a) wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich für eine entsprechende Verwendung als geistig oder körperlich ungeeignet erweist;
c) wenn der Vertragsbedienstete den im allgemeinen erzielbaren angemessenen Arbeitserfolg trotz Ermahnungen nicht erreicht, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt ...
Vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses
§ 31Paragraph 31
(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (§ 3 Abs 3), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.(1) Das Dienstverhältnis kann, wenn es für bestimmte Zeit eingegangen wurde (Paragraph 3, Absatz 3,), vor Ablauf dieser Zeit, sonst aber ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist von jedem Teil aus wichtigen Gründen gelöst werden.
(2) Ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Auflösung des Dienstverhältnisses (Entlassung) berechtigt, liegt insbesondere vor,
a) wenn sich nachträglich herausstellt, daß der Vertragsbedienstete die Aufnahme in das Dienstverhältnis durch unwahre Angaben, ungültige Urkunden oder durch Verschweigen von Umständen erschlichen hat, die seine Aufnahme nach den Bestimmungen dieser Ordnung oder anderer Vorschriften ausgeschlossen hätten;
b) wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflichten oder einer Handlung oder einer Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere wenn er sich Tätlichkeiten oder erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitbedienstete zuschulden kommen läßt oder wenn er sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt;
c) wenn der Vertragsbedienstete seinen Dienst in wesentlichen Belangen erheblich vernachlässigt oder ohne einen wichtigen Hinderungsgrund während einer den Umständen nach erheblichen Zeit die Dienstleistung unterläßt;
d) wenn der Vertragsbedienstete sich weigert, seine Dienstverrichtungen ordnungsgemäß zu versehen oder sich dienstlichen Anordnungen seiner Vorgesetzten zu fügen;
e) wenn der Vertragsbedienstete eine unstatthafte Nebenbeschäftigung betreibt und diese trotz Aufforderung nicht aufgibt;
f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im § 21 Abs 3 und 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet. ...."f) wenn der Vertragsbedienstete sich eine im Paragraph 21, Absatz 3 und 4 angeführte Bescheinigung arglistig beschafft oder mißbräuchlich verwendet. ...."
Die Klägerin war seit dem Jahre 1985 zu folgenden Zeiten im Krankenstand: 21. Oktober bis 17. November 1985, 15. April bis 13. Mai 1986, 3. September 1986, 13. Oktober bis 22. November 1986, 20. Oktober bis 15. November 1987, 25. und 26. Jänner 1988, 28. April bis 3. Juli 1988, 6. Oktober 1988 bis 1. Oktober 1989 und ab 2. Jänner 1990.
Die beklagte Partei setzte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Jänner 1990 davon in Kenntnis, daß ihr Dienstverhältnis gemäß § 15 Abs 9 VBO am 6. Jänner 1990 geendet habe. Die Klägerin war bereits vor diesem Zeitpunkt begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).Die beklagte Partei setzte die Klägerin mit Schreiben vom 8. Jänner 1990 davon in Kenntnis, daß ihr Dienstverhältnis gemäß Paragraph 15, Absatz 9, VBO am 6. Jänner 1990 geendet habe. Die Klägerin war bereits vor diesem Zeitpunkt begünstigte Behinderte im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG).
Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis aufrecht sei. Mit § 15 Abs 9 VBO werde sittenwidrig eine auflösende Bedingung für das Dienstverhältnis normiert, da der Eintritt der Bedingung bei Vertragsabschluß gänzlich unbestimmt und nicht vom Willen der Klägerin abhängig gewesen sei; damit werde aber auch die zwingende Kündigungsfrist des 1159 b ABGB, vor allem der besondere KÜndigungsschutz nach dem BEinstG, umgangen. Darüber hinaus handle es sich um eine überraschende Klausel nach § 864 a ABGB, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei.Die Klägerin begehrt die Feststellung, daß ihr Dienstverhältnis aufrecht sei. Mit Paragraph 15, Absatz 9, VBO werde sittenwidrig eine auflösende Bedingung für das Dienstverhältnis normiert, da der Eintritt der Bedingung bei Vertragsabschluß gänzlich unbestimmt und nicht vom Willen der Klägerin abhängig gewesen sei; damit werde aber auch die zwingende Kündigungsfrist des 1159 b ABGB, vor allem der besondere KÜndigungsschutz nach dem BEinstG, umgangen. Darüber hinaus handle es sich um eine überraschende Klausel nach Paragraph 864, a ABGB, die nicht Vertragsbestandteil geworden sei.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, das Dienstverhältnis der im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Klägerin unterliege dem VBG 1948, das in dessen § 24 Abs 9 bei einjährigem Krankenstand die Auflösung des Dienstverhältnisses ex lege vorsehe.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und wandte ein, das Dienstverhältnis der im Bereich der Hoheitsverwaltung tätigen Klägerin unterliege dem VBG 1948, das in dessen Paragraph 24, Absatz 9, bei einjährigem Krankenstand die Auflösung des Dienstverhältnisses ex lege vorsehe.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß in Oberösterreich lediglich die Gemeindebediensteten außerhalb der Städte mit eigenem Statut in den Geltungsbereich des VBG 1948 einbezogen worden seien und daher für die von der beklagten Partei beschäftigten Vertragsbediensteten kraft Individualvereinbarung die VBO gelte, soweit nicht zwingende Vorschriften des ABGB bzw des Angestelltengesetzes entgegenstünden. Da die VBO weitgehend den Regelungen des VBG 1948 nachgebildet sei, handle es sich bei § 15 Abs 9 VBO nicht um eine überraschende oder sittenwidrige Vertragsklausel.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß in Oberösterreich lediglich die Gemeindebediensteten außerhalb der Städte mit eigenem Statut in den Geltungsbereich des VBG 1948 einbezogen worden seien und daher für die von der beklagten Partei beschäftigten Vertragsbediensteten kraft Individualvereinbarung die VBO gelte, soweit nicht zwingende Vorschriften des ABGB bzw des Angestelltengesetzes entgegenstünden. Da die VBO weitgehend den Regelungen des VBG 1948 nachgebildet sei, handle es sich bei Paragraph 15, Absatz 9, VBO nicht um eine überraschende oder sittenwidrige Vertragsklausel.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteige. Das Berufungsgericht vertrat gleichfalls - mit ausführlicher Begründung - die Rechtsauffassung, daß die gegenständliche Vertragsbestimmung nicht ungewöhnlich sei; die Bestimmung sei aber im Falle der Klägerin, die unbestrittenermaßen schon bei Abschluß des Dienstverhältnisses begünstigte Behinderte gewesen sei, gröblich benachteiligend im Sinne des § 879 Abs 3 ABGB. Sie sehe als maßgebliche Bedingung gerade eine Dienstverhinderung durch Krankheit vor, also speziell in jenem Bereich, in dem der Klägerin der besondere Schutz durch das Behinderteneinstellungsgesetz zugute kommen sollte; entscheidend sei, daß die Regelung des § 15 Abs 9 VBO jede und damit auch eine mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Krankheit umfasse.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin Folge und änderte das Ersturteil im Sinne des Klagebegehrens ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 50.000,- übersteige. Das Berufungsgericht vertrat gleichfalls - mit ausführlicher Begründung - die Rechtsauffassung, daß die gegenständliche Vertragsbestimmung nicht ungewöhnlich sei; die Bestimmung sei aber im Falle der Klägerin, die unbestrittenermaßen schon bei Abschluß des Dienstverhältnisses begünstigte Behinderte gewesen sei, gröblich benachteiligend im Sinne des Paragraph 879, Absatz 3, ABGB. Sie sehe als maßgebliche Bedingung gerade eine Dienstverhinderung durch Krankheit vor, also speziell in jenem Bereich, in dem der Klägerin der besondere Schutz durch das Behinderteneinstellungsgesetz zugute kommen sollte; entscheidend sei, daß die Regelung des Paragraph 15, Absatz 9, VBO jede und damit auch eine mit der Behinderung im Zusammenhang stehende Krankheit umfasse.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne einer Wiederherstellung des Ersturteils abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die behauptete Nichtigkeit liegt nicht vor, da - wie der Oberste Gerichtshof bereits in der Entscheidung vom 29. Mai 1991, 9 Ob A 68/91, ausgesprochen hat - der als Mitglied des Berufungssenates beigezogene fachkundige Laienrichter Dr. W***** K***** weder ausgeschlossen noch befangen war.
Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), weil die von der Revisionswerberin unter diesen Revisionsgründen bekämpfte Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei schon im Zeitpunkt der Begründung ihres Dienstverhältnisses begünstigte Behinderte gewesen, wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, nicht entscheidungswesentlich ist.Auch die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), weil die von der Revisionswerberin unter diesen Revisionsgründen bekämpfte Annahme des Berufungsgerichtes, die Klägerin sei schon im Zeitpunkt der Begründung ihres Dienstverhältnisses begünstigte Behinderte gewesen, wie zur Rechtsrüge auszuführen sein wird, nicht entscheidungswesentlich ist.