Entscheidungsgründe:
Der Kläger wurde am 1. Februar 1994 als hauptberuflicher Außendienstmitarbeiter bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten eingestellt. Auf das Dienstverhältnis fanden unter anderem die Regelungen des Angestelltengesetzes und des Kollektivvertrages für Angestellte der Versicherungsunternehmen im Außendienst Anwendung. Mit 1. Dezember 2003 wurde das Dienstverhältnis einvernehmlich auf eine Teilzeitbeschäftigung im Ausmaß von 50 % einer Vollbeschäftigung umgestellt.
Wegen der auch für eine Teilzeitbeschäftigung nicht zufriedenstellenden Abschlussergebnisse des Klägers fand am 2. Dezember 2004 ein Gespräch zwischen diesem und zwei vorgesetzten Mitarbeitern der Beklagten statt. Dabei äußerte der Kläger den ausdrücklichen Wunsch, das Dienstverhältnis wieder auf ein solches mit Vollbeschäftigung umzustellen, da sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert habe und er sich daher imstande sehe, die vorgegebenen Produktionsleistungen zu erbringen. Der Kläger schlug selbst vor, dass er in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 2005 „Produktionswerte" von EUR 1,5 Mio netto erbringen solle. Ihm war bewusst, dass die Erreichung von Mindestzielen Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses war und sein Dienstverhältnis, sollte er das geforderte Produktionsziel im Beobachtungszeitraum nicht erreicht haben, mit 31. 5. 2005 enden würde. Es kam daher zum Abschluss folgender Vereinbarung: „1. Herr G***** hat als persönliches Mindestziel für die Produktionsmonate Jänner bis April 2005 einen Netto-PW von EUR 1,5 Mio definiert. 2. In Anbetracht dieses Produktionsversprechens wird das Dienstverhältnis mit Wirkung vom 1. 1. 2005 auf Vollzeit umgestellt. 3. Gleichzeitig wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis - sollte in den Produktionsmonaten 1 bis 4/2005 ein Mindestziel von EUR 1,5 Mio netto-PW nicht erreicht werden, mit 31. Mai 2005 einvernehmlich aufgelöst wird. Mit diesem Tag erfolgt auch die Abmeldung beim Sozialversicherer.... 4. Sollte das Dienstverhältnis aufgrund der Zielerreichung über den 31. Mai 2005 hinaus fortgesetzt werden, ist jedenfalls für die Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung eine durchschnittliche Nettoproduktion von EUR 350.000/Monat Voraussetzung. Sollte der durchschnittliche Produktionswert unter diesem Betrag liegen, wird das Dienstverhältnis jedenfalls wieder auf Teilzeit umgestellt...."Wegen der auch für eine Teilzeitbeschäftigung nicht zufriedenstellenden Abschlussergebnisse des Klägers fand am 2. Dezember 2004 ein Gespräch zwischen diesem und zwei vorgesetzten Mitarbeitern der Beklagten statt. Dabei äußerte der Kläger den ausdrücklichen Wunsch, das Dienstverhältnis wieder auf ein solches mit Vollbeschäftigung umzustellen, da sich sein Gesundheitszustand deutlich gebessert habe und er sich daher imstande sehe, die vorgegebenen Produktionsleistungen zu erbringen. Der Kläger schlug selbst vor, dass er in der Zeit vom 1. Jänner bis 30. April 2005 „Produktionswerte" von EUR 1,5 Mio netto erbringen solle. Ihm war bewusst, dass die Erreichung von Mindestzielen Voraussetzung zur Aufrechterhaltung des Dienstverhältnisses war und sein Dienstverhältnis, sollte er das geforderte Produktionsziel im Beobachtungszeitraum nicht erreicht haben, mit 31. 5. 2005 enden würde. Es kam daher zum Abschluss folgender Vereinbarung: „1. Herr G***** hat als persönliches Mindestziel für die Produktionsmonate Jänner bis April 2005 einen Netto-PW von EUR 1,5 Mio definiert. 2. In Anbetracht dieses Produktionsversprechens wird das Dienstverhältnis mit Wirkung vom 1. 1. 2005 auf Vollzeit umgestellt. 3. Gleichzeitig wird vereinbart, dass das Dienstverhältnis - sollte in den Produktionsmonaten 1 bis 4 aus 2005, ein Mindestziel von EUR 1,5 Mio netto-PW nicht erreicht werden, mit 31. Mai 2005 einvernehmlich aufgelöst wird. Mit diesem Tag erfolgt auch die Abmeldung beim Sozialversicherer.... 4. Sollte das Dienstverhältnis aufgrund der Zielerreichung über den 31. Mai 2005 hinaus fortgesetzt werden, ist jedenfalls für die Aufrechterhaltung der Vollzeitbeschäftigung eine durchschnittliche Nettoproduktion von EUR 350.000/Monat Voraussetzung. Sollte der durchschnittliche Produktionswert unter diesem Betrag liegen, wird das Dienstverhältnis jedenfalls wieder auf Teilzeit umgestellt...."
Der Kläger erreichte im Zeitraum Jänner bis April 2005 dieses Mindestziel nicht. Am 18. 5. 2005 fand deshalb ein neuerliches Gespräch zwischen dem Kläger und seinen Vorgesetzten statt, in welchem ihm mitgeteilt wurde, dass aufgrund der nicht vollständig erbrachten Produktionsleistung sein Dienstverhältnis mit 31. Mai 2005 aufgelöst sein werde. Im Zuge dieser Besprechung wurden die Produktionswerte des Klägers diskutiert. Wenngleich in der zu diesem Zeitpunkt vorhandenen Aufstellung nur die polizzierten Produktionswerte erfasst waren, so hatte der Kläger auch bei Berücksichtigung sämtlicher anderer durch ihn im maßgeblichen Zeitpunkt abgeschlossener Verträge jedenfalls das in der Vereinbarung vom 2. 12. 2005 geforderte Mindestziel nicht erreicht.
Mit Schreiben vom 18. 5. 2005 wurde dem Kläger mitgeteilt: „Die Überprüfung Ihrer Produktionsleistung der Monate 1 bis 4/2005 hat leider ergeben, dass das in der Gesprächsnotiz vom 3. 12. 2004 für diesen Zeitraum festgestellte Mindestziel von EUR 1,5 Mio Netto-PW nicht erreicht wurde. Daher wird Ihr Dienstverhältnis vereinbarungsgemäß mit 31. 5. 2005 einvernehmlich aufgelöst..."Mit Schreiben vom 18. 5. 2005 wurde dem Kläger mitgeteilt: „Die Überprüfung Ihrer Produktionsleistung der Monate 1 bis 4 aus 2005, hat leider ergeben, dass das in der Gesprächsnotiz vom 3. 12. 2004 für diesen Zeitraum festgestellte Mindestziel von EUR 1,5 Mio Netto-PW nicht erreicht wurde. Daher wird Ihr Dienstverhältnis vereinbarungsgemäß mit 31. 5. 2005 einvernehmlich aufgelöst..."
Der Kläger litt schon längere Zeit an Diabetes Mellitus Typ II, was im Unternehmen der Beklagten seit 1997 bekannt war. Der Beklagten war jedoch nicht erkennbar, dass diese Erkrankung die Ursache für einen Leistungsabfall des Klägers gewesen wäre bzw dass er aufgrund dieser Krankheit nicht in der Lage sein werde, die vorgegebenen und in der Vereinbarung vom 2. 12. 2004 festgehaltenen Produktionsziele zu erreichen.Der Kläger litt schon längere Zeit an Diabetes Mellitus Typ römisch zwei, was im Unternehmen der Beklagten seit 1997 bekannt war. Der Beklagten war jedoch nicht erkennbar, dass diese Erkrankung die Ursache für einen Leistungsabfall des Klägers gewesen wäre bzw dass er aufgrund dieser Krankheit nicht in der Lage sein werde, die vorgegebenen und in der Vereinbarung vom 2. 12. 2004 festgehaltenen Produktionsziele zu erreichen.
Mit seiner am 6. September 2005 eingebrachten Klage begehrte der Kläger die aus dem Spruch hervorgehende Feststellung. Er brachte dazu im Wesentlichen vor, dass der Hauptgrund für die Nichterreichung des vorgegebenen Mindestziels seine Erkrankung gewesen sei. Er habe, um das Produktionsziel zu erreichen, keinen Krankenstand in Anspruch genommen, sei jedoch sehr oft müde und daher weniger leistungsfähig gewesen. Die Vereinbarung vom 2. 12. 2004 sei genauso sittenwidrig wie das Bestehen der Beklagten auf der Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Im Übrigen sei die in der Vereinbarung vom 3. 12. 2004 enthaltene Resolutivbedingung unwirksam. Bei Abschluss der Vereinbarung sei nicht klar gewesen, ob es dem Kläger gelingen könne, das vorgegebene Umsatzziel zu erreichen. Darin liege eine mit der Auflösungssanktion pönalisierte Haftung des Arbeitnehmers für einen bestimmten Arbeitserfolg, was auch eine Umgehung des Kündigungsschutzes darstelle. Die gesetzte Bedingung, nämlich die vereinbarte Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sei nichtig und als nicht beigesetzt anzusehen. Der Kläger habe der Vereinbarung vom 2. 12. 2004 nur zugestimmt, um die im Raum gestandene Auflösung des Dienstverhältnisses hintanzuhalten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Schon die Einschränkung der Dienstverpflichtung des Klägers auf die halbe Arbeitszeit habe zur Ursache gehabt, dass der Kläger im Jahr 2003 bei weitem die Umsätze eines durchschnittlichen Außendienstmitarbeiters nicht erzielt habe. Wegen der weiteren Verringerung der Umsätze des Klägers, die auch einer halben Dienstverpflichtung nicht entsprochen hätten, sei es am 2. 12. 2004 zu einem Gespräch mit Vertretern der Beklagten und dem Kläger gekommen. Dabei habe der Kläger den ausdrücklichen Wunsch geäußert, wieder auf Vollzeit umgestellt zu werden und zugesagt, dass er in diesem Fall einen Netto-Produktionswert von EUR 1,5 Mio für die Monate Jänner bis April 2005 als Mindestziel erbringen könne. Für den Fall der Nichterreichung dieses Mindestwertes sei die einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses per 31. 5. 2005 vereinbart worden. Der Beklagten sei nicht bewusst gewesen, dass der Kläger krank bzw aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage gewesen sei, die vorgegebenen Produktionsziele zu erreichen. Das Motiv der einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses sei auch nicht sittenwidrig gewesen, da die erhebliche und andauernde Minderleistung des Klägers dazu geführt habe. Die Vereinbarung sei weder sittenwidrig noch sonst unwirksam.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es verneinte die Sittenwidrigkeit der vorliegenden Vereinbarung. Grundsätzlich bestehe kein Verschlechterungsverbot für die Abänderung bestehender Arbeitsverträge. Der Kläger sei auch nicht gezwungen worden, eine neue Vereinbarung zu schließen, dies habe vielmehr seinem Wunsch entsprochen, auch die Produktionsvorgaben habe er selbst genannt. Da der Kläger selbst auf seinen gebesserten Gesundheitszustand verwiesen habe, sei auch eine Pönalisierung krankheitsbedingter Minderleistungen nicht erkennbar. Die Resolutivbedingung sei in Übereinstimmung mit der Judikatur zulässig, weil zwar der Eintritt der Bedingung unsicher gewesen sei, aber ein fixer Stichtag, nämlich der 31. 5. 2005, vereinbart worden sei. Der Kläger habe sich daher von vornherein auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses einstellen und entsprechende Dispositionen treffen können. Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es schloss sich im Wesentlichen der Rechtsauffassung des Erstgerichtes an und kam zum Ergebnis, dass die Vereinbarung vom 2. Dezember 2004 weder unter ungerechtfertigtem Druck zustande gekommen sei, noch per se sittenwidrig oder sonst unwirksam sei. Die vereinbarte Resolutivbedingung sei zulässig gewesen und tatsächlich eingetreten. Das Berufungsgericht sprach aus, dass die Revision nicht zulässig sei.
Dagegen richtet sich die außerordentliche Revision des Klägers aus dem Grunde der Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.