- 4 Ob 78/79
Entscheidungstext OGH 25.09.1979 4 Ob 78/79
Veröff: SZ 52/139 = EvBl 1980/48 S 778 = Arb 9810 = IndS 1980,1162 = DRdA 1981,299 (mit Anmerkung von Fenyves)
- 6 Ob 589/91
Entscheidungstext OGH 23.01.1992 6 Ob 589/91
nur: Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtigtes Interesse hat, steht die Besetzung von Bedingungen dann nicht entgegen, wenn im konkreten Fall eine Ungewissheit des Gegners nicht herbeigeführt werden kann. (T1)
Veröff: EvBl 1992,143
- 2 Ob 182/01f
Entscheidungstext OGH 09.08.2001 2 Ob 182/01f
Vgl auch; nur T1
- 8 ObA 4/03a
Entscheidungstext OGH 13.02.2003 8 ObA 4/03a
Vgl auch; nur T1; Beisatz: Eine Eventualkündigung zu einem späteren Zeitpunkt für den Fall (= unter der Bedingung) der Stattgebung einer Kündigungsanfechtung hinsichtlich einer zuvor (ca.1½ Jahre) ausgesprochenen Kündigung ist zulässig. (T2)
Beisatz: Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden. (T3)
- 9 ObA 253/02z
Entscheidungstext OGH 23.04.2003 9 ObA 253/02z
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Eine solche "Eventual"-Kündigung ist nämlich, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen, sodass dies zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den gekündigten Arbeitnehmer führt. (T4)
- 8 ObA 7/04v
Entscheidungstext OGH 23.01.2004 8 ObA 7/04v
Auch; Beisatz: Hier: Änderungskündigung zulässig. (T5)
- 9 ObA 89/04k
Entscheidungstext OGH 13.10.2004 9 ObA 89/04k
Vgl auch; Beisatz: Hier: Die Eventualkündigung erscheint in keiner Weise bedenklich oder gar sittenwidrig, da angesichts der Umstände (Unterlassung einer Anzeige nach den AMFG) die Unwirksamkeit der ersten Kündigung durchaus nicht unwahrscheinlich war. Der Fall läge nicht wesentlich anders, wenn die beklagte Partei von vornherein die Unwirksamkeit der ersten Kündigungserklärung zugestanden und die spätere Kündigung ohne jede Bedingung ausgesprochen hätte. (T6)
- 9 ObA 116/06h
Entscheidungstext OGH 20.12.2006 9 ObA 116/06h
Vgl auch; Beisatz: Ist daher eine Vereinbarung nicht primär als Neubegründung eines Dienstverhältnisses unter Resolutivbedingung, sondern als Auflösungsvereinbarung zu sehen, liegt es nahe, auf jene Rechtsprechung zurückzugreifen, welche zur Bedingungsfeindlichkeit einseitiger Willenserklärungen zwecks Auflösung des Dienstverhältnisses ergangen ist. (T7)
- 9 ObA 109/08g
Entscheidungstext OGH 20.08.2008 9 ObA 109/08g
Auch
- 9 ObA 9/09b
Entscheidungstext OGH 02.06.2009 9 ObA 9/09b
Auch
- 4 Ob 113/09k
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
Vgl; Beisatz: Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten. (T8)
- 8 Ob 94/12z
Entscheidungstext OGH 04.03.2013 8 Ob 94/12z
Auch
- 9 ObA 158/13w
Entscheidungstext OGH 19.12.2013 9 ObA 158/13w
Vgl auch
- 1 Ob 201/15p
Entscheidungstext OGH 31.03.2016 1 Ob 201/15p
Vgl; Beisatz: Einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, wie Kündigungen oder Entlassungen, sind nach ständiger Rechtsprechung bedingungsfeindlich. (T9)
- 1 Ob 209/16s
Entscheidungstext OGH 10.02.2017 1 Ob 209/16s
Vgl; Beis wie T8
- 8 ObA 14/18v
Entscheidungstext OGH 29.05.2018 8 ObA 14/18v
Auch; Beis wie T4
- 9 ObA 64/18d
Entscheidungstext OGH 30.08.2018 9 ObA 64/18d
Auch
- 4 Ob 209/18s
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 209/18s
Auch; Veröff: SZ 2017/13
- 9 ObA 42/19w
Entscheidungstext OGH 25.06.2019 9 ObA 42/19w
Auch; Beis wie T4; Beis wie T6