Die Revision ist zulässig, jedoch nicht berechtigt.
Die auch in der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung der Vorinstanzen, das Klagehauptbegehren ziele auf die unzulässige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zweiten Kündigung ab, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt: Richtig ist, dass Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung unzulässig sind. Es kann nur auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden (vgl RIS-Justiz RS0039019). Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die von der Klägerin angestrebte Feststellung des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses unbeschadet der zweiten Kündigung so deshalb nicht begehrt werden kann, weil noch nicht feststeht, ob das Dienstverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung aufrecht war: Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Ausgang des noch anhängigen Verfahrens über die Rechtsgestaltungsklage auf Anfechtung der ersten Kündigung ab. Mit dieser begehrt die Klägerin die rückwirkende Unwirksamerklärung der zunächst schwebend rechtswirksamen Kündigung gem § 105 Abs 7 ArbVG (WBl 1993, 294; SZ 72/200). Die Klägerin strebt mit ihrem hier erhobenen Hauptbegehren ohne jeden Zweifel die Feststellung an, dass ihr Dienstverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene zweite Kündigung zivilrechtlich jedenfalls nicht beendet werden kann. Es ist nicht erkennbar, warum das in diesem Sinn auch durchaus präzisierte Begehren ("keine Rechtswirkungen auf ein aufgrund des Verfahrens.... rechtsgestaltend gegebenes Arbeitsverhältnis habe und insbesondere ein solches nicht beende...") zivilprozessual unzulässig sein soll. Auch bedingte Rechtsverhältnisse (hier die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses der Klägerin unter der Bedingung, dass sie im ersten Anfechtungsverfahren obsiegt) sind grundsätzlich feststellungsfähig, wenn der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (RIS-Justiz RS0047957, insbes SZ 41/153, zuletzt 7 Ob 75/01g). Dazu kommt, dass der Urteilsspruch nach dem Inhalt des in der Klage erhobenen Rechtsschutzbegehrens anzupassen ist (vgl 9 ObA 229/92). Die - hier in Wahrheit nicht gegebene - Erforderlichkeit, das Klagebegehren umzudeuten, darf nicht zum Anlass für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens genommen werden (vgl 4 Ob 573/94).Die auch in der Revisionsbeantwortung vertretene Auffassung der Vorinstanzen, das Klagehauptbegehren ziele auf die unzulässige Feststellung der Rechtsunwirksamkeit der zweiten Kündigung ab, wird vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt: Richtig ist, dass Klagen auf Feststellung der Unwirksamkeit einer Kündigung unzulässig sind. Es kann nur auf Feststellung des Fortbestandes eines Dienstverhältnisses geklagt werden vergleiche RIS-Justiz RS0039019). Der vorliegende Fall ist durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass die von der Klägerin angestrebte Feststellung des Fortbestandes ihres Dienstverhältnisses unbeschadet der zweiten Kündigung so deshalb nicht begehrt werden kann, weil noch nicht feststeht, ob das Dienstverhältnis der Klägerin zum Zeitpunkt der zweiten Kündigung aufrecht war: Die Beantwortung dieser Frage hängt vom Ausgang des noch anhängigen Verfahrens über die Rechtsgestaltungsklage auf Anfechtung der ersten Kündigung ab. Mit dieser begehrt die Klägerin die rückwirkende Unwirksamerklärung der zunächst schwebend rechtswirksamen Kündigung gem Paragraph 105, Absatz 7, ArbVG (WBl 1993, 294; SZ 72/200). Die Klägerin strebt mit ihrem hier erhobenen Hauptbegehren ohne jeden Zweifel die Feststellung an, dass ihr Dienstverhältnis durch die von der Beklagten ausgesprochene zweite Kündigung zivilrechtlich jedenfalls nicht beendet werden kann. Es ist nicht erkennbar, warum das in diesem Sinn auch durchaus präzisierte Begehren ("keine Rechtswirkungen auf ein aufgrund des Verfahrens.... rechtsgestaltend gegebenes Arbeitsverhältnis habe und insbesondere ein solches nicht beende...") zivilprozessual unzulässig sein soll. Auch bedingte Rechtsverhältnisse (hier die Feststellung des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses der Klägerin unter der Bedingung, dass sie im ersten Anfechtungsverfahren obsiegt) sind grundsätzlich feststellungsfähig, wenn der gesamte rechtserzeugende Sachverhalt vorliegt, die Bedingung festgesetzt ist und nur mehr der Eintritt der Bedingung offensteht (RIS-Justiz RS0047957, insbes SZ 41/153, zuletzt 7 Ob 75/01g). Dazu kommt, dass der Urteilsspruch nach dem Inhalt des in der Klage erhobenen Rechtsschutzbegehrens anzupassen ist vergleiche 9 ObA 229/92). Die - hier in Wahrheit nicht gegebene - Erforderlichkeit, das Klagebegehren umzudeuten, darf nicht zum Anlass für eine Abweisung des Feststellungsbegehrens genommen werden vergleiche 4 Ob 573/94).
Allerdings ist das Feststellungsbegehren inhaltlich unberechtigt:
Auf das in erster Instanz erstattete Vorbringen, die zweite Kündigung sei im Hinblick auf die Vereinbarung des Ehegatten der Klägerin mit der Beklagten sittenwidrig (zur Bejahung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung wegen Sittenwidrigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitsverfassungsrechtes vgl DRdA 1994/9 mit Glosse von Floretta) geht die Klägerin in ihrer Revision (wie auch in ihrer Berufung) nicht mehr ein. Die behauptete Sittenwidrigkeit der Kündigung aus diesem Grund hat daher außer Betracht zu bleiben (vgl Kodek in Rechberger² Rz 9 zu § 471 ZPO).Auf das in erster Instanz erstattete Vorbringen, die zweite Kündigung sei im Hinblick auf die Vereinbarung des Ehegatten der Klägerin mit der Beklagten sittenwidrig (zur Bejahung der Rechtsunwirksamkeit einer Kündigung wegen Sittenwidrigkeit außerhalb des Anwendungsbereiches des Arbeitsverfassungsrechtes vergleiche DRdA 1994/9 mit Glosse von Floretta) geht die Klägerin in ihrer Revision (wie auch in ihrer Berufung) nicht mehr ein. Die behauptete Sittenwidrigkeit der Kündigung aus diesem Grund hat daher außer Betracht zu bleiben vergleiche Kodek in Rechberger² Rz 9 zu Paragraph 471, ZPO).
Schwerpunkt der Revision ist die Behauptung, ein bereits wirksam beendetes Arbeitsverhältnis könne nicht neuerlich gekündigt werden. Die zweite Kündigung sei überdies wegen der beigesetzten Bedingung unwirksam. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat nicht an:
Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 6. 1978, 4 Ob 21/78 (Arb 9707; vgl die billigende Anmerkung in Schwarz-Löschnigg9 642) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine erste Entlassungserklärung des Dienstgebers Gegenstand eines von der Dienstnehmerin anhängig gemachten Einigungsamtsverfahrens wurde, welches möglicherweise zur Rechtsunwirksamerklärung der Entlassung und damit zum rückwirkenden Wiederaufleben des vorerst beendeten Dienstverhältnisses hätte führen können. Nur für diesen Fall sprach der Dienstgeber eine auf andere Entlassungsgründe gestützte nochmalige Entlassung der Klägerin aus. Der Oberste Gerichtshof hatte in der genannten Entscheidung gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens keine Bedenken: Die Wirksamkeit der zweiten Entlassungserklärung sei nicht vom Eintritt einer (echten) Bedingung abhängig gemacht worden. Die Erklärung sei lediglich unter der selbstverständlichen Voraussetzung ausgesprochen worden, dass das Dienstverhältnis der Klägerin nicht schon durch die erste Entlassung rechtswirksam beendet sei. Da sich diese Rechtsfolge schon aus dem Gesetz ergebe, weil ja bei Rechtswirksamkeit der ersten Entlassung das Dienstverhältnis ohnehin schon aufgelöst wäre und nicht nochmals aufgelöst werden könne - liege überhaupt keine Bedingung im eigentlichen Sinn, sondern nur eine sogenannte "Rechtsbedingung" (conditio iuris) vor, deren an sich überflüssige Beifügung auch bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften unschädlich sei und daher die zweite Entlassung nicht rechtsunwirksam mache.Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 27. 6. 1978, 4 Ob 21/78 (Arb 9707; vergleiche die billigende Anmerkung in Schwarz-Löschnigg9 642) lag der Sachverhalt zugrunde, dass eine erste Entlassungserklärung des Dienstgebers Gegenstand eines von der Dienstnehmerin anhängig gemachten Einigungsamtsverfahrens wurde, welches möglicherweise zur Rechtsunwirksamerklärung der Entlassung und damit zum rückwirkenden Wiederaufleben des vorerst beendeten Dienstverhältnisses hätte führen können. Nur für diesen Fall sprach der Dienstgeber eine auf andere Entlassungsgründe gestützte nochmalige Entlassung der Klägerin aus. Der Oberste Gerichtshof hatte in der genannten Entscheidung gegen die Zulässigkeit eines solchen Vorgehens keine Bedenken: Die Wirksamkeit der zweiten Entlassungserklärung sei nicht vom Eintritt einer (echten) Bedingung abhängig gemacht worden. Die Erklärung sei lediglich unter der selbstverständlichen Voraussetzung ausgesprochen worden, dass das Dienstverhältnis der Klägerin nicht schon durch die erste Entlassung rechtswirksam beendet sei. Da sich diese Rechtsfolge schon aus dem Gesetz ergebe, weil ja bei Rechtswirksamkeit der ersten Entlassung das Dienstverhältnis ohnehin schon aufgelöst wäre und nicht nochmals aufgelöst werden könne - liege überhaupt keine Bedingung im eigentlichen Sinn, sondern nur eine sogenannte "Rechtsbedingung" (conditio iuris) vor, deren an sich überflüssige Beifügung auch bei bedingungsfeindlichen Rechtsgeschäften unschädlich sei und daher die zweite Entlassung nicht rechtsunwirksam mache.
Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen: Die von der Lehre gegen bedingte Kündigungen und Entlassungen ins Treffen geführten Bedenken, die auch der Oberste Gerichtshof teilt (vgl DRdA 1981/14) stehen im hier zu beurteilenden Fall der Zulässigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Eventualkündigung nicht entgegen: Diese Bedenken lassen sich dahin zusammenfassen (vgl die Darstellung in der Glosse Fenyves zu DRdA 1981/14), dass durch die Ausübung eines Gestaltungsrechtes einseitig in fremde Rechte oder Vermögensbelange eingegriffen wird und dem Betroffenen daher die aus der Bedingtheit folgende Ungewissheit nicht zugemutet werden könne; er müsse wissen, woran er sei. Dementsprechend werden zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung zugelassen: Zum einen soll eine aufschiebend bedingte Kündigung dann zulässig sein, wenn ihr Wirksamwerden von einer auf den Willen des Empfängers abgestellten Potestativbedingung abhängig gemacht wird, weil durch eine solche Bedingung die verpönte Ungewissheit nicht herbeigeführt werden könne; der Empfänger kann im Moment des Zugangs entscheiden, ob er gewillt ist, die Bedingung zu erfüllen und sich je nach seiner Entscheidung auf die Situation einstellen. Konsequenterweise soll eine Potestativbedingung aber nur dann erlaubt sein, wenn dem Gekündigten eine sofortige Entschließung zugemutet werden kann. Zum anderen wird die Zulässigkeit einer bedingten Kündigung im Falle des Einverständnisses des Empfängers bejaht.Diese Grundsätze lassen sich auch auf den vorliegenden Fall übertragen: Die von der Lehre gegen bedingte Kündigungen und Entlassungen ins Treffen geführten Bedenken, die auch der Oberste Gerichtshof teilt vergleiche DRdA 1981/14) stehen im hier zu beurteilenden Fall der Zulässigkeit der von der Beklagten ausgesprochenen Eventualkündigung nicht entgegen: Diese Bedenken lassen sich dahin zusammenfassen vergleiche die Darstellung in der Glosse Fenyves zu DRdA 1981/14), dass durch die Ausübung eines Gestaltungsrechtes einseitig in fremde Rechte oder Vermögensbelange eingegriffen wird und dem Betroffenen daher die aus der Bedingtheit folgende Ungewissheit nicht zugemutet werden könne; er müsse wissen, woran er sei. Dementsprechend werden zwei Ausnahmen vom Grundsatz der Bedingungsfeindlichkeit der Kündigung zugelassen: Zum einen soll eine aufschiebend bedingte Kündigung dann zulässig sein, wenn ihr Wirksamwerden von einer auf den Willen des Empfängers abgestellten Potestativbedingung abhängig gemacht wird, weil durch eine solche Bedingung die verpönte Ungewissheit nicht herbeigeführt werden könne; der Empfänger kann im Moment des Zugangs entscheiden, ob er gewillt ist, die Bedingung zu erfüllen und sich je nach seiner Entscheidung auf die Situation einstellen. Konsequenterweise soll eine Potestativbedingung aber nur dann erlaubt sein, wenn dem Gekündigten eine sofortige Entschließung zugemutet werden kann. Zum anderen wird die Zulässigkeit einer bedingten Kündigung im Falle des Einverständnisses des Empfängers bejaht.
Auch die hier zu beurteilende Eventualkündigung - die, wie in der Entscheidung Arb 9707 zutreffend ausgeführt wird, in Wahrheit als Kündigung unter einer Rechtsbedingung aufzufassen ist - führt zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für die Klägerin. Vielmehr verdeutlichte die vom Dienstgeber ausgesprochene zweite Kündigung seinen Standpunkt, das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin endgültig beenden zu wollen, also auch für den Fall, dass dem Anfechtungsbegehren der Klägerin im Vorverfahren stattgegeben werden sollte.
Aber auch die in der Revision erneut vertretene Auffassung, mehrfache Kündigungen seien generell als unzulässig anzusehen, weil nach Beendigung des Dienstverhältnisses und Einbringung einer Anfechtungsklage durch den Dienstnehmer der wirtschaftlich übermächtige Dienstgeber eine Vielzahl von weiteren Kündigungen vornehmen könne, die der Arbeitnehmer dann wiederum unter anwaltlicher Hilfe - ohne Kostenersatzanspruch - anfechten müsse, kann nicht geteilt werden. Vielmehr müsste es als unzumutbar für den Arbeitgeber angesehen werden, wenn man ihm generell die Möglichkeit nähme, ein bloß schwebend rechtsunwirksames Dienstverhältnis durch eine weitere Kündigung (oder bei Verwirklichung eines entsprechenden Grundes durch eine nachfolgende Entlassung) für den Fall beenden zu können, dass dem ersten Anfechtungsbegehren des Dienstnehmers stattgegeben würde: So wäre etwa durchaus der Fall denkbar, dass eine vom Dienstnehmer gemäß § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG angefochtene Kündigung durch rechtsgestaltendes Urteil als rechtsunwirksam erkannt wird, sich aber in der Zwischenzeit etwa die betrieblichen Erfordernisse im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 lit b ArbVG zum Nachteil des Dienstgebers geändert hätten. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen (vgl RIS-Justiz RS0051772). Wäre eine zweite Kündigung während der Dauer des ersten Anfechtungsverfahrens unzulässig, wäre dem Dienstgeber eine Berufung auf allenfalls geänderte Umstände im Sinn des § 105 Abs 3 Z 2 ArbVG verwehrt. Davon ist der in der Revision plakativ dargestellte Fall zu unterscheiden, bei welchem der Dienstgeber "eine Unzahl" von Kündigungen "nachschießt". Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das in der Revision dargestellte Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise tatsächlich als sittenwidrig im Sinne des § 879 ABGB angesehen werden. Eine nach der ersten Kündigung ausgesprochene neuerliche Kündigung zu einem eineinhalb Jahre später liegenden Termin kann aber ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht hervorgekommener - Umstände nicht als sittenwidrig beurteilt werden.Aber auch die in der Revision erneut vertretene Auffassung, mehrfache Kündigungen seien generell als unzulässig anzusehen, weil nach Beendigung des Dienstverhältnisses und Einbringung einer Anfechtungsklage durch den Dienstnehmer der wirtschaftlich übermächtige Dienstgeber eine Vielzahl von weiteren Kündigungen vornehmen könne, die der Arbeitnehmer dann wiederum unter anwaltlicher Hilfe - ohne Kostenersatzanspruch - anfechten müsse, kann nicht geteilt werden. Vielmehr müsste es als unzumutbar für den Arbeitgeber angesehen werden, wenn man ihm generell die Möglichkeit nähme, ein bloß schwebend rechtsunwirksames Dienstverhältnis durch eine weitere Kündigung (oder bei Verwirklichung eines entsprechenden Grundes durch eine nachfolgende Entlassung) für den Fall beenden zu können, dass dem ersten Anfechtungsbegehren des Dienstnehmers stattgegeben würde: So wäre etwa durchaus der Fall denkbar, dass eine vom Dienstnehmer gemäß Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG angefochtene Kündigung durch rechtsgestaltendes Urteil als rechtsunwirksam erkannt wird, sich aber in der Zwischenzeit etwa die betrieblichen Erfordernisse im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, Litera b, ArbVG zum Nachteil des Dienstgebers geändert hätten. Nach ständiger Rechtsprechung ist bei der Beurteilung des Anfechtungsgrundes des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG auf den Zeitpunkt der durch die angefochtene Kündigung herbeigeführten Beendigung des Arbeitsverhältnisses (Konkretisierungszeitpunkt) abzustellen vergleiche RIS-Justiz RS0051772). Wäre eine zweite Kündigung während der Dauer des ersten Anfechtungsverfahrens unzulässig, wäre dem Dienstgeber eine Berufung auf allenfalls geänderte Umstände im Sinn des Paragraph 105, Absatz 3, Ziffer 2, ArbVG verwehrt. Davon ist der in der Revision plakativ dargestellte Fall zu unterscheiden, bei welchem der Dienstgeber "eine Unzahl" von Kündigungen "nachschießt". Verfolgt ein Dienstgeber mit mehrfach erklärten Kündigungen das in der Revision dargestellte Ziel, den wirtschaftlich schwächeren Dienstnehmer, der sich eine Mehrzahl von Anfechtungsprozessen nicht leisten kann, in die Enge zu treiben, könnte diese Vorgangsweise tatsächlich als sittenwidrig im Sinne des Paragraph 879, ABGB angesehen werden. Eine nach der ersten Kündigung ausgesprochene neuerliche Kündigung zu einem eineinhalb Jahre später liegenden Termin kann aber ohne Hinzutreten weiterer - hier nicht hervorgekommener - Umstände nicht als sittenwidrig beurteilt werden.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 2 ASGG, 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 2, ASGG, 41, 50 ZPO.