Die außerordentliche Revision des Klägers ist zulässig und teilweise berechtigt.
Primär strebt der Kläger die Feststellung der Wirksamkeit seiner außergerichtlich erklärten Vertragsauflösung per 11. April 2007 an; dies ungeachtet der ausdrücklichen Bestreitung der Beklagten.
Der Urheber kann gemäß § 29 Abs 1 UrhG das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen, wenn davon ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maß gemacht wird, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, sofern ihn kein Verschulden daran trifft. Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungsberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechts dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet (§ 29 Abs 2 UrhG). Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde (4 Ob 318/98p = MuR 1999, 98 [Walter]). Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden (4 Ob 341/59 = JBl 1960, 339 ua; RIS-Justiz RS0077750).Der Urheber kann gemäß Paragraph 29, Absatz eins, UrhG das Vertragsverhältnis, soweit es das Werknutzungsrecht betrifft, vorzeitig lösen, wenn davon ein dem Zwecke seiner Bestellung entsprechender Gebrauch überhaupt nicht oder nur in so unzureichendem Maß gemacht wird, dass wichtige Interessen des Urhebers beeinträchtigt werden, sofern ihn kein Verschulden daran trifft. Die Auflösung kann erst nach fruchtlosem Ablauf einer vom Urheber dem Werknutzungsberechtigten gesetzten angemessenen Nachfrist erklärt werden. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn die Ausübung des Werknutzungsrechts dem Erwerber unmöglich ist oder von ihm verweigert wird oder wenn die Gewährung einer Nachfrist überwiegende Interessen des Urhebers gefährdet (Paragraph 29, Absatz 2, UrhG). Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde (4 Ob 318/98p = MuR 1999, 98 [Walter]). Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden (4 Ob 341/59 = JBl 1960, 339 ua; RIS-Justiz RS0077750).
Hier erfolgte keine Nachfristsetzung. Der Auffassung des Berufungsgerichts, die Nachfristsetzung wäre dem Kläger entgegen seiner gegenteiligen Argumentation zuzumuten gewesen, ist zu folgen. Nach den getroffenen Feststellungen ist der Beklagten die Ausübung des Werknutzungsrechts weder unmöglich noch verweigerte sie diese; sie machte nur sehr eingeschränkt davon Gebrauch (Beantwortung/Weiterleitung gelegentlicher Anfragen). Gelegentliche Bemühungen, etwa durch eine Neuauflage die Verwertung zu fördern, scheiterten aber an der notwendigen Mitwirkung des Klägers bzw des von ihm beeinflussten und als federführend vereinbarten Verlags. Im Hinblick auf das auf lange Dauer angelegte Vertragsverhältnis, bei dem es in der Regel als zumutbar angesehen wird, seinen Vertragspartner zunächst zur Erfüllung anzuhalten und seine Ansprüche notfalls gerichtlich geltend zu machen (4 Ob 317/87 = SZ 60/107 ua; RIS-Justiz RS0022083) und die eigene Untätigkeit des Klägers bzw des von ihm beherrschten und als federführend vereinbarten Verlags kann auch keine Rede davon sein, dass die Gewährung einer Nachfrist seine überwiegenden Interessen gefährdet hätte.
Mangels Nachfristsetzung war die auf § 29 UrhG gestützte Vertragsauflösungserklärung daher unwirksam.Mangels Nachfristsetzung war die auf Paragraph 29, UrhG gestützte Vertragsauflösungserklärung daher unwirksam.
Der Oberste Gerichtshof sprach mehrfach aus, dass Verlagsvertragsverhältnisse - abgesehen von den Fällen der §§ 29 ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden können (4 Ob 317/87 mwN; RIS-Justiz RS0022079). Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, sodass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen zu prüfen (4 Ob 317/87 mwN; RIS-Justiz RS0022033). Die Rechtsprechung zum wichtigen Grund, der eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigt, ist - wie auch kritisiert wird (Rebhahn in Schwimann, Rz 25 zu §§ 1172 f ABGB) - sehr streng (RIS-Justiz RS0022083). Im vorliegenden Fall ist - abgesehen von der bereits erwähnten Bindung der Beklagten an das Tätigwerden des Klägers (seines Verlags) selbst - hervorzuheben, dass die näheren Umstände und Hintergründe zum Vergleich zwischen den Streitteilen 1997 (offenbar im Zusammenhang mit der damals vereinbarten Verschwiegenheit) vom Kläger nicht dargelegt wurden. Das von ihm ins Treffen geführte Missverhältnis zwischen den Aufwendungen der Beklagten und den von ihr erzielten laufenden Einnahmen einerseits aber auch die Bedeutung der Unternehmensveräußerung auf Beklagtenseite (Konkurrenzsituation zum Vertragspartner des Klägers) können daher nicht beurteilt werden. Es bleibt offen, welchen Zweck die Streitteile mit der vergleichsweisen Regelung 1997 anstrebten, es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit den Vorstellungen der Streitteile bei Vergleichsabschluss entspricht bzw Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, aus denen allenfalls das Recht zur Vertragsauflösung abgeleitet werden könnte (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Mangels Offenlegung des Vertragszwecks ist nicht klärbar, ob die Entwicklung des Musikmarkts und allfällige Änderungen der Verwertungsmöglichkeiten die Auflösung des von den Streitteilen geschlossenen Vertrags rechtfertigen. Die Kündigung vom 30. März 2007 ist daher auch wegen fehlender inhaltlicher Berechtigung unwirksam.Der Oberste Gerichtshof sprach mehrfach aus, dass Verlagsvertragsverhältnisse - abgesehen von den Fällen der Paragraphen 29, ff UrhG - auch wegen ihrer in der Regel längeren Dauer als Dauerschuldverhältnisse aus wichtigen Gründen vorzeitig aufgelöst werden können (4 Ob 317/87 mwN; RIS-Justiz RS0022079). Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, sodass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesondere im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen zu prüfen (4 Ob 317/87 mwN; RIS-Justiz RS0022033). Die Rechtsprechung zum wichtigen Grund, der eine vorzeitige Vertragsauflösung rechtfertigt, ist - wie auch kritisiert wird (Rebhahn in Schwimann, Rz 25 zu Paragraphen 1172, f ABGB) - sehr streng (RIS-Justiz RS0022083). Im vorliegenden Fall ist - abgesehen von der bereits erwähnten Bindung der Beklagten an das Tätigwerden des Klägers (seines Verlags) selbst - hervorzuheben, dass die näheren Umstände und Hintergründe zum Vergleich zwischen den Streitteilen 1997 (offenbar im Zusammenhang mit der damals vereinbarten Verschwiegenheit) vom Kläger nicht dargelegt wurden. Das von ihm ins Treffen geführte Missverhältnis zwischen den Aufwendungen der Beklagten und den von ihr erzielten laufenden Einnahmen einerseits aber auch die Bedeutung der Unternehmensveräußerung auf Beklagtenseite (Konkurrenzsituation zum Vertragspartner des Klägers) können daher nicht beurteilt werden. Es bleibt offen, welchen Zweck die Streitteile mit der vergleichsweisen Regelung 1997 anstrebten, es kann daher auch nicht nachvollzogen werden, ob die von der Beklagten entfaltete Tätigkeit den Vorstellungen der Streitteile bei Vergleichsabschluss entspricht bzw Änderungen der Verhältnisse eingetreten sind, aus denen allenfalls das Recht zur Vertragsauflösung abgeleitet werden könnte (Wegfall der Geschäftsgrundlage). Mangels Offenlegung des Vertragszwecks ist nicht klärbar, ob die Entwicklung des Musikmarkts und allfällige Änderungen der Verwertungsmöglichkeiten die Auflösung des von den Streitteilen geschlossenen Vertrags rechtfertigen. Die Kündigung vom 30. März 2007 ist daher auch wegen fehlender inhaltlicher Berechtigung unwirksam.
Anzumerken bleibt, dass die vom Berufungsgericht angesprochene Zustimmungsfiktion nach § 27 Abs 2 UrhG, wonach die Einwilligung des Urhebers zur Übertragung der Werknutzungsrechte als erteilt gilt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, die Einwilligung versagt, an der nicht festgestellten (und nicht vorgebrachten) Aufklärung über die Wirkung des unterlassenen Widerspruchs (§ 27 Abs 2 letzter Satz UrhG) scheitert.Anzumerken bleibt, dass die vom Berufungsgericht angesprochene Zustimmungsfiktion nach Paragraph 27, Absatz 2, UrhG, wonach die Einwilligung des Urhebers zur Übertragung der Werknutzungsrechte als erteilt gilt, wenn er nicht binnen zwei Monaten nach dem Empfang der schriftlichen Aufforderung des Werknutzungsberechtigten oder dessen, auf den das Werknutzungsrecht übertragen werden soll, die Einwilligung versagt, an der nicht festgestellten (und nicht vorgebrachten) Aufklärung über die Wirkung des unterlassenen Widerspruchs (Paragraph 27, Absatz 2, letzter Satz UrhG) scheitert.
Der Kläger erklärte aber in der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung vom 30. März 2007 gestützt auf § 29 UrhG „und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund" nochmals die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Er macht zu Recht geltend, dass seine Klage - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - eine eindeutige Auflösungserklärung enthält. Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten (vgl zur Kündigung von Bestandverträgen oder Arbeitsverhältnissen 6 Ob 589/91 = MietSlg XLIV/3; RIS-Justiz RS0284189). Dies führt zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den Erklärungsgegner, sondern verdeutlicht nur den vom Kläger eingenommenen Standpunkt, das Vertragsverhältnis jedenfalls mit sofortiger Wirkung auflösen zu wollen.Der Kläger erklärte aber in der Klage auf Feststellung der Wirksamkeit seiner Kündigung vom 30. März 2007 gestützt auf Paragraph 29, UrhG „und jeden anderen erdenklichen Rechtsgrund" nochmals die Beendigung des Vertragsverhältnisses mit sofortiger Wirkung. Er macht zu Recht geltend, dass seine Klage - im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsgerichts - eine eindeutige Auflösungserklärung enthält. Die grundsätzliche Bedingungsfeindlichkeit einseitiger empfangsbedürftiger Willenserklärungen, etwa Kündigungen, steht Prozesserklärungen nicht entgegen, welche in Abhängigkeit von der gerichtlichen Beurteilung der Wirksamkeit außergerichtlicher Erklärungen (neuerliche) Willenserklärungen enthalten vergleiche zur Kündigung von Bestandverträgen oder Arbeitsverhältnissen 6 Ob 589/91 = MietSlg XLIV/3; RIS-Justiz RS0284189). Dies führt zu keiner unzumutbaren Ungewissheit für den Erklärungsgegner, sondern verdeutlicht nur den vom Kläger eingenommenen Standpunkt, das Vertragsverhältnis jedenfalls mit sofortiger Wirkung auflösen zu wollen.
Gemäß § 29 Abs 4 UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen vierzehn Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter ständiger Rechtsprechung die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging (4 Ob 318/98p mwN; RIS-Justiz RS0077758). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht (4 Ob 309/60 = ÖBl 1961, 16). Dadurch, dass die Auflösungserklärung mit der Klage verbunden war, trat keine Verlängerung der gesetzlichen Zurückweisungsfrist (materiellrechtliche Fallfrist) ein. Der Klage ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Kläger der Beklagten eine längere als gesetzlich vorgesehene Bestreitungsfrist einräumen wollte. Die Bestreitung hätte auch keiner Prozesserklärung bedurft, weshalb das Argument der Beklagten, nicht erkannt zu haben, dass ungeachtet der längeren Klagebeantwortungsfrist bereits früher eine anwaltliche Äußerung erforderlich wäre, nicht verfängt.Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen vierzehn Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter ständiger Rechtsprechung die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging (4 Ob 318/98p mwN; RIS-Justiz RS0077758). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht (4 Ob 309/60 = ÖBl 1961, 16). Dadurch, dass die Auflösungserklärung mit der Klage verbunden war, trat keine Verlängerung der gesetzlichen Zurückweisungsfrist (materiellrechtliche Fallfrist) ein. Der Klage ist in keiner Weise zu entnehmen, dass der Kläger der Beklagten eine längere als gesetzlich vorgesehene Bestreitungsfrist einräumen wollte. Die Bestreitung hätte auch keiner Prozesserklärung bedurft, weshalb das Argument der Beklagten, nicht erkannt zu haben, dass ungeachtet der längeren Klagebeantwortungsfrist bereits früher eine anwaltliche Äußerung erforderlich wäre, nicht verfängt.
Die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung soll auch nicht erst mit der endgültigen Klärung der Wirksamkeit der vorher außergerichtlich abgegebenen Auflösungserklärung vom 30. März 2007 (also mit Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren) abgegeben werden, sondern eindeutig sofort. Die Erklärung ist nur insoweit bedingt, als sie ins Leere ginge, wenn bereits die frühere außergerichtliche Auflösungserklärung wirksam geworden wäre (und daher kein Vertragsverhältnis mehr besteht, das aufgelöst werden könnte, vgl 6 Ob 589/91).Die in der Klage enthaltene Auflösungserklärung soll auch nicht erst mit der endgültigen Klärung der Wirksamkeit der vorher außergerichtlich abgegebenen Auflösungserklärung vom 30. März 2007 (also mit Rechtskraft des Urteils in diesem Verfahren) abgegeben werden, sondern eindeutig sofort. Die Erklärung ist nur insoweit bedingt, als sie ins Leere ginge, wenn bereits die frühere außergerichtliche Auflösungserklärung wirksam geworden wäre (und daher kein Vertragsverhältnis mehr besteht, das aufgelöst werden könnte, vergleiche 6, Ob 589/91).
Da innerhalb der gesetzlichen Bestreitungsfrist nach § 29 Abs 4 UrhG kein Widerspruch der Beklagten erfolgte, war die mit der Klage verbundene und der Beklagten am 13. Februar 2008 zugegangene Auflösungserklärung wirksam, ohne dass weitere formelle (Nachfristsetzung) oder materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (Auflösungsgrund und allfällige Berücksichtigung des Co-Verlagsverhältnisses und sich daraus ergebende Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit) zu prüfen sind. Dem Eventualbegehren des Klägers ist daher stattzugeben.Da innerhalb der gesetzlichen Bestreitungsfrist nach Paragraph 29, Absatz 4, UrhG kein Widerspruch der Beklagten erfolgte, war die mit der Klage verbundene und der Beklagten am 13. Februar 2008 zugegangene Auflösungserklärung wirksam, ohne dass weitere formelle (Nachfristsetzung) oder materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen (Auflösungsgrund und allfällige Berücksichtigung des Co-Verlagsverhältnisses und sich daraus ergebende Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit) zu prüfen sind. Dem Eventualbegehren des Klägers ist daher stattzugeben.
Die Kostenentscheidung in Ansehung der Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf § 41 ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auf §§ 41 und 50 ZPO (der Einheitssatz für die Verhandlungstagsatzung vor dem Erstgericht am 20. Oktober 2008 gebührt ebenso wie im Revisionsverfahren nur einfach [50 %]).Die Kostenentscheidung in Ansehung der Verfahrenskosten erster Instanz gründet sich auf Paragraph 41, ZPO; in Ansehung des Rechtsmittelverfahrens auf Paragraphen 41 und 50 ZPO (der Einheitssatz für die Verhandlungstagsatzung vor dem Erstgericht am 20. Oktober 2008 gebührt ebenso wie im Revisionsverfahren nur einfach [50 %]).