Rechtssatz RS0077750
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0077750
Geschäftszahl
4Ob341/59; 4Ob342/59; 4Ob2111/96m; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b
Entscheidungsdatum
20.04.2010
Rechtssatz
Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. Will sich der Verleger die Tätigkeit eines Lizenznehmers dem Urheber gegenüber zurechnen, dann hat er dem Urheber diese Tätigkeit mitzuteilen oder wenigstens nachzuweisen, dass sie ihm bekannt war oder bekannt sein musste.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 341/59
Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 341/59
Veröff: JBl 1960,339
- 4 Ob 342/59
Entscheidungstext OGH 03.11.1959 4 Ob 342/59
nur: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu einer Neuauflage, für die Interesse besteht, fehlen, der seine Geschäftstätigkeit eingestellt hat, dessen Geschäftslokal gekündigt und geräumt und dessen Geschäftseinrichtung exekutiv veräußert wurde. Es ist den Urhebern nicht zuzumuten, die Werknutzungsverträge mit einem Verlag, dem jede Möglichkeit ihrer Ausnutzung fehlt, wegen der ungewissen Aussicht aufrechtzuerhalten, dass vielleicht in irgendeiner Weise der Verlag wieder lebensfähig gemacht wird. (T1)
- 4 Ob 2111/96m
Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2111/96m
Vgl auch; Beisatz: Hier: Stützte der Kläger sein Begehren allein darauf gestützt, dass über die streitgegenständlichen Werke kein Vertrag mit dem Beklagten bestehe und ein solcher Vertrag auch jederzeit aufgelöst werden könnte. (T2)
- 4 Ob 318/98p
Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 318/98p
Auch; nur: Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. (T3); Beisatz: Das Urteil im nachfolgenden Prozess hat bloß deklarative Bedeutung, es soll feststellen, ob die Erklärung rechtswirksam abgegeben wurde. (T4)
- 4 Ob 113/09k
Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
Auch; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Maßgebend ist daher, ob im Erklärungszeitpunkt die Voraussetzungen für die Rechtswirksamkeit bestanden. (T5)
- 4 Ob 158/09b
Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 158/09b
Auch; nur T3
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0077750
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2023
Dokumentnummer
JJR_19591103_OGH0002_0040OB00341_5900000_001