Diese Ausführungen der Klägerin zeigen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf:Diese Ausführungen der Klägerin zeigen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löst schon die nach § 29 UrhG abgegebene Erklärung des Urhebers den Werknutzungsvertrag auf (RIS-Justiz RS0077750). Gemäß § 29 Abs 4 UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG ist eine Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter ständiger Rechtsprechung die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging (4 Ob 318/98p = MR 1999, 98 - Sternenklang mwN; ÖBl 1961, 16). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0077758). Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären (Walter, Österreichisches Urheberrecht [2008] Rz 1820, unter Hinweis auf Dittrich, Verlagsrecht [1969] 266). 1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löst schon die nach Paragraph 29, UrhG abgegebene Erklärung des Urhebers den Werknutzungsvertrag auf (RIS-Justiz RS0077750). Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Die 14-tägige Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG ist eine Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter ständiger Rechtsprechung die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging (4 Ob 318/98p = MR 1999, 98 - Sternenklang mwN; ÖBl 1961, 16). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0077758). Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären (Walter, Österreichisches Urheberrecht [2008] Rz 1820, unter Hinweis auf Dittrich, Verlagsrecht [1969] 266).
Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Zurückweisungserklärung der Klägerin - trotz des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Absendung des entsprechenden Schreibens (per Fax) am 25. 10. 2006 die von der Beklagten gesetzte Nachfrist noch offen war - verspätet erfolgte und damit ein Verlust des Bestreitungsrechts eintrat, hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung zu § 29 Abs 4 UrhG und stellt damit keine (krasse) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Zurückweisungserklärung der Klägerin - trotz des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Absendung des entsprechenden Schreibens (per Fax) am 25. 10. 2006 die von der Beklagten gesetzte Nachfrist noch offen war - verspätet erfolgte und damit ein Verlust des Bestreitungsrechts eintrat, hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung zu Paragraph 29, Absatz 4, UrhG und stellt damit keine (krasse) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.
2. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (RIS-Justiz RS0118180). Auch diesbezüglich liegt eine vertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts vor, weil die „Vordatierung“ des der Beklagten am 25. 10. 2006 gefaxten Schreibens der Klägerin mit 14. 10. 2006 das zunächst nicht erfolgte Aufgreifen der Thematik des § 29 Abs 4 UrhG durch die Beklagte zu rechtfertigen vermag. 2. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (RIS-Justiz RS0118180). Auch diesbezüglich liegt eine vertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts vor, weil die „Vordatierung“ des der Beklagten am 25. 10. 2006 gefaxten Schreibens der Klägerin mit 14. 10. 2006 das zunächst nicht erfolgte Aufgreifen der Thematik des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG durch die Beklagte zu rechtfertigen vermag.
3. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung - wie hier - die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (RIS-Justiz RS0042881 [T8]).