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Entscheidung 4 Ob 158/09b×

Entscheidung 4 Ob 158/09b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

4Ob158/09b

Entscheidungsdatum

20.04.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei O***** M***** Gesellschaft mbH & Co KG, *****, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Mory & Schellhorn OEG in Salzburg, gegen die beklagte Partei E***** W*****, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen Abgabe einer Willenserklärung (Streitwert 35.000 EUR sA), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom 3. Juni 2009, GZ 6 R 29/09w-30, womit das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom 2. Dezember 2008, GZ 20 Cg 179/06k-26, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Text

Begründung:

Der Rechtsvorgänger der Beklagten war gesetzlicher Erbe der verstorbenen Schriftstellerin Christine L*****. Er übertrug mit einem von der Klägerin verfassten Vertrag - zur Herstellung einer Gesamtausgabe - „sämtliche Urheber- und Werknutzungsrechte am Werk Christine L*****“ an die Klägerin, und zwar sowohl in Bezug auf die Werke, die bereits publiziert waren, als auch für sämtliche unveröffentlichten Werke, Manuskripte und Briefe. Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses galten die - später „aufgetauchten“ - Briefe Christine L***** an W***** B***** („Sammlung K*****“) als nicht mehr existent. Der Rechtsvorgänger der Beklagten verkaufte die Sammlung K***** an die Stadt Klagenfurt. Das Begehren der Klägerin, ihr gemäß Paragraph 22, UrhG Zugang zu sämtlichen in dieser Sammlung enthaltenen Briefen und Manuskripten zu gewähren und Vervielfältigungen herzustellen, lehnte er ab. Mit Schreiben vom 28. 9. 2006 forderte der Beklagtenvertreter namens des Rechtsvorgängers der Beklagten die Klägerin auf, bis zum 30. 11. 2006 die Existenz eines verbindlichen Vertrags über die vom M*****-Institut wissenschaftlich betreute und herauszugebende Gesamtausgabe der Werke Christine L***** sowie die Existenz eines verbindlichen Zeitplans nachzuweisen. Widrigenfalls werde „schon jetzt“ erklärt, das der Einräumung der Werknutzungsrechte zugrundeliegende Vertragsverhältnis aufzulösen und die der Klägerin eingeräumten Rechte rückzurufen. Mit dem am 25. 10. 2006 dem Beklagtenvertreter zugefaxten - mit 14. 10. 2006 datierten - Schreiben hielt die Klägerin fest, dass sie ein besonderes verlegerisches Interesse an einer Gesamtausgabe des Werks von Christine L***** habe, ihr aber ein Teil des literarischen Werks nicht zur Verfügung stehe und der Rechtsvorgänger der Beklagten eine Einsichtnahme in diese Briefe und Manuskripte bisher verhindert habe.

Mit der gegenständlichen Klage begehrt die Klägerin von der Beklagten die Abgabe einer Erklärung, womit die Klägerin (zusammengefasst) beauftragt, ermächtigt und bevollmächtigt werde, die Zugangsrechte gemäß Paragraph 22, UrhG hinsichtlich der Sammlung K***** auszuüben und diese Briefe zu vervielfältigen.

Das Erstgericht gab der Klage statt. Das Berufungsgericht entschied mit Klageabweisung, weil die Klägerin im Sinne von Paragraph 29, Absatz 4, UrhG die Vertragsauflösungserklärung der Beklagten nicht fristgerecht zurückgewiesen habe.

Die Klägerin macht in ihrer außerordentlichen Revision geltend, dass zum Zeitpunkt der Beantwortung des Schreibens des Beklagtenvertreters - das keinen Hinweis auf Paragraph 29, UrhG enthalten habe - durch den Klagevertreter die von der Beklagten gesetzte Nachfrist noch offen gewesen sei. Die Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG könne daher frühestens mit dem Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung des Vertragsverhältnisses zu laufen begonnen haben. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben habe die Klägerin nicht erkennen können, dass die Beklagte mit ihrem Schreiben die Rechtsfolgen des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG habe auslösen wollen. Im Übrigen sei das nachfolgende Verhalten der Beklagten, ihres Rechtsvorgängers und deren Rechtsvertreter im Sinne eines Verzichts auf die Geltendmachung der aus der Erklärung vom 28. 9. 2006 entstandenen Rechte auszulegen. Die Beklagte selbst treffe die Verantwortung für die von ihr monierte mangelhafte Erfüllung des Verlagsvertrags, sodass ihre Berufung auf Paragraph 29, Absatz 4, UrhG sittenwidrig sei.

Rechtliche Beurteilung

Diese Ausführungen der Klägerin zeigen keine erheblichen Rechtsfragen im Sinne des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs löst schon die nach Paragraph 29, UrhG abgegebene Erklärung des Urhebers den Werknutzungsvertrag auf (RIS-Justiz RS0077750). Gemäß Paragraph 29, Absatz 4, UrhG kann die Wirksamkeit der Auflösungserklärung nicht mehr bestritten werden, wenn der Werknutzungsberechtigte diese Erklärung nicht binnen 14 Tagen nach ihrem Empfang zurückweist. Die 14-tägige Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG ist eine Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Mit dem Untergang seines Bestreitungsrechts ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen. So tritt nach in der Lehre gebilligter ständiger Rechtsprechung die Verschweigung seines Bestreitungsrechts auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung keine Nachfristsetzung voranging (4 Ob 318/98p = MR 1999, 98 - Sternenklang mwN; ÖBl 1961, 16). Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht (RIS-Justiz RS0077758). Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären (Walter, Österreichisches Urheberrecht [2008] Rz 1820, unter Hinweis auf Dittrich, Verlagsrecht [1969] 266).

Die Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach die Zurückweisungserklärung der Klägerin - trotz des Umstands, dass zum Zeitpunkt der Absendung des entsprechenden Schreibens (per Fax) am 25. 10. 2006 die von der Beklagten gesetzte Nachfrist noch offen war - verspätet erfolgte und damit ein Verlust des Bestreitungsrechts eintrat, hält sich somit im Rahmen der Rechtsprechung zu Paragraph 29, Absatz 4, UrhG und stellt damit keine (krasse) Fehlbeurteilung dar, die vom Obersten Gerichtshof aufzugreifen wäre.

2. Ob ein bestimmtes Verhalten gegen Treu und Glauben verstößt, ist eine Frage, die sich nur nach den Umständen des Einzelfalls beurteilen lässt (RIS-Justiz RS0118180). Auch diesbezüglich liegt eine vertretbare Rechtsansicht des Berufungsgerichts vor, weil die „Vordatierung“ des der Beklagten am 25. 10. 2006 gefaxten Schreibens der Klägerin mit 14. 10. 2006 das zunächst nicht erfolgte Aufgreifen der Thematik des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG durch die Beklagte zu rechtfertigen vermag.

              3. Ob Sittenwidrigkeit vorliegt, ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht aufzugreifen ist, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung - wie hier - die Grenzen des ihm eingeräumten Ermessens nicht überschritten hat (RIS-Justiz RS0042881 [T8]).

Schlagworte

Christine L. - Christine L/Sammlung Kattnig,Gewerblicher Rechtsschutz,Urheberrecht,

Textnummer

E93870

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0040OB00158.09B.0420.000

Im RIS seit

16.06.2010

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2011

Dokumentnummer

JJT_20100420_OGH0002_0040OB00158_09B0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0042881 Rechtssatz 08.05.1985Zivilrecht
Die Ausformung des Begriffes der Sittenwidrigkeit kann nur an Hand von Einzelfällen erfolgen und hat für die Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung.
RS0077750 Rechtssatz 03.11.1959Zivilrecht
Schon die Erklärung des Urhebers löst den Vertrag auf. Maßgebend ist daher, ob in diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für ihre Rechtswirksamkeit bestanden. Tatsächliche Unmöglichkeit der Ausübung des Werknutzungsrechtes bei einem Verlag, dem die Mittel zu …
RS0077758 Rechtssatz 26.04.1960Zivilrecht
Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeiti …
RS0118180 Rechtssatz 17.10.2003Zivilrecht
Die Frage, ob ein wichtiger und nicht vom Auftraggeber zu vertretender Grund dafür vorlag, das Rechtsgeschäft nicht auszuführen, beziehungsweise ob er gegen Treu und Glauben verstieß, kann nur auf den Einzelfall bezogen beantwortet werden, sodass keine Rech …
RS0134577 Rechtssatz 08.09.2009Zivilrecht
Die Bestreitungsobliegenheit des Werknutzungsberechtigten entfällt nicht, wenn schon eine Auseinandersetzung mit dem Urheber läuft und diesem daher der Standpunkt des Gegenübers bekannt ist.
RS0134578 Rechtssatz 20.04.2010Zivilrecht
Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit d …