Rechtssatz RS0134578
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0134578
Entscheidungsdatum
17.10.2023
Rechtssatz
Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des § 29 Abs 4 UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.Die ständige Rechtsprechung versteht die 14-tägige Frist des Paragraph 29, Absatz 4, UrhG als Fallfrist, mit deren Versäumung der Verlust des Bestreitungsrechts kraft Gesetzes eintritt. Damit ist es dem Werknutzungsberechtigten auch nicht mehr möglich, die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffende Fragen aufzurollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2010:RS0134578
Zuletzt aktualisiert am
20.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20100420_OGH0002_0040OB00158_9B0000_000