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Rechtssatz RS0077758×

Rechtssatz RS0077758

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0077758

Geschäftszahl

4Ob309/60; 4Ob1065/92; 4Ob318/98p; 4Ob113/09k; 4Ob158/09b; 4Ob59/23i

Entscheidungsdatum

17.10.2023

Rechtssatz

Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des Paragraph 29, Absatz 2, UrhG keine Nachfristsetzung vorausging; eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 309/60
    Entscheidungstext OGH 26.04.1960 4 Ob 309/60
    Veröff: ÖBl 1961,16
  • 4 Ob 1065/92
    Entscheidungstext OGH 20.10.1992 4 Ob 1065/92
    nur: Mit dem Untergang des Bestreitungsrechtes ist die Aufrollung von Fragen, die die Wirksamkeit der Auflösungserklärung betreffen, abgeschnitten. (T1)
  • 4 Ob 318/98p
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 4 Ob 318/98p
    auch; nur: Die Verschweigung des Bestreitungsrechtes tritt auch dann ein, wenn der Auflösungserklärung des Urhebers entgegen den Bestimmungen des § 29 Abs 2 UrhG keine Nachfristsetzung vorausging. (T2)
  • 4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k
    Beisatz: Hier: Verschweigung des Einwands angenommen, dass materielle Wirksamkeitsvoraussetzungen nicht gegeben seien, etwa der Auflösungsgrund oder die Passivlegitimation aufgrund eines Co -Verlagsverhältnisses und sich den daraus ergebenden Beschränkungen der Auflösungsmöglichkeit. (T3)
  • 4 Ob 158/09b
    Entscheidungstext OGH 20.04.2010 4 Ob 158/09b
    auch; nur T2
    nur: Eines ausdrücklichen Hinweises auf die Wirkung unterlassener rechtzeitiger Bestreitung bedarf es nicht. (T4)
    Beisatz: Der Urheber kann die Auflösungserklärung mit der Nachfristsetzung verbinden und muss den Rückruf nicht nach Fristablauf (nochmals) gesondert erklären. (T5)
  • 4 Ob 59/23i
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 17.10.2023 4 Ob 59/23i
    vgl; Beisatz: Hier: Die mit den Ausnahmetatbeständen verknüpften Fragen, ob es sich bei einem Filmwerk um ein gewerblich hergestelltes handelt, oder ob für ein Auftragswerk iSd § 28 Abs 2 UrhG eine Verwertungspflicht bestand, betreffen ebenfalls die Wirksamkeit des Rückrufs wegen Nichtgebrauchs. - Verschweigung des Einwands angenommen. (T6)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0077758

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19600426_OGH0002_0040OB00309_6000000_002