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Rechtssatz RS0022033×

Rechtssatz RS0022033

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0022033

Entscheidungsdatum

08.09.2009

Rechtssatz

Da der Verlagsvertrag ein besonderes Vertrauensverhältnis begründet, kommen als wichtiger Grund für seine Auflösung alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder schwer erschüttern, so daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. Entscheidend ist, wie die Umstände auf den Kündigenden wirken und ob sie sein Vertrauen in die Vertragstreue und Redlichkeit seines Vertragspartners zu erschüttern geeignet sind. Dies ist unter Berücksichtigung der gesamten Umstände, insbesonders im Hinblick auf die Besonderheiten der Vertragsbeziehungen und die darauf beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage beruhende Interessenlage sowie im Hinblick auf Art und Maß der in Frage stehenden Störungen, zu prüfen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 317/87
    Entscheidungstext OGH 16.06.1987 4 Ob 317/87
    Veröff: MR 1987,173 (M Walter) = ÖBl 1988,81 = SZ 60/107
  • 4 Ob 2111/96m
    Entscheidungstext OGH 29.05.1996 4 Ob 2111/96m
    Beisatz: Als "wichtige Gründe" kommen dabei (ua) alle Umstände in Betracht, die das gegenseitige Vertrauen zerstören oder doch so schwer erschüttern, daß eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht mehr zumutbar ist. (T1)
  • 4 Ob 113/09k
    Entscheidungstext OGH 08.09.2009 4 Ob 113/09k

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0022033

Im RIS seit

16.06.1987

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2023

Dokumentnummer

JJR_19870616_OGH0002_0040OB00317_8700000_001