Begründung:
Der bei der beklagten Partei als Angestellter beschäftigte Kläger wurde mit Schreiben vom 30. 6. 2003 unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zum 15. 8. 2003 gekündigt. Mit seiner am 7. 7. 2003 beim Erstgericht überreichten Klage focht er die Kündigung wegen Sozialwidrigkeit an und beantragte, sie als rechtsunwirksam zu erklären. Ein dem Kläger am 1. 8. 2003 von der beklagten Partei übergebenes Schreiben vom selben Tag hat folgenden Inhalt:
"Sehr geehrter Herr B*****
Obwohl wir der Ansicht sind, dass die am 30. 6. 2003 ausgesprochene Kündigung rechtswirksam war, sprechen wir hiemit - nur um für den Fall der Unrichtigkeit unserer Rechtsansicht abgesichert zu sein - nochmals die Kündigung Ihres Dienstverhältnisses zum nächstmöglichen Kündigungstermin aus. ..."
Mit einem am 14. 8. 2003 zur Post gegebenen vorbereitenden Schriftsatz dehnte der Kläger sein Anfechtungsbegehren aus, sodass es nun auch die Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung vom 1. 8. 2003 umfasste. Die beklagte Partei anerkannte die Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wegen eines Verstoßes gegen § 45a AMFG. Dem (neuen) Begehren auf Unwirksamerklärung der Kündigung vom 1. 8. 2003 hielt sie unter anderem entgegen, dass der Kläger die einwöchige Anfechtungsfrist versäumt habe. Die Kündigung des Klägers und weiterer vier Dienstnehmer sei aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen daher unumgänglich gewesen und nicht sozialwidrig. In einem "Parallelverfahren" anerkannte die beklagte Partei das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 15. 8. 2003 hinaus aufrecht fortbestanden habe, welches Begehren dieser mit der Unwirksamkeit der Kündigung nach § 45a Abs 5 AMFG begründet hatte; darüber erging am 12. 12. 2003 ein (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenes) Anerkenntnisurteil.Mit einem am 14. 8. 2003 zur Post gegebenen vorbereitenden Schriftsatz dehnte der Kläger sein Anfechtungsbegehren aus, sodass es nun auch die Rechtsunwirksamerklärung der Kündigung vom 1. 8. 2003 umfasste. Die beklagte Partei anerkannte die Rechtsunwirksamkeit der ersten Kündigung wegen eines Verstoßes gegen Paragraph 45 a, AMFG. Dem (neuen) Begehren auf Unwirksamerklärung der Kündigung vom 1. 8. 2003 hielt sie unter anderem entgegen, dass der Kläger die einwöchige Anfechtungsfrist versäumt habe. Die Kündigung des Klägers und weiterer vier Dienstnehmer sei aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen daher unumgänglich gewesen und nicht sozialwidrig. In einem "Parallelverfahren" anerkannte die beklagte Partei das Begehren des Klägers auf Feststellung, dass das Arbeitsverhältnis über den 15. 8. 2003 hinaus aufrecht fortbestanden habe, welches Begehren dieser mit der Unwirksamkeit der Kündigung nach Paragraph 45 a, Absatz 5, AMFG begründet hatte; darüber erging am 12. 12. 2003 ein (unbekämpft in Rechtskraft erwachsenes) Anerkenntnisurteil.
Das Erstgericht wies das Begehren, die am 1. 8. 2003 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, ab; über das weitere Begehren (Anfechtung der Kündigung vom 30. 6. 2003) wurde nicht abgesprochen. Bei Fehlen eines Betriebsrats könne der betroffene Arbeitnehmer gemäß § 107 ArbVG eine Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang beim Gericht anfechten, was auch in Form einer Klageausdehnung in einem laufenden Verfahren erfolgen könne. Auch dabei sei die Frist von einer Woche einzuhalten, was der Kläger versäumt habe. Mit der Anfechtung einer Eventualkündigung könne nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der ersten Kündigung zugewartet werden.Das Erstgericht wies das Begehren, die am 1. 8. 2003 ausgesprochene Kündigung für rechtsunwirksam zu erklären, ab; über das weitere Begehren (Anfechtung der Kündigung vom 30. 6. 2003) wurde nicht abgesprochen. Bei Fehlen eines Betriebsrats könne der betroffene Arbeitnehmer gemäß Paragraph 107, ArbVG eine Kündigung oder Entlassung binnen einer Woche nach Zugang beim Gericht anfechten, was auch in Form einer Klageausdehnung in einem laufenden Verfahren erfolgen könne. Auch dabei sei die Frist von einer Woche einzuhalten, was der Kläger versäumt habe. Mit der Anfechtung einer Eventualkündigung könne nicht bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Anfechtung der ersten Kündigung zugewartet werden.
Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass das Begehren nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wurde, und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer weiteren Kündigung (Eventualkündigung) bestünden keine Bedenken. Es wäre für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn man ihm generell die Möglichkeit nehme, ein bloß schwebend rechtsunwirksames Dienstverhältnis durch eine weitere Kündigung für den Fall beenden zu können, dass dem ersten Anfechtungsbegehren des Dienstnehmers stattgegeben würde. Die Prüfung einer Prozessvoraussetzung, wozu auch die Einhaltung einer gesetzlichen Klagefrist gehöre, müsse an objektive Kriterien geknüpft sein, und zwar unabhängig davon, ob die Klage begründet ist. Eine Bedachtnahme darauf, ob sich die maßgeblichen Umstände zwischen den beiden Kündigungserklärungen geändert hätten, komme daher nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen des Klägers sei sowohl ihm als auch der beklagten Partei die Unwirksamkeit der ersten Kündigung wegen Verstoßes gegen § 45a AMFG - und zwar lange vor Einbringung der Feststellungsklage - bekannt gewesen, was die Konsequenz habe, dass es sich bei der Eventualkündigung um die einzige wirksame Kündigung gehandelt habe. Die Anfechtungsfrist für den Kläger habe daher überhaupt erst mit der Übergabe der Eventualkündigung am 1. 8. 2003 begonnen. Für eine Erstreckung der Wirkungen der (vorangegangenen) Anfechtung einer früheren Kündigung, die im Ergebnis mangels Beschwer ins Leere gehen müsse, auf die bei Klagseinbringung noch nicht absehbare spätere Kündigung bestehe hingegen keine gesetzliche Grundlage. Da die - zur Wahrung der Klagefrist an sich geeignete - Klageausdehnung außerhalb der Frist des § 107 ArbVG bei Gericht eingebracht worden sei, habe sie das Erstgericht zu Recht als verspätet beurteilt. Es bestehe kein Anlass, die Eventualkündigung bezüglich der Frist zu privilegieren. Die Anwendbarkeit der Frist könne wegen des Charakters einer Prozessvoraussetzung auch nicht davon abhängen, ob sich der Kläger letztlich auf den gleichen Anfechtungsgrund wie im vorangegangenen Verfahren beschränken will oder ob er zusätzlich neue bzw überhaupt andere Anfechtungsgründe geltend machen möchte. Im Erfordernis der Einhaltung der einwöchigen Anfechtungsfrist könne auch keine Schikane gegenüber dem Dienstnehmer gesehen werden. Der Kläger gestehe selbst zu, dass die (einzige) Eventualkündigung im Interesse der rechtlichen Absicherung des Dienstgebers ausgesprochen wurde, der von der Unwirksamkeit der ersten Kündigung ausgehen musste. Da es sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des OGH bei der einwöchigen Frist zur gerichtlichen Anfechtung einer Kündigung um eine prozessuale Frist handle, seien verspätete Anfechtungsklagen in analoger Anwendung des § 543 ZPO nicht mittels Urteils abzuweisen, sondern mit Beschluss zurückzuweisen. Auch wenn sich das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen habe, liege in Wahrheit ein Beschluss vor, der mit Rekurs anzufechten sei.Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung mit der Maßgabe, dass das Begehren nicht abgewiesen, sondern zurückgewiesen wurde, und erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig. Gegen die grundsätzliche Zulässigkeit einer weiteren Kündigung (Eventualkündigung) bestünden keine Bedenken. Es wäre für den Arbeitgeber unzumutbar, wenn man ihm generell die Möglichkeit nehme, ein bloß schwebend rechtsunwirksames Dienstverhältnis durch eine weitere Kündigung für den Fall beenden zu können, dass dem ersten Anfechtungsbegehren des Dienstnehmers stattgegeben würde. Die Prüfung einer Prozessvoraussetzung, wozu auch die Einhaltung einer gesetzlichen Klagefrist gehöre, müsse an objektive Kriterien geknüpft sein, und zwar unabhängig davon, ob die Klage begründet ist. Eine Bedachtnahme darauf, ob sich die maßgeblichen Umstände zwischen den beiden Kündigungserklärungen geändert hätten, komme daher nicht in Betracht. Nach dem Vorbringen des Klägers sei sowohl ihm als auch der beklagten Partei die Unwirksamkeit der ersten Kündigung wegen Verstoßes gegen Paragraph 45 a, AMFG - und zwar lange vor Einbringung der Feststellungsklage - bekannt gewesen, was die Konsequenz habe, dass es sich bei der Eventualkündigung um die einzige wirksame Kündigung gehandelt habe. Die Anfechtungsfrist für den Kläger habe daher überhaupt erst mit der Übergabe der Eventualkündigung am 1. 8. 2003 begonnen. Für eine Erstreckung der Wirkungen der (vorangegangenen) Anfechtung einer früheren Kündigung, die im Ergebnis mangels Beschwer ins Leere gehen müsse, auf die bei Klagseinbringung noch nicht absehbare spätere Kündigung bestehe hingegen keine gesetzliche Grundlage. Da die - zur Wahrung der Klagefrist an sich geeignete - Klageausdehnung außerhalb der Frist des Paragraph 107, ArbVG bei Gericht eingebracht worden sei, habe sie das Erstgericht zu Recht als verspätet beurteilt. Es bestehe kein Anlass, die Eventualkündigung bezüglich der Frist zu privilegieren. Die Anwendbarkeit der Frist könne wegen des Charakters einer Prozessvoraussetzung auch nicht davon abhängen, ob sich der Kläger letztlich auf den gleichen Anfechtungsgrund wie im vorangegangenen Verfahren beschränken will oder ob er zusätzlich neue bzw überhaupt andere Anfechtungsgründe geltend machen möchte. Im Erfordernis der Einhaltung der einwöchigen Anfechtungsfrist könne auch keine Schikane gegenüber dem Dienstnehmer gesehen werden. Der Kläger gestehe selbst zu, dass die (einzige) Eventualkündigung im Interesse der rechtlichen Absicherung des Dienstgebers ausgesprochen wurde, der von der Unwirksamkeit der ersten Kündigung ausgehen musste. Da es sich nach der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des OGH bei der einwöchigen Frist zur gerichtlichen Anfechtung einer Kündigung um eine prozessuale Frist handle, seien verspätete Anfechtungsklagen in analoger Anwendung des Paragraph 543, ZPO nicht mittels Urteils abzuweisen, sondern mit Beschluss zurückzuweisen. Auch wenn sich das Erstgericht in der Entscheidungsform vergriffen habe, liege in Wahrheit ein Beschluss vor, der mit Rekurs anzufechten sei.
Die (außerordentliche) Revision des Klägers ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob die Anfechtungsfrist des § 107 (bzw des § 105 Abs 4) ArbVG auch dann einzuhalten ist, wenn während eines bereits laufenden Anfechtungsprozesses das Anfechtungsbegehren auf eine Eventualkündigung ausgedehnt wird, die auf keine anderen Umstände gestützt wurde als die bereits (rechtzeitig) angefochtene erste Kündigung. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.Die (außerordentliche) Revision des Klägers ist zulässig, weil sich der Oberste Gerichtshof noch nicht mit der Frage beschäftigt hat, ob die Anfechtungsfrist des Paragraph 107, (bzw des Paragraph 105, Absatz 4,) ArbVG auch dann einzuhalten ist, wenn während eines bereits laufenden Anfechtungsprozesses das Anfechtungsbegehren auf eine Eventualkündigung ausgedehnt wird, die auf keine anderen Umstände gestützt wurde als die bereits (rechtzeitig) angefochtene erste Kündigung. Der Revisionsrekurs ist jedoch nicht berechtigt.