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Entscheidung 4 Ob 209/18s×

Entscheidung 4 Ob 209/18s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0014396 Rechtssatz 31.05.1967Zivilrecht
Die Rücktrittserklärung nach § 918 ABGB kann auch schlüssig erfolgen.
RS0018340 Rechtssatz 30.11.1949Zivilrecht
Der Ausdruck "festsetzen" ist nicht wörtlich zu nehmen. Dem Gesetze ist Genüge getan, wenn der nichtsäumige dem säumigen Vertragspartner eine angemessene Frist zur Nachholung seiner Leistung tatsächlich gewährt hat.
RS0018356 Rechtssatz 30.01.1958Zivilrecht
Der Grundsatz, dass eine Frist nicht gesetzt sondern nur gewährt zu werden braucht, gilt dann nicht, wenn es für den zur Leistung Verpflichteten keineswegs mit Sicherheit feststeht, ob der andere Vertragsteil überhaupt noch auf dem Boden des Vertrages steht …
RS0018395 Rechtssatz 13.07.1955Zivilrecht
Rücktritt ohne Nachfrist erlangt erst nach Ablauf einer angemessenen Frist Wirksamkeit. (Vgl SZ 24/248).
RS0028418 Rechtssatz 25.09.1979Zivilrecht
Der Bedingungsfeindlichkeit aller einseitigen empfangsbedürftigen Willenserklärungen (zum Beispiel Kündigung, Entlassung, Rücktritt, Widerruf) weil bei der Kündigung der Erklärungsempfänger an der sofortigen klaren Erkennbarkeit der Rechtslage ein berechtig …
RS0131056 Rechtssatz 27.09.2016Zivilrecht
Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem U …
RS0132374 Rechtssatz 27.11.2018Zivilrecht
Das Verlangen des Werkunternehmers auf Leistung der Sicherheit ist eine einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärung, die an keine besondere Form gebunden ist. Auch bei der Aufhebungserklärung handelt es sich um eine formfreie einseitige empfangsbedürfti …
RS0132375 Rechtssatz 27.11.2018Zivilrecht
Die zur Nachfristsetzung nach § 918 ABGB entwickelte Rechtsprechung ist auch auf beide Fristen des § 1170b ABGB anwendbar. Daraus folgt nicht nur, dass es im Fall der (Nach-)Fristsetzung auf die im konkreten Fall objektiv angemessene Frist (für die Leistung …