Rechtssatz RS0131056
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0131056
Entscheidungsdatum
28.07.2021
Rechtssatz
Die vom Werkunternehmer gemäß § 1170b Abs 2 ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf § 1168 Abs 2 ABGB ein entsprechend der Regelung des § 1168 Abs 1 leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach § 1170b ABGB kein Raum.Die vom Werkunternehmer gemäß Paragraph 1170 b, Absatz 2, ABGB erklärte Auflösung des Vertrags beseitigt den Erfüllungsanspruch des Bestellers, sodass sich dieser auf eine Pflicht zur mängelfreien Herstellung des Werks durch den Unternehmer nicht mehr berufen kann. Dem Unternehmer gebührt zufolge des Verweises auf Paragraph 1168, Absatz 2, ABGB ein entsprechend der Regelung des Paragraph 1168, Absatz eins, leg cit verminderter Entgeltanspruch, dem der Besteller mangelnde Fälligkeit, weil das Werk mangelhaft erbracht wurde oder unvollendet blieb, nicht entgegenhalten kann. Für die Einrede des nicht gehörig erfüllten Vertrags verbleibt nach berechtigter Auflösung des Vertrags nach Paragraph 1170 b, ABGB kein Raum.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 107/16s
Entscheidungstext OGH 27.09.2016 1 Ob 107/16s
Veröff: SZ 2016/93
- 7 Ob 67/17d
Entscheidungstext OGH 05.07.2017 7 Ob 67/17d
Veröff: SZ 2017/77
- 6 Ob 65/18d
Entscheidungstext OGH 26.04.2018 6 Ob 65/18d
Auch
- 4 Ob 209/18s
Entscheidungstext OGH 27.11.2018 4 Ob 209/18s
Auch
- 9 Ob 30/21h
Entscheidungstext OGH 28.07.2021 9 Ob 30/21h
Schlagworte
Sicherstellung Vertragsaufhebung Rechtsfolgen Leistungsverweigerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2016:RS0131056
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2021
Dokumentnummer
JJR_20160927_OGH0002_0010OB00107_16S0000_001