Rechtssatz RS0031624
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0031624
Entscheidungsdatum
30.07.2015
Rechtssatz
Die Hinterlegung des im § 53 Abs 4 AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß § 178 PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung er benachrichtigt worden ist, beheben. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben.Die Hinterlegung des im Paragraph 53, Absatz 4, AO vorgesehenen Mahnschreibens bei der Post gemäß Paragraph 178, PO reicht zwar zum Eintritt der Verzugsfolgen im allgemeinen nicht aus. Der Schuldner, der einen Ausgleich abgeschlossen hat, muss aber dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt, insbesondere muss er ein Schreiben, von dessen Bereithaltung bei der Post zur Abholung er benachrichtigt worden ist, beheben. Unterlässt er dies, so kann er sich nicht darauf berufen, das Mahnschreiben nicht erhalten zu haben.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 53/68
Entscheidungstext OGH 22.05.1968 3 Ob 53/68
Veröff: SZ 41/64 = EvBl 1968/385 S 606
- 3 Ob 11/70
Entscheidungstext OGH 04.03.1970 3 Ob 11/70
- 8 Ob 1/71
Entscheidungstext OGH 26.01.1971 8 Ob 1/71
Veröff: SZ 44/7
- 7 Ob 6/77
Entscheidungstext OGH 03.03.1977 7 Ob 6/77
Ähnlich; Beisatz: Qualifizierte Mahnung (T1)
- 3 Ob 350/97k
Entscheidungstext OGH 27.01.1999 3 Ob 350/97k
Vgl auch; Beisatz: Die Mahnung als empfangsbedürftige Willenserklärung muss an den Schuldner gerichtet sein; eine Vertretung zur Entgegennahme der Erklärung ist nicht ausgeschlossen. (T2)
Beisatz: Hier: § 156 Abs 4 KO. (T3)
- 8 Ob 53/08i
Entscheidungstext OGH 28.04.2008 8 Ob 53/08i
Auch; nur: Der Schuldner, der einen (Zwangs-)Ausgleich abgeschlossen hat, muss dafür sorgen, dass ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben zukommt. (T4)
Beisatz: Für die Mahnung gilt die Empfangstheorie, nach der es ausreicht, dass der Brief in den Machtbereich des Adressaten gelangt ist, mag er ihn auch persönlich nicht erhalten haben. Der Adressat muss nur die Möglichkeit haben, die Erklärung zur Kenntnis zu nehmen. (T5)
Beisatz: Für den Zugang der Mahnung ist die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig. (T6)
- 10 Ob 47/15g
Entscheidungstext OGH 30.07.2015 10 Ob 47/15g
Vgl auch; Beis ähnlich wie T6; Beisatz: Ganz allgemein trifft den Gläubiger die Beweislast dafür, den Schuldner nach Eintritt des Verzugs ordnungsgemäß schriftlich gemahnt zu haben. Das gilt sowohl für die Frage, ob der Schuldner überhaupt gemahnt wurde, als auch dafür, wann dem Schuldner die Mahnung zuging oder als zugekommen zu gelten hat. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1968:RS0031624
Zuletzt aktualisiert am
08.09.2015
Dokumentnummer
JJR_19680522_OGH0002_0030OB00053_6800000_001