Aus den Entscheidungsgründen:
Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zulassung der Klagsausdehnung richtet, ist es unzulässig. Über die Zulassung der Klagsänderung ist zwar grundsätzlich mit Beschluß zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn kein abgesonderter Beschluß ergeht, sondern die Entscheidung in das Urteil aufgenommen wird. Die Rechtsprechung läßt es jedoch auch zu, daß kein formeller Beschluß gefaßt, sondern der Entscheidung einfach das geänderte Klagebegehren zugrunde gelegt wird (vgl Fasching, Komm III, zu § 235 ZPO 123 Anm 11). Das Berufungsgericht hat im Berufungsurteil diese Implicitezulassung der Klagsausdehnung ausdrücklich mit der Begründung aufrechterhalten, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsausdehnung gegeben seien. Auch wenn auf diese Weise über die Zulassung der Klagsausdehnung in Urteilsform abgesprochen wird, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn mit Beschluß entschieden worden wäre. Die Revision des Beklagten ist daher, soweit sie sich mit der Frage der Zulässigkeit der Klagsausdehnung befaßt, als Revisionsrekurs zu werten, der nach § 528 ZPO wegen übereinstimmender Entscheidungen der Vorinstanzen unzulässig und daher zurückzuweisen ist (vgl SZ 40/14). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision kann aus diesem Gründe nicht eingegangen werden.Soweit sich das Rechtsmittel gegen die Zulassung der Klagsausdehnung richtet, ist es unzulässig. Über die Zulassung der Klagsänderung ist zwar grundsätzlich mit Beschluß zu entscheiden, und zwar auch dann, wenn kein abgesonderter Beschluß ergeht, sondern die Entscheidung in das Urteil aufgenommen wird. Die Rechtsprechung läßt es jedoch auch zu, daß kein formeller Beschluß gefaßt, sondern der Entscheidung einfach das geänderte Klagebegehren zugrunde gelegt wird vergleiche Fasching, Komm römisch drei, zu Paragraph 235, ZPO 123 Anmerkung 11). Das Berufungsgericht hat im Berufungsurteil diese Implicitezulassung der Klagsausdehnung ausdrücklich mit der Begründung aufrechterhalten, daß die Voraussetzungen für die Zulassung der Klagsausdehnung gegeben seien. Auch wenn auf diese Weise über die Zulassung der Klagsausdehnung in Urteilsform abgesprochen wird, so kann dies den Parteien nicht mehr Rechte geben, als wenn mit Beschluß entschieden worden wäre. Die Revision des Beklagten ist daher, soweit sie sich mit der Frage der Zulässigkeit der Klagsausdehnung befaßt, als Revisionsrekurs zu werten, der nach Paragraph 528, ZPO wegen übereinstimmender Entscheidungen der Vorinstanzen unzulässig und daher zurückzuweisen ist vergleiche SZ 40/14). Auf die diesbezüglichen Ausführungen in der Revision kann aus diesem Gründe nicht eingegangen werden.
Im übrigen ist die Revision nicht gerechtfertigt.
Was das Wiederaufleben der vom Ausgleich betroffenen Restforderung des Klägers anlangt, so wendet sich der Beklagte gegen die Ansicht der Vorinstanzen, daß die für das Wiederaufleben erforderliche Voraussetzung der Zustellung des eingeschriebenen Mahnschreibens gegeben sei. Es fehle an einer wirksamen Zustellung des Mahnschreibens, das dem Beklagten nicht zugekommen sei. Die Hinterlegung des Mahnschreibens bei der Post könne nicht einer Ausfolgung gleichgehalten werden.
Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß die unter der richtigen Wohnanschrift des Beklagten erfolgte Absendung und mangels Anwesenheit des Beklagten in seiner Wohnung erfolgte Hinterlegung des Mahnschreibens bei der Post die Wirkung einer Zustellung des Mahnschreibens hat. Darauf, daß ihm das Schriftstück mangels Anwesenheit in der Wohnung nicht ausgefolgt werden konnte, kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er, wie festgestellt wurde, von der Hinterlegung bei der Post verständigt wurde und daher die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück bei der Post zu beheben. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß der Ausgleichsschuldner, der bei Nichteinhaltung der Ausgleichsraten mit einem Mahnschreiben rechnen muß, dafür sorgen, daß ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben auch zukommen kann. Wird er von der Hinterlegung bei der Post verständigt, dann muß er es von der Post abholen (vgl SZ 41/64, EvBl 1968/385 ua). Weiterer Feststellungen in diesem Belange bedurfte es nicht. Die Behauptungen in der Berufung, der Beklagte habe sich damals auf einer längeren Geschäftsreise im Ausland befunden, wurde vom Berufungsgericht mit Recht als unbeachtliche Neuerung abgetan.Dem Berufungsgericht ist jedoch darin beizupflichten, daß die unter der richtigen Wohnanschrift des Beklagten erfolgte Absendung und mangels Anwesenheit des Beklagten in seiner Wohnung erfolgte Hinterlegung des Mahnschreibens bei der Post die Wirkung einer Zustellung des Mahnschreibens hat. Darauf, daß ihm das Schriftstück mangels Anwesenheit in der Wohnung nicht ausgefolgt werden konnte, kann sich der Beklagte nicht berufen, weil er, wie festgestellt wurde, von der Hinterlegung bei der Post verständigt wurde und daher die Möglichkeit gehabt hätte, das Schriftstück bei der Post zu beheben. Wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, muß der Ausgleichsschuldner, der bei Nichteinhaltung der Ausgleichsraten mit einem Mahnschreiben rechnen muß, dafür sorgen, daß ihm ein richtig adressiertes Mahnschreiben auch zukommen kann. Wird er von der Hinterlegung bei der Post verständigt, dann muß er es von der Post abholen vergleiche SZ 41/64, EvBl 1968/385 ua). Weiterer Feststellungen in diesem Belange bedurfte es nicht. Die Behauptungen in der Berufung, der Beklagte habe sich damals auf einer längeren Geschäftsreise im Ausland befunden, wurde vom Berufungsgericht mit Recht als unbeachtliche Neuerung abgetan.
Unzutreffend sind auch die Ausführungen, mit denen der Beklagte darzutun versucht, dem Mahnschreiben könne keine rechtliche Wirkung zuerkannt werden, weil es vor Ablauf der Leistungsfrist des im Verfahren 8 Cg 367/66 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz bezüglich der Ausgleichsquote ergangenen Urteils abgesendet worden sei.
Daß die Zustellung des Mahnschreibens während des Laufes der im Urteil, betreffend die Zuerkennung der Ausgleichsquote, gesetzten Leistungsfrist erfolgte, benimmt jedoch dem Mahnschreiben keineswegs die rechtliche Wirksamkeit. Die im bestätigten Ausgleich für die Zahlung der Ausgleichsquote gesetzte Frist war im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnschreibens - das der Kläger offenbar im Hinblick auf die Bestreitung durch den Beklagten erst nach Rechtskraft des die Ausgleichsquote betreffenden Leistungsurteils absendete - längst abgelaufen. Die Bestreitung der Forderung durch den Beklagten hat weder an der Fälligkeit der Forderung, die gemäß § 406 ZPO Voraussetzung für das Leistungsurteil war, noch am Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs im Sinn des § 53 Abs 4 AO etwas geändert (vgl SZ 10/181, AnwZ 1935, 156). Die gemäß § 409 ZPO zu bestimmende Leistungsfrist ist nur eine dem Verurteilten vom Gesetz gewährte Exekutionsstundung (vgl Fasching, Komm zu § 409 ZPO Anm 2), sie stellt gewissermaßen eine Schonfrist für den Verurteilten dar, innerhalb der er, ohne von Exekutionsschritten verfolgt werden zu können, seiner Verpflichtung nachkommen kann. Die Rechtsfolgen von Fälligkeit und Verzug werden dadurch nicht berührt.Daß die Zustellung des Mahnschreibens während des Laufes der im Urteil, betreffend die Zuerkennung der Ausgleichsquote, gesetzten Leistungsfrist erfolgte, benimmt jedoch dem Mahnschreiben keineswegs die rechtliche Wirksamkeit. Die im bestätigten Ausgleich für die Zahlung der Ausgleichsquote gesetzte Frist war im Zeitpunkt der Zustellung des Mahnschreibens - das der Kläger offenbar im Hinblick auf die Bestreitung durch den Beklagten erst nach Rechtskraft des die Ausgleichsquote betreffenden Leistungsurteils absendete - längst abgelaufen. Die Bestreitung der Forderung durch den Beklagten hat weder an der Fälligkeit der Forderung, die gemäß Paragraph 406, ZPO Voraussetzung für das Leistungsurteil war, noch am Verzug in der Erfüllung des Ausgleichs im Sinn des Paragraph 53, Absatz 4, AO etwas geändert vergleiche SZ 10/181, AnwZ 1935, 156). Die gemäß Paragraph 409, ZPO zu bestimmende Leistungsfrist ist nur eine dem Verurteilten vom Gesetz gewährte Exekutionsstundung vergleiche Fasching, Komm zu Paragraph 409, ZPO Anmerkung 2), sie stellt gewissermaßen eine Schonfrist für den Verurteilten dar, innerhalb der er, ohne von Exekutionsschritten verfolgt werden zu können, seiner Verpflichtung nachkommen kann. Die Rechtsfolgen von Fälligkeit und Verzug werden dadurch nicht berührt.
Der Beklagte ist auch nicht im Recht, soweit er darzutun versucht, es sei die Höhe der wiederaufgelebten Forderung unrichtig errechnet worden. Der Beklagte meint, die vom Kläger nunmehr anerkannte Gegenforderung von S 49.000.- wäre mit der Ausgleichsquote zu verrechnen gewesen und nicht mit der vollen Höhe der Forderung des Klägers. Er glaubt, dies daraus ableiten zu können, daß der Kläger während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Der Ansicht des Beklagten kann aber nicht gefolgt werden. Der Entscheidung SZ 31/149, auf die sich der Beklagte berufen zu können vermeint, lag ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Fall stammt sowohl die Forderung des Klägers als auch die Gegenforderung des Beklagten aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Wird Aufrechnung begehrt, dann wird nach ständiger Rechtsprechung (vgl die unter Punkt 1 bei § 1438 ABGB in der von Kapfer besorgten Manz'schen Ausgabe[28] angeführten Entscheidungen) die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar gegenüberstanden. Vom Ausgleich konnte demnach nur der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleiches noch nicht als durch die Gegenforderung getilgte Teil der Forderung des Klägers betroffen werden. Die Kürzung dieser Restforderung des Klägers auf die Ausgleichsquote ist durch das Wiederaufleben wieder weggefallen. In der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger könne den vollen, durch die Gegenforderung nicht aufgezehrten Teil seiner Forderung verlangen, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.Der Beklagte ist auch nicht im Recht, soweit er darzutun versucht, es sei die Höhe der wiederaufgelebten Forderung unrichtig errechnet worden. Der Beklagte meint, die vom Kläger nunmehr anerkannte Gegenforderung von S 49.000.- wäre mit der Ausgleichsquote zu verrechnen gewesen und nicht mit der vollen Höhe der Forderung des Klägers. Er glaubt, dies daraus ableiten zu können, daß der Kläger während des Ausgleichsverfahrens keine Aufrechnungserklärung abgegeben habe. Der Ansicht des Beklagten kann aber nicht gefolgt werden. Der Entscheidung SZ 31/149, auf die sich der Beklagte berufen zu können vermeint, lag ein anders gearteter Sachverhalt zugrunde. Im vorliegenden Fall stammt sowohl die Forderung des Klägers als auch die Gegenforderung des Beklagten aus der Zeit vor Eröffnung des Ausgleichsverfahrens. Wird Aufrechnung begehrt, dann wird nach ständiger Rechtsprechung vergleiche die unter Punkt 1 bei Paragraph 1438, ABGB in der von Kapfer besorgten Manz'schen Ausgabe[28] angeführten Entscheidungen) die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezogen, in welchem die Forderungen sich zuerst aufrechenbar gegenüberstanden. Vom Ausgleich konnte demnach nur der im Zeitpunkt der Eröffnung des Ausgleiches noch nicht als durch die Gegenforderung getilgte Teil der Forderung des Klägers betroffen werden. Die Kürzung dieser Restforderung des Klägers auf die Ausgleichsquote ist durch das Wiederaufleben wieder weggefallen. In der Ansicht der Vorinstanzen, der Kläger könne den vollen, durch die Gegenforderung nicht aufgezehrten Teil seiner Forderung verlangen, kann daher ein Rechtsirrtum nicht erblickt werden.
Die Ausführungen des Beklagten, "eine Verständigung könne nur von jenem Zeitpunkt an begehrt werden, zu dem der angebliche Verzug eingetreten sei, ein Verzug in der Erfüllung könne naturgemäß erst nach dem Wiederaufleben erfolgt sein, sodaß eine allfällige Verständigung auch erst nach diesem Zeitpunkt denkbar sei", sind nicht recht verständlich. Falls unter Verständigung das Mahnschreiben zu verstehen sein sollte, so wäre dazu zu sagen, daß eben durch die Nichteinhaltung der im Mahnschreiben gesetzten Nachfrist Wiederaufleben der ganzen Restforderung des Klägers eingetreten ist und daß damit auch alle sich für den Beklagten aus dem Ausgleich ergebenden Begünstigungen einschließlich des im Ausgleich festgesetzten Zahlungsaufschubes und Zahlungsnachlasses hinfällig geworden sind (§ 53 Abs 4 AO).Die Ausführungen des Beklagten, "eine Verständigung könne nur von jenem Zeitpunkt an begehrt werden, zu dem der angebliche Verzug eingetreten sei, ein Verzug in der Erfüllung könne naturgemäß erst nach dem Wiederaufleben erfolgt sein, sodaß eine allfällige Verständigung auch erst nach diesem Zeitpunkt denkbar sei", sind nicht recht verständlich. Falls unter Verständigung das Mahnschreiben zu verstehen sein sollte, so wäre dazu zu sagen, daß eben durch die Nichteinhaltung der im Mahnschreiben gesetzten Nachfrist Wiederaufleben der ganzen Restforderung des Klägers eingetreten ist und daß damit auch alle sich für den Beklagten aus dem Ausgleich ergebenden Begünstigungen einschließlich des im Ausgleich festgesetzten Zahlungsaufschubes und Zahlungsnachlasses hinfällig geworden sind (Paragraph 53, Absatz 4, AO).