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Rechtssatz RS0033939×

Rechtssatz RS0033939

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0033939

Geschäftszahl

8Ob1/71; 3Ob82/08t

Entscheidungsdatum

11.07.2008

Rechtssatz

Da sich die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezieht, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden, bewirkt die bereits vor Eröffnung des Ausgleiches entstandene Gegenforderung nur die Kürzung des durch sie nicht getilgten Teiles der Forderung des Klägers auf die Ausgleichsquote. Bei Wiederaufleben der Forderung fällt diese Kürzung wieder weg; eine Verrechnung der Gegenforderung mit der Ausgleichsquote findet nicht statt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 1/71
    Entscheidungstext OGH 26.01.1971 8 Ob 1/71
    Veröff: SZ 44/7
  • 3 Ob 82/08t
    Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
    Teilweise abweichend; Beisatz: Im Fall einer vor Konkurseröffnung erklärten Aufrechnung ist an diesen Grundsätzen festzuhalten (so schon 3 Ob 76/97s). (T1); Beisatz: Hier: Keine Aufrechnungserklärung vor Konkurseröffnung beziehungsweise Aufrechnungsvereinbarung. (T2)

Schlagworte

Bem: Vgl RS0051601

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033939

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2008

Dokumentnummer

JJR_19710126_OGH0002_0080OB00001_7100000_001