Rechtssatz RS0033939
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0033939
Entscheidungsdatum
11.07.2008
Rechtssatz
Da sich die Wirkung der Aufrechnungserklärung auf den Zeitpunkt zurückbezieht, in welchem sich die Forderungen zuerst aufrechenbar gegenüberstanden, bewirkt die bereits vor Eröffnung des Ausgleiches entstandene Gegenforderung nur die Kürzung des durch sie nicht getilgten Teiles der Forderung des Klägers auf die Ausgleichsquote. Bei Wiederaufleben der Forderung fällt diese Kürzung wieder weg; eine Verrechnung der Gegenforderung mit der Ausgleichsquote findet nicht statt.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 1/71
Entscheidungstext OGH 26.01.1971 8 Ob 1/71
Veröff: SZ 44/7
- 3 Ob 82/08t
Entscheidungstext OGH 11.07.2008 3 Ob 82/08t
Teilweise abweichend; Beisatz: Im Fall einer vor Konkurseröffnung erklärten Aufrechnung ist an diesen Grundsätzen festzuhalten (so schon 3 Ob 76/97s). (T1); Beisatz: Hier: Keine Aufrechnungserklärung vor Konkurseröffnung beziehungsweise Aufrechnungsvereinbarung. (T2)
Schlagworte
Bem: Vgl RS0051601
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0033939
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2008
Dokumentnummer
JJR_19710126_OGH0002_0080OB00001_7100000_001