Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobene Revision der Klägerin ist berechtigt.
Gemäß § 27 Z 6 AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte sich erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber zuschulden kommen läßt. Die 'erhebliche Ehrverletzung' im Sinne dieser Gesetzesstelle entspricht der groben Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit. g GewO 1859 (Kuderna, Entlassungsrecht 99). Eine derartige Ehrverletzung (Ehrenbeleidigung) liegt nur vor, wenn sie in der Absicht, den Dienstgeber (bzw. die sonstigen in § 27 Z 6 AngG genannten Personen) zu verletzen, begangen wurde. Die Ehrverletzung muß objektiv geeignet sein, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und sie muß diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (Kuderna aaO 77 ff, 99; Martinek-Schwarz, AngG 6 577 f, 636; Arb. 9804, 10.106; RdA 1983, 373 u.a.). Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Es kommt vor allem auf die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seinen Bildungsgrad, die Art des Betriebes, den dort herrschenden Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers an (Kuderna aaO 77; Martinek-Schwarz aaO 578; Arb. 9804; RdA 1983, 373 u.a.). Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt (Kuderna aaO 78) und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit (Martinek-Schwarz aaO 578, 636).Gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, AngG ist als ein wichtiger Grund, der den Dienstgeber zur vorzeitigen Entlassung berechtigt, insbesondere anzusehen, wenn der Angestellte sich erhebliche Ehrverletzungen gegen den Dienstgeber zuschulden kommen läßt. Die 'erhebliche Ehrverletzung' im Sinne dieser Gesetzesstelle entspricht der groben Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859 (Kuderna, Entlassungsrecht 99). Eine derartige Ehrverletzung (Ehrenbeleidigung) liegt nur vor, wenn sie in der Absicht, den Dienstgeber (bzw. die sonstigen in Paragraph 27, Ziffer 6, AngG genannten Personen) zu verletzen, begangen wurde. Die Ehrverletzung muß objektiv geeignet sein, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und sie muß diese Wirkung auch hervorgerufen haben. Entscheidend ist, ob die Ehrenbeleidigung nach ihrer Art und nach den Umständen, unter denen sie erfolgt, von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden kann (Kuderna aaO 77 ff, 99; Martinek-Schwarz, AngG 6 577 f, 636; Arb. 9804, 10.106; RdA 1983, 373 u.a.). Für die Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer Ehrenbeleidigung und der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Es kommt vor allem auf die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb, seinen Bildungsgrad, die Art des Betriebes, den dort herrschenden Umgangston, die Gelegenheit, bei der die Äußerung gefallen ist, und das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers an (Kuderna aaO 77; Martinek-Schwarz aaO 578; Arb. 9804; RdA 1983, 373 u.a.). Nicht notwendig ist, daß die Ehrverletzung öffentlich erfolgt (Kuderna aaO 78) und gerichtlich strafbar ist, doch haben Öffentlichkeit und Strafbarkeit der Ehrverletzung in der Regel ihre besondere Bedeutung für die Beurteilung der Erheblichkeit (Martinek-Schwarz aaO 578, 636).
Der Beklagte stützt die Berechtigung der Entlassung darauf, die Klägerin habe wahrheitswidrig behauptet, daß er ihrem Arzt hinter ihrem Rücken mitgeteilt habe, daß sie in seine Ordination kommen werde, ihr aber nichts fehle. Die Klägerin habe ihn damit auch vor den Angestellten einer Unwahrheit bezichtigt, zumindest aber in ein schiefes Licht gerückt.
Die Vorinstanzen nahmen als erwiesen an, daß der Beklagte bis zum Gespräch mit der Klägerin am 24.Juni 1983 nicht gewußt hatte, welchen Arzt sie aufgesucht habe, und daß der Beklagte auch nicht - gleichlautend mit Primar Dr.D - am 22.Juni 1983 zur Klägerin gesagt habe, sie sei '100 %-ig gesund'. Wenn damit auch objektiv kein Grund für den von der Klägerin gehegten Verdacht vorhanden war, so hat sie doch wohl subjektiv aus dem mit dem Beklagten und dann mit dem behandelnden Arzt geführten Gespräch den irrigen Schluß gezogen, der Beklagte müsse mit Primar Dr.D Kontakt aufgenommen haben. Aus dem weiteren Verhalten der Klägerin geht hervor, daß es ihr nicht gelang, von dem eingebildeten Verdacht gegen den Beklagten wieder loszukommen, fragte sie doch auch den Notariatskandidaten Dr.Clemens C (ohne von ihren Vermutungen etwas zu erwähnen), wem er gesagt habe, daß sie zu Dr.D gehen werde. Daß sie sonst mit irgend jemand über die Angelegenheit sprach und dadurch den Beklagten, wie er behauptet, in ein schiefes Licht brachte, wurde nicht festgestellt. Als dann zwei Tage später der Beklagte selbst es war, der bei einem Gespräch unter vier Augen von der Klägerin den Grund für ihr wortkarges und unfreundliches Benehmen erfahren wollte, begann die Kläge- rin zu schluchzen und antwortete zunächst ausweichend. Erst über die weitere Frage des Beklagten, was sie unter 'unvoreingenommen' verstehe, äußerte die Klägerin in Form einer Schlußfolgerung den Verdacht, der Beklagte müsse mit Dr.D Verbindung aufgenommen haben. Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, daß die Klägerin den Beklag- ten wissentlich falsch beschuldigte und daß sie ihre Äußerungen in Beleidigungsabsicht machte. Infolge Fehlens dieser Voraussetzung bildet aber die - zwar objektiv unrichtige - Behauptung der Klägerin keine Ehrverletzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG (vgl. Arb. 9804).Die Vorinstanzen nahmen als erwiesen an, daß der Beklagte bis zum Gespräch mit der Klägerin am 24.Juni 1983 nicht gewußt hatte, welchen Arzt sie aufgesucht habe, und daß der Beklagte auch nicht - gleichlautend mit Primar Dr.D - am 22.Juni 1983 zur Klägerin gesagt habe, sie sei '100 %-ig gesund'. Wenn damit auch objektiv kein Grund für den von der Klägerin gehegten Verdacht vorhanden war, so hat sie doch wohl subjektiv aus dem mit dem Beklagten und dann mit dem behandelnden Arzt geführten Gespräch den irrigen Schluß gezogen, der Beklagte müsse mit Primar Dr.D Kontakt aufgenommen haben. Aus dem weiteren Verhalten der Klägerin geht hervor, daß es ihr nicht gelang, von dem eingebildeten Verdacht gegen den Beklagten wieder loszukommen, fragte sie doch auch den Notariatskandidaten Dr.Clemens C (ohne von ihren Vermutungen etwas zu erwähnen), wem er gesagt habe, daß sie zu Dr.D gehen werde. Daß sie sonst mit irgend jemand über die Angelegenheit sprach und dadurch den Beklagten, wie er behauptet, in ein schiefes Licht brachte, wurde nicht festgestellt. Als dann zwei Tage später der Beklagte selbst es war, der bei einem Gespräch unter vier Augen von der Klägerin den Grund für ihr wortkarges und unfreundliches Benehmen erfahren wollte, begann die Kläge- rin zu schluchzen und antwortete zunächst ausweichend. Erst über die weitere Frage des Beklagten, was sie unter 'unvoreingenommen' verstehe, äußerte die Klägerin in Form einer Schlußfolgerung den Verdacht, der Beklagte müsse mit Dr.D Verbindung aufgenommen haben. Bei dieser Sachlage ist nicht erwiesen, daß die Klägerin den Beklag- ten wissentlich falsch beschuldigte und daß sie ihre Äußerungen in Beleidigungsabsicht machte. Infolge Fehlens dieser Voraussetzung bildet aber die - zwar objektiv unrichtige - Behauptung der Klägerin keine Ehrverletzung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG vergleiche Arb. 9804).
Die der Klägerin vorgeworfene Ehrverletzung ist außer- dem nicht erheblich. Für diese Wertung sind nicht nur Art und Inhalt der erhobenen Anschuldigung, sondern auch die Umstände, unter denen diese erfolgte, maßgebend. Der Äußerung der Klägerin ist nur der Vorwurf zu entnehmen, der Beklagte habe mit ihrem Arzt ohne ihr Wissen Verbin- dung aufgenommen. Daß er diesen 'negativ' zu beeinflussen versucht habe, geht aus den Äußerungen der Klägerin nicht hervor, da die behauptete Voreingenommenheit schon allein durch die Kontaktnahme - aus welchen Motiven immer - be- wirkt werden konnte.
Berücksichtigt man außerdem, daß die Klägerin von dem gehegten Verdacht Dritten nichts mitteil- te und erst über ausdrückliche Frage weinend die Anschul- digung gegen den Beklagten in Form einer sachlichen Schlußfolgerung vorbrachte, so kann darin keine Ehrenbeleidigung von solcher Erheblichkeit erblickt werden, daß sie von einem Menschen mit normalem Ehrgefühl nicht anders als mit dem Abbruch der Beziehungen beantwortet werden konnte.
Da die von der Klägerin begangene Ehrverletzung die Voraussetzungen des § 27 Z 6 AngG nicht zur Gänze erfüllt, kann es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie die Aufforderung des Beklagten, sich zu entschuldigen, unbe- antwortet ließ. Aber auch der von der Klägerin nach der Verweisung aus Kanzlei auf ihrem Schreibtisch hinterlas- sene Kalenderspruch stellte nur eine undifferenzierte Äußerung dar, die, auch wenn sie gegen den Beklagten gerichtet gewesen sein sollte, keine erhebliche Ehrver- letzung im Sinne des § 27 Z 6 AngG bildet.Da die von der Klägerin begangene Ehrverletzung die Voraussetzungen des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG nicht zur Gänze erfüllt, kann es ihr auch nicht zum Nachteil gereichen, daß sie die Aufforderung des Beklagten, sich zu entschuldigen, unbe- antwortet ließ. Aber auch der von der Klägerin nach der Verweisung aus Kanzlei auf ihrem Schreibtisch hinterlas- sene Kalenderspruch stellte nur eine undifferenzierte Äußerung dar, die, auch wenn sie gegen den Beklagten gerichtet gewesen sein sollte, keine erhebliche Ehrver- letzung im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG bildet.
Da die Klägerin ohne wichtigen Grund vorzeitig ent- lassen wurde, behält sie ihre vertragmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen (§ 29 Abs.1 AngG), also bis 30.September 1983 (§ 20 Abs.2 AngG). Es steht ihr demnach eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von drei Monatsbezügen zu, was einschließlich der Sonderzahlungsanteile 63.000 S ergibt. Da die Voraussetzungen des § 23 Abs.7 AngG nicht vorliegen, steht der Klägerin auch die begehrte Abfertigung im Ausmaß von zwei Monats- bezügen zu, das sind einschließlich der Sonderzahlungsan- teile 42.000 S. Diese Beträge sind ihr mit Teilurteil zuzusprechen. Nicht spruchreif ist das Begehren auf Zahlung restlicher Urlaubsentschädigung (§ 9 Abs.1 Z 1Da die Klägerin ohne wichtigen Grund vorzeitig ent- lassen wurde, behält sie ihre vertragmäßigen Ansprüche auf das Entgelt für den Zeitraum, der bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsmäßige Kündigung durch den Dienstgeber hätte verstreichen müssen (Paragraph 29, Absatz eins, AngG), also bis 30.September 1983 (Paragraph 20, Absatz 2, AngG). Es steht ihr demnach eine Kündigungsentschädigung in der Höhe von drei Monatsbezügen zu, was einschließlich der Sonderzahlungsanteile 63.000 S ergibt. Da die Voraussetzungen des Paragraph 23, Absatz 7, AngG nicht vorliegen, steht der Klägerin auch die begehrte Abfertigung im Ausmaß von zwei Monats- bezügen zu, das sind einschließlich der Sonderzahlungsan- teile 42.000 S. Diese Beträge sind ihr mit Teilurteil zuzusprechen. Nicht spruchreif ist das Begehren auf Zahlung restlicher Urlaubsentschädigung (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins
UrlG), weil Feststel- lungen über das Ausmaß des unverbrauchten Urlaubs der Klä- gerin fehlen. In diesem Umfang (Abweisung von 9.091,24 S s.A.) sind die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Urteilsfällung an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 52, ZPO.