Geschäftszahl
4Ob46/79; 4Ob19/85; 8ObA90/11k
Norm
AngG §27 Z6 E6c
ArbVG §115
GewO 1859 §82 litg
KWG 1979 §3 Abs2
Rechtssatz
Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des § 82 lit g GewO 1859.Eine objektiv, aber nicht wissentlich falsche Beschuldigung aus Anlaß des Abhandenkommens eines Betrages ist mangels Verletzungsabsicht und infolge Wahrnehmung der berechtigten Interessen des Dienstnehmers gegenüber den zuständigen Betriebsratsmitgliedern - geradezu ausgelöst durch deren Befragen - bei einem zu Unzukömmlichkeiten einladenden System des Betriebssparens keine grobe Ehrenbeleidigung im Sinne des Paragraph 82, Litera g, GewO 1859.
Schlagworte
Angestellte, Entlassungsgrund, wichtiger Grund, vorzeitige Auflösung, Ende, Beendigung, Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Anschuldigung, Abgang, Fehlbetrag, Verlust, Absicht, Vorsatz, Verschulden, Hilfsarbeiter, Sparen, erhebliche, Erheblichkeit, Spareinlage, Irrtum, Arbeiter
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0029781
Dokumentnummer
JJR_19790710_OGH0002_0040OB00046_7900000_003