Die Revision ist berechtigt.
Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Feststellungen getroffen hat, wie dies im Hinblick auf den Neuverhandlungsgrundsatz des § 25 Abs.1 Z.3 ArbGG notwendig gewesen wäre. Den Entscheidungsgründen kann aber immerhin gerade noch entnommen werden, daß es von den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ausgehen wollte, sodaß diese als vom Berufungsgericht getroffen angesehen werden können. Dem Revisionswerber kann auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, die festgestellten Beschimpfungen der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten rechtfertigten im Hinblick auf den Umgangston im Betrieb und die Äußerung im Kollegenkreis nicht die Entlassung. Wenn auch der Umgangston im Lager des Betriebes des Beklagten derb war, so wurde doch weder behauptet noch festgestellt, daß derartige Beschimpfungen zwischen Arbeitskollegen, insbesondere weiblichen Arbeitskollegen gegenüber, oder im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich gewesen seien. Daß die festgestellten Schimpfwörter ihrer Art nach geeignet sind, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und nicht vergleichsweise geringfügigen Charakter haben, wird selbst in der Revision nicht bestritten. Auch für die Annahme einer gerechtfertigten Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten der Lebensgefährtin des Beklagten bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die widersprechenden Aufträge allein vermochten derartig Beschimpfungen keinesfalls zu entschuldigen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich bei den Schimpfwörtern nicht etwa um bloße Unmutsäußerungen im Kollegenkreis handelte, zumal der Kläger die Äußerungen in einem mit einer im Büro beschäftigten Angestellten des Beklagten geführten Telefongespräch machte. Ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund im Sinne des § 27 Z 6 AngG (falls der Kläger Arbeiter gewesen sein wollte, im Sinne des insoweit inhaltsgleichen zweiten Tatbestandes des § 82 lit.g GewO) liegt daher vor. Dem Revisionswerber ist jedoch zuzustimmen,daß Feststellungsmängel vorliegen, welche eine Entscheidung über den die Entlassung betreffenden Teil der Klagsforderung noch nicht erlauben. Das Berufungsgericht ist nämlich auf die vom Kläger behauptete Verwirkung des Entlassungsrechtes des Beklagten nicht eingegangen und hat - ebenso wie das Erstgericht - keine Feststellungen über den Zeitpunkt getroffen, zu dem die Schimpfwörter gefallen sind. Derartige Feststellungen sind aber notwendig, um die Frage der Verwirkung beurteilen zu können.Dem Revisionswerber ist zwar einzuräumen, daß das Berufungsgericht nicht ausdrücklich Feststellungen getroffen hat, wie dies im Hinblick auf den Neuverhandlungsgrundsatz des Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3, ArbGG notwendig gewesen wäre. Den Entscheidungsgründen kann aber immerhin gerade noch entnommen werden, daß es von den gleichen Feststellungen wie das Erstgericht ausgehen wollte, sodaß diese als vom Berufungsgericht getroffen angesehen werden können. Dem Revisionswerber kann auch in seiner Auffassung nicht gefolgt werden, die festgestellten Beschimpfungen der damaligen Lebensgefährtin des Beklagten rechtfertigten im Hinblick auf den Umgangston im Betrieb und die Äußerung im Kollegenkreis nicht die Entlassung. Wenn auch der Umgangston im Lager des Betriebes des Beklagten derb war, so wurde doch weder behauptet noch festgestellt, daß derartige Beschimpfungen zwischen Arbeitskollegen, insbesondere weiblichen Arbeitskollegen gegenüber, oder im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer üblich gewesen seien. Daß die festgestellten Schimpfwörter ihrer Art nach geeignet sind, in erheblichem Maße ehrverletzend zu wirken, und nicht vergleichsweise geringfügigen Charakter haben, wird selbst in der Revision nicht bestritten. Auch für die Annahme einer gerechtfertigten Entrüstung über ein unmittelbar vorausgegangenes Verhalten der Lebensgefährtin des Beklagten bieten die Feststellungen keinen Anhaltspunkt. Die widersprechenden Aufträge allein vermochten derartig Beschimpfungen keinesfalls zu entschuldigen. Dem Berufungsgericht ist auch darin zu folgen, daß es sich bei den Schimpfwörtern nicht etwa um bloße Unmutsäußerungen im Kollegenkreis handelte, zumal der Kläger die Äußerungen in einem mit einer im Büro beschäftigten Angestellten des Beklagten geführten Telefongespräch machte. Ein tatbestandsmäßiger Entlassungsgrund im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 6, AngG (falls der Kläger Arbeiter gewesen sein wollte, im Sinne des insoweit inhaltsgleichen zweiten Tatbestandes des Paragraph 82, Litera g, GewO) liegt daher vor. Dem Revisionswerber ist jedoch zuzustimmen,daß Feststellungsmängel vorliegen, welche eine Entscheidung über den die Entlassung betreffenden Teil der Klagsforderung noch nicht erlauben. Das Berufungsgericht ist nämlich auf die vom Kläger behauptete Verwirkung des Entlassungsrechtes des Beklagten nicht eingegangen und hat - ebenso wie das Erstgericht - keine Feststellungen über den Zeitpunkt getroffen, zu dem die Schimpfwörter gefallen sind. Derartige Feststellungen sind aber notwendig, um die Frage der Verwirkung beurteilen zu können.
Das Berufungsgericht übersieht, daß das Entlassungsrecht des Arbeitgebers unter bestimmten Umständen auch unabhängig vom Willen des Arbeitgebers und von dessen Kenntnis vom Entlassungsgrund untergehen kann. Eine solche Verwirkung tritt ein, wenn der Arbeitgeber, weil er vom Entlassungsgrund keine Kenntnis hat, eine gewisse Zeit hindurch eine Entlassung nicht ausgesprochen hat, der Entlassungsgrund aber inzwischen soviel an Bedeutung verloren hat, daß die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers für den Arbeitgeber nicht mehr unzumutbar ist, und der Arbeitnehmer nach Treu und Glauben mit dem Ausspruch der Entlassung auch nicht mehr zu rechnen braucht. Die Beurteilung des Eintrittes einer solchen Verwirkung ist nach den Umständen des einzelnen Falles vorzunehmen. Hiebei ist zu beachten, ob der Arbeitnehmer mit einer Entlassung nach Treu und Glauben nicht mehr rechnen muß, ob eine dennoch vorgenommene Entlassung mit Rücksicht auf die verflossene Zeit für ihn eine unbillige Härte bedeutet und ob der Entlassungsgrund inzwischen soviel an Bedeutung verloren hat, daß eine Weiterbeschäftigung dem Arbeitgeber zumutbar ist. Hiebei kommt es auch auf die Bedeutung und den Grad der Verfehlung an; bei verhältnismäßig geringfügigen Verfehlungen wird die Verwirkung früher eintreten als bei schwerwiegenden Verfehlungen (Kuderna, Das Entlassungsrecht, 28 f mwH; 4 Ob 6/82 ua.).
Da hier nicht einmal ein ungefährer Zeitpunkt, zu dem die Schimpfwörter gefallen sind, feststeht, muß das Berufungsurteil im Umfang der die Entlassung betreffenden Ansprüche aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Da hier nicht einmal ein ungefährer Zeitpunkt, zu dem die Schimpfwörter gefallen sind, feststeht, muß das Berufungsurteil im Umfang der die Entlassung betreffenden Ansprüche aufgehoben und die Rechtssache zur Verfahrensergänzung und Fällung einer neuen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.