Geschäftszahl
4Ob47/64; 4Ob71/75; 4Ob43/79; 4Ob84/84; 8ObA209/94
Rechtssatz
Gibt der Dienstgeber dem Angestellten Gelegenheit, den Entlassungsgrund durch eine Entschuldigung zu beseitigen, macht der Angestellte jedoch davon keinen Gebrauch, so wird durch diese Verzögerung der Entlassungsgrund jedenfalls nicht verwirkt.
Schlagworte
SW: Verwirkung, Verzicht, wichtiger Grund, gesetzlicher
Entlassungstatbestand, vorzeitige Auflösung, Dauer, Frist,
Verzeihung, Zeitpunkt, Erklärung, Ausspruch, Ende, Beendigung,
Dienstverhältnis, Arbeitsverhältnis, Verfristung, Arbeitgeber
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1964:RS0029367
Dokumentnummer
JJR_19640505_OGH0002_0040OB00047_6400000_002