Rechtssatz RS0028741
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0028741
Entscheidungsdatum
04.03.1986
Rechtssatz
Eine "gänzliche Dienstunfähigkeit" ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des Austrittstatbestandes nach § 26 Z 1 AngG nicht erforderlich.Eine "gänzliche Dienstunfähigkeit" ist für das Vorliegen der Voraussetzungen des Austrittstatbestandes nach Paragraph 26, Ziffer eins, AngG nicht erforderlich.
Schlagworte
SW: Gesundheit, Erkrankung, Krankheit, Bedrohung, Gefahr, Gefährdung,
Beeinträchtigung, Ende, Beendigung, Auflösung, Unfähigkeit,
Angestellte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0028741
Dokumentnummer
JJR_19860304_OGH0002_0140OB00019_8600000_001