Der Programm-Nutzungsvertrag der Streitteile enthält die Bestimmung, daß bei einer Änderung der Randbedingungen (z.B. des Umsatzsteuersatzes), einem dadurch bedingten Unbrauchbarwerden von Teilprogrammen und einer Änderung dieses Teilprogramms durch die "VE" (beklagte Partei) für ihre Mitglieder im Rahmen der Wartung der Anwender gegen die "VE" den Anspruch hat, diese Programmversion "gegen Kostenersatz" zu beziehen. Da sich nach übereinstimmender Auffassung der Streitteile die Randbedingungen durch die Anhebung des Umsatzsteuer-Satzes für Rechtsanwälte auf den Normalsteuersatz und durch die Änderung des Normalkostentarifs änderten, hat der Kläger auch ohne Abschluß eines Wartungsvertrages mit der beklagten Partei Anspruch auf Lieferung der entsprechenden neuen Programm-Version "gegen Kostenersatz". Der erkennende Senat erblickt in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht in Punkt 5. des Nutzungsvertrages nicht nur, wie das Erstgericht, eine programmatische Absichtserklärung der Vertragsparteien, sondern einen auch klagsweise durchzusetzenden Anspruch des Anwenders, zumal bei Abschluß des Programm-Nutzungsvertrages der Abschluß eines Wartungsvertrages noch gar nicht möglich, im Vertrag auch nicht als Verpflichtung vorgesehen war, die Vertragsparteien auf eine Änderung der sogenannten Randbedingungen keinen Einfluß haben und das Programm ohne seine jeweilige Anpassung an diese Randbedingungen nur von wesentlich geringerem Nutzen sein kann.
Die beklagte Partei tritt dem Begehren des Klägers auf Übergabe einer bestimmten Programmversion unter Hinweis auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach § 1052 ABGB entgegen, weil der Kläger - unbestritten - das Programm-Nutzungsentgelt noch nicht entrichtet habe. Das Leistungsverweigerungsrecht (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) nach § 1052 erster Satz ABGB gilt für alle zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Verträge, auch Dauerschuldverhältnisse (SZ 58/144), bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine gesetzliche Sonderregelung vorgesehen oder etwas anderes vereinbart ist (NZ 1987, 146; EvBl 1974/161; SZ 42/162 ua; Aicher in Rummel2, Rz 1 zu § 1052 ABGB), weshalb auf die rechtliche Natur des vorliegenden Programm-Nutzungsvertrages als Software-Überlassungsvertrages (vgl. dazu Aicher aaO, Rz 52 zu § 1053 ABGB mwN) nicht eingegangen werden muß. Die Anwendung des § 1052 erster Satz ABGB setzt ein gegenseitiges Verpflichtungsverhältnis, eine Zug-um-Zug- oder Nachleistungspflicht und die fehlende Erfüllungsfähigkeit oder -bereitschaft auf der Gegenseite (Binder in Schwimann, § 1052 ABGB Rz 5) voraus. Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeiten erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit, somit selbst vertragstreu sein. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die miteinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Haupt- und äquivalenten Nebenpflichten (SZ 61/15; MietSlg. 35.128). Das nach der Übung des redlichen Verkehrs zu beurteilende (SZ 61/15; NZ 1980, 6) Gegenseitigkeitsverhältnis ist hier gegeben. Denn die Verpflichtung des Klägers zur Leistung des Entgelts für den Programm-Nutzungsvertrag und die Verpflichtung der beklagten Partei zur Lieferung einer neuen Programm-Version "gegen Kostenersatz" bei einer Änderung der Randbedingungen nach Punkt 5. des Programm-Nutzungsvertrages entspringen demselben Vertrag.Die beklagte Partei tritt dem Begehren des Klägers auf Übergabe einer bestimmten Programmversion unter Hinweis auf ihr Leistungsverweigerungsrecht nach Paragraph 1052, ABGB entgegen, weil der Kläger - unbestritten - das Programm-Nutzungsentgelt noch nicht entrichtet habe. Das Leistungsverweigerungsrecht (Einrede des nicht erfüllten Vertrages) nach Paragraph 1052, erster Satz ABGB gilt für alle zweiseitig verbindlichen entgeltlichen Verträge, auch Dauerschuldverhältnisse (SZ 58/144), bei denen nicht eine Vorleistung vereinbart oder eine gesetzliche Sonderregelung vorgesehen oder etwas anderes vereinbart ist (NZ 1987, 146; EvBl 1974/161; SZ 42/162 ua; Aicher in Rummel2, Rz 1 zu Paragraph 1052, ABGB), weshalb auf die rechtliche Natur des vorliegenden Programm-Nutzungsvertrages als Software-Überlassungsvertrages vergleiche dazu Aicher aaO, Rz 52 zu Paragraph 1053, ABGB mwN) nicht eingegangen werden muß. Die Anwendung des Paragraph 1052, erster Satz ABGB setzt ein gegenseitiges Verpflichtungsverhältnis, eine Zug-um-Zug- oder Nachleistungspflicht und die fehlende Erfüllungsfähigkeit oder -bereitschaft auf der Gegenseite (Binder in Schwimann, Paragraph 1052, ABGB Rz 5) voraus. Wer auf die Übergabe dringen will, muß seine Verbindlichkeiten erfüllt haben oder sie zu erfüllen bereit, somit selbst vertragstreu sein. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die miteinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Haupt- und äquivalenten Nebenpflichten (SZ 61/15; MietSlg. 35.128). Das nach der Übung des redlichen Verkehrs zu beurteilende (SZ 61/15; NZ 1980, 6) Gegenseitigkeitsverhältnis ist hier gegeben. Denn die Verpflichtung des Klägers zur Leistung des Entgelts für den Programm-Nutzungsvertrag und die Verpflichtung der beklagten Partei zur Lieferung einer neuen Programm-Version "gegen Kostenersatz" bei einer Änderung der Randbedingungen nach Punkt 5. des Programm-Nutzungsvertrages entspringen demselben Vertrag.
Stünde der beklagten Partei die Einrede nach § 1052 ABGB zu, so führte dies schon deshalb zur Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger nicht bereit ist, die nach Ansicht der beklagten Partei noch offene Gegenleistung zu erfüllen. In einem solchen Fall käme auch eine Verurteilung Zug um Zug nicht in Betracht (SZ 53/63 mwN). Ob die Voraussetzungen nach § 1052 ABGB vorliegen, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Tatsache, daß der Kläger eine Wandlungserklärung abgab, wurde von der beklagten Partei zum Prozeßgegenstand gemacht. Das Prozeßgericht erster Instanz wies auf Grund dieses Vorbringens das Begehren deshalb ab, weil der Kläger auf sein Wandlungsrecht in der Folge schlüssig verzichtet habe. Zutreffend führt die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zwar aus, daß, wie auch immer das zwischen den Streitteilen anhängige Verfahren 8 Cg 64/87 des Erstgerichtes rechtskräftig entschieden werden wird, dem hier geltend gemachten Anspruch des Klägers der Boden entzogen sein wird. Verliert die beklagte (dort klagende) Partei den Prozeß auf Zahlung des Programmnutzungsentgeltes wegen erfolgreicher Wandlung, ist der Vertrag gänzlich aufgehoben, so daß dem auf Punkt 5. des Vertrages gestützten Begehren des Klägers der Boden entzogen wäre; wird der Kläger aber dort zur Zahlung verurteilt, folgt daraus, daß hier von der beklagten Partei das Leistungsverweigerungsrecht zu Recht geltend gemacht wurde. Damit ist aber noch nicht beantwortet, wie die Rechtslage vor rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses ist.Stünde der beklagten Partei die Einrede nach Paragraph 1052, ABGB zu, so führte dies schon deshalb zur Abweisung des Klagebegehrens, weil der Kläger nicht bereit ist, die nach Ansicht der beklagten Partei noch offene Gegenleistung zu erfüllen. In einem solchen Fall käme auch eine Verurteilung Zug um Zug nicht in Betracht (SZ 53/63 mwN). Ob die Voraussetzungen nach Paragraph 1052, ABGB vorliegen, kann aber noch nicht abschließend beurteilt werden. Die Tatsache, daß der Kläger eine Wandlungserklärung abgab, wurde von der beklagten Partei zum Prozeßgegenstand gemacht. Das Prozeßgericht erster Instanz wies auf Grund dieses Vorbringens das Begehren deshalb ab, weil der Kläger auf sein Wandlungsrecht in der Folge schlüssig verzichtet habe. Zutreffend führt die beklagte Partei in ihrer Revisionsbeantwortung zwar aus, daß, wie auch immer das zwischen den Streitteilen anhängige Verfahren 8 Cg 64/87 des Erstgerichtes rechtskräftig entschieden werden wird, dem hier geltend gemachten Anspruch des Klägers der Boden entzogen sein wird. Verliert die beklagte (dort klagende) Partei den Prozeß auf Zahlung des Programmnutzungsentgeltes wegen erfolgreicher Wandlung, ist der Vertrag gänzlich aufgehoben, so daß dem auf Punkt 5. des Vertrages gestützten Begehren des Klägers der Boden entzogen wäre; wird der Kläger aber dort zur Zahlung verurteilt, folgt daraus, daß hier von der beklagten Partei das Leistungsverweigerungsrecht zu Recht geltend gemacht wurde. Damit ist aber noch nicht beantwortet, wie die Rechtslage vor rechtskräftigem Abschluß des Vorprozesses ist.
Die Wandlung vollzieht sich nicht durch die einseitige Erklärung des Erwerbers; es bedarf dazu vielmehr nach einheitlicher Rechtsprechung und überwiegender Lehre der - hier
fehlenden - Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtslage rückwirkend gestaltet (SZ 61/238; SZ 50/85; SZ 47/138 ua; Binder in Schwimann, Rz 37 zu § 932 BGB; Mayrhofer-Ehrenzweig Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 444, FN 1 mwN). Die Wandlung hebt das auf Erfüllung der vorgesehenen Leistungen gerichtete Vertragsverhältnis auf, sie verpflichtet zur Rückabwicklung (Koziol-Welser8 I 244). Solange der Vertrag aber noch aufrecht ist, kann grundsätzlich jeder Teil weiterhin auf die Erfüllung vertraglicher Pflichten der Gegenseite dringen. Auf Grund des hier vorliegenden Sachverhaltes kann nicht angenommen werden, daß die im Vorverfahren erhobene Einwendung der Wandlung des Vertrages schon deshalb nicht zum Tragen käme, weil der Kläger auf sein Wandlungsrecht schlüssig verzichtet habe. Der Weiterbenützung der Sache trotz Ausübung des Wandlungsrechtes kommt nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung allein noch nicht die Bedeutung eines schlüssigen Verzichtes auf Wandlung zu (RZ 1984/3; SZ 48/103; 6 Ob 529, 530/79). Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist besondere Vorsicht geboten (Rummel in Rummel2 Rz 14 zu § 863 ABGB mwN). Es müssen besondere Umstände gegeben sein, die darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt war (Binder aaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Daß der Kläger ungeachtet zu einer Wandlungserklärung aber vor gerichtlicher Rechtsgestaltung aus dem seiner Meinung nach rückwirkend aufzuhebenden Vertrag weitere im Vertrag vorgesehene Leistungen in Anspruch nehmen will, läßt noch nicht mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund am Abgehen von seiner Wandlungseinwendung zu zweifeln, wird doch die weitere Benützung der Vertragsgegenstände nach erfolgreicher Wandlung bei der sodann zu erfolgenden Rückstellung der gelieferten Programme im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages ohnedies zu berücksichtigen sein (SZ 48/103; Binder aaO Rz 38; Rummel in Rummel, ABGB Rz 10 zu § 1435); das Bestehen auf Einhaltung des Vertrages durch den Kläger bis zur gerichtlichen Entscheidung kann aber auch gerade deshalb angestrebt worden sein, um bei berechtigtem Rücktritt des Klägers und daraus sich ergebenden Schadenersatzforderungen einen allenfalls von der beklagten Partei zu vertretenden Schaden entsprechend zu mindern, könnte doch der Kläger bei Nichtbenützung oder infolge Anschaffung eines gleichwertigen Programms von dritter Seite ein höherer Schaden entstehen als bei Weiterbenützung der von der beklagten Partei gelieferten Programme.fehlenden - Parteienübereinkunft oder mangels einer solchen eines richterlichen Urteils, das dann die Rechtslage rückwirkend gestaltet (SZ 61/238; SZ 50/85; SZ 47/138 ua; Binder in Schwimann, Rz 37 zu Paragraph 932, BGB; Mayrhofer-Ehrenzweig Schuldrecht, Allgemeiner Teil3 444, FN 1 mwN). Die Wandlung hebt das auf Erfüllung der vorgesehenen Leistungen gerichtete Vertragsverhältnis auf, sie verpflichtet zur Rückabwicklung (Koziol-Welser8 römisch eins 244). Solange der Vertrag aber noch aufrecht ist, kann grundsätzlich jeder Teil weiterhin auf die Erfüllung vertraglicher Pflichten der Gegenseite dringen. Auf Grund des hier vorliegenden Sachverhaltes kann nicht angenommen werden, daß die im Vorverfahren erhobene Einwendung der Wandlung des Vertrages schon deshalb nicht zum Tragen käme, weil der Kläger auf sein Wandlungsrecht schlüssig verzichtet habe. Der Weiterbenützung der Sache trotz Ausübung des Wandlungsrechtes kommt nach nunmehr gefestigter Rechtsprechung allein noch nicht die Bedeutung eines schlüssigen Verzichtes auf Wandlung zu (RZ 1984/3; SZ 48/103; 6 Ob 529, 530/79). Für die Annahme eines stillschweigenden Verzichtes ist besondere Vorsicht geboten (Rummel in Rummel2 Rz 14 zu Paragraph 863, ABGB mwN). Es müssen besondere Umstände gegeben sein, die darauf hinweisen, daß ein Verzicht ernstlich gewollt war (Binder aaO). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Daß der Kläger ungeachtet zu einer Wandlungserklärung aber vor gerichtlicher Rechtsgestaltung aus dem seiner Meinung nach rückwirkend aufzuhebenden Vertrag weitere im Vertrag vorgesehene Leistungen in Anspruch nehmen will, läßt noch nicht mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund am Abgehen von seiner Wandlungseinwendung zu zweifeln, wird doch die weitere Benützung der Vertragsgegenstände nach erfolgreicher Wandlung bei der sodann zu erfolgenden Rückstellung der gelieferten Programme im Rahmen der Rückabwicklung des Vertrages ohnedies zu berücksichtigen sein (SZ 48/103; Binder aaO Rz 38; Rummel in Rummel, ABGB Rz 10 zu Paragraph 1435,); das Bestehen auf Einhaltung des Vertrages durch den Kläger bis zur gerichtlichen Entscheidung kann aber auch gerade deshalb angestrebt worden sein, um bei berechtigtem Rücktritt des Klägers und daraus sich ergebenden Schadenersatzforderungen einen allenfalls von der beklagten Partei zu vertretenden Schaden entsprechend zu mindern, könnte doch der Kläger bei Nichtbenützung oder infolge Anschaffung eines gleichwertigen Programms von dritter Seite ein höherer Schaden entstehen als bei Weiterbenützung der von der beklagten Partei gelieferten Programme.
Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, daß der Kläger seiner Vorleistungspflicht aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Das Leistungsverweigerungsrecht des Nachleistungspflichtigen beruht auf dem Gedanken, daß derjenige treuwidrig handelt, der aus einem wechselseitigen Leistungsverhältnis die ihm gebührende Leistung fordert, ohne seine eigene Vorleistung selbst vollbracht zu haben (Heinrichs in Palandt50 311). Das Leistungsverweigerungsrecht kann daher dem Nachleistungspflichtigen dann nicht zustehen, wenn der Vorleistungspflichtige, wie der Kläger in seiner Revision zutreffend ausführt, aus stichhältigen Gründen die eigene Leistung ablehnte; die Stichhältigkeit dieser Gründe ist dann aber vom Gericht zu prüfen (HS 6478/18; Aicher aaO Rz 17 zu § 1052).Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes kann auch noch nicht abschließend beurteilt werden, daß der Kläger seiner Vorleistungspflicht aus dem Vertrag nicht nachgekommen sei. Das Leistungsverweigerungsrecht des Nachleistungspflichtigen beruht auf dem Gedanken, daß derjenige treuwidrig handelt, der aus einem wechselseitigen Leistungsverhältnis die ihm gebührende Leistung fordert, ohne seine eigene Vorleistung selbst vollbracht zu haben (Heinrichs in Palandt50 311). Das Leistungsverweigerungsrecht kann daher dem Nachleistungspflichtigen dann nicht zustehen, wenn der Vorleistungspflichtige, wie der Kläger in seiner Revision zutreffend ausführt, aus stichhältigen Gründen die eigene Leistung ablehnte; die Stichhältigkeit dieser Gründe ist dann aber vom Gericht zu prüfen (HS 6478/18; Aicher aaO Rz 17 zu Paragraph 1052,).
Da weder ein schlüssiger Verzicht auf Wandlung anzunehmen ist, noch die Stichhältigkeit der Weigerung des Klägers, das von der beklagten Partei mit Klage begehrte Programm-Nutzungsentgelt zu entrichten, geprüft wurde, erweist sich das Verfahren der Vorinstanzen als mangelhaft. Ihre Urteile sind daher aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 510 Abs 1 ZPO). Derzeit steht dem Begehren des Klägers auch nicht die Unbestimmtheit der von ihm angebotenen Gegenleistung ("gegen Kostenersatz") entgegen. Die Unbestimmtheit des Begehrens wurde vom Erstgericht, das aus anderen Gründen zur Abweisung des Klagebegehrens kam, nicht aufgegriffen. Nur dann, wenn die dem Prozeßgericht auch dem Kläger als Rechtsanwalt obliegende Prozeßleitungspflicht nach § 182 ZPO (AnwBl 1990, 657 mwN) zu keinem Erfolg geführt hätte, könnte die derzeitige Unbestimmtheit des Begehrens als Abweisungsgrund herangezogen werden. Sollten die Parteien divergierende Ansichten darüber haben, was unter der Leistung "gegen Kostenersatz", die an und für sich dem Gebot der objektiven Bestimmbarkeit der Gegenleistung entspräche (vgl. SZ 53/104; Aicher aaO Rz 10 zu § 1054; Binder aaO Rz 3 zu § 1058 ABGB), zu verstehen ist, wird diese Vertragsklausel im Sinn des § 914 ABGB auszulegen sein.Da weder ein schlüssiger Verzicht auf Wandlung anzunehmen ist, noch die Stichhältigkeit der Weigerung des Klägers, das von der beklagten Partei mit Klage begehrte Programm-Nutzungsentgelt zu entrichten, geprüft wurde, erweist sich das Verfahren der Vorinstanzen als mangelhaft. Ihre Urteile sind daher aufzuheben und die Rechtssache an das Prozeßgericht erster Instanz zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (Paragraph 510, Absatz eins, ZPO). Derzeit steht dem Begehren des Klägers auch nicht die Unbestimmtheit der von ihm angebotenen Gegenleistung ("gegen Kostenersatz") entgegen. Die Unbestimmtheit des Begehrens wurde vom Erstgericht, das aus anderen Gründen zur Abweisung des Klagebegehrens kam, nicht aufgegriffen. Nur dann, wenn die dem Prozeßgericht auch dem Kläger als Rechtsanwalt obliegende Prozeßleitungspflicht nach Paragraph 182, ZPO (AnwBl 1990, 657 mwN) zu keinem Erfolg geführt hätte, könnte die derzeitige Unbestimmtheit des Begehrens als Abweisungsgrund herangezogen werden. Sollten die Parteien divergierende Ansichten darüber haben, was unter der Leistung "gegen Kostenersatz", die an und für sich dem Gebot der objektiven Bestimmbarkeit der Gegenleistung entspräche vergleiche SZ 53/104; Aicher aaO Rz 10 zu Paragraph 1054,; Binder aaO Rz 3 zu Paragraph 1058, ABGB), zu verstehen ist, wird diese Vertragsklausel im Sinn des Paragraph 914, ABGB auszulegen sein.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.