Rechtssatz RS0019902
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0019902
Entscheidungsdatum
30.08.2023
Rechtssatz
Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 749/78
Entscheidungstext OGH 14.12.1978 7 Ob 749/78
Veröff: MietSlg 30131
- 1 Ob 707/79
Entscheidungstext OGH 17.10.1979 1 Ob 707/79
- 4 Ob 534/80
Entscheidungstext OGH 23.09.1980 4 Ob 534/80
Beisatz: Als Beurteilungskriterien kommen hiebei die Entstehungsgeschichte des Vertrages, ferner Umstände, unter denen der Vertrag abgeschlossen worden ist, bestimmte Wortwendungen, vor allem der Umstand in Betracht, ob die einzelnen im Vertrag aufscheinenden Leistungen nach allgemeiner Verkehrsauffassung gewöhnlich in einen Zusammenhang gebracht werden können. (T1) Veröff: MietSlg 32142
- 7 Ob 814/82
Entscheidungstext OGH 10.03.1983 7 Ob 814/82
nur: Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. (T2)
Beisatz: Dieses steht vielmehr nur dann zu, wenn die eine Leistung wirtschaftlich die Gegenleistung des Vertragsgegners darstellt, nicht aber dann, wenn die dem Gegner aus anderen Erwägungen im Vertrag auferlegt wird. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bezieht sich immer nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also auf die Hauptpflichten und die äquivalenten Nebenpflichten. (T3)
- 3 Ob 566/86
Entscheidungstext OGH 27.01.1988 3 Ob 566/86
Veröff: SZ 61/15 = WBl 1988,204
- 1 Ob 554/91
Entscheidungstext OGH 24.04.1991 1 Ob 554/91
Veröff: ecolex 1991,683
- 3 Ob 4/97b
Entscheidungstext OGH 23.04.1997 3 Ob 4/97b
Beis wie T1; Beisatz: Dass zwei Punkte eines Vergleiches im Verhältnis einer wechselseitigen Leistungsabhängigkeit (einem Synallagma) stünden, folgt allein noch nicht daraus, dass sie in einem Vergleich geregelt wurden (so schon NZ 1980, 6). (T4)
Veröff: SZ 70/77
- 5 Ob 57/06b
Entscheidungstext OGH 21.03.2006 5 Ob 57/06b
- 6 Ob 24/07h
Entscheidungstext OGH 16.03.2007 6 Ob 24/07h
Auch; nur: Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen. (T5)
Beisatz: Eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO wird mit der Frage, ob ein Gegenseitigkeitsverhältnis bestand, nicht berührt. (T6)
- 5 Ob 43/09y
Entscheidungstext OGH 10.11.2009 5 Ob 43/09y
- 2 Ob 123/12w
Entscheidungstext OGH 30.07.2013 2 Ob 123/12w
Auch
- 1 Ob 41/19i
Entscheidungstext OGH 30.04.2019 1 Ob 41/19i
Auch; nur T2; Beis wie T6
- 7 Ob 121/23d
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 30.08.2023 7 Ob 121/23d
Beisatz wie T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0019902
Zuletzt aktualisiert am
09.10.2023
Dokumentnummer
JJR_19781214_OGH0002_0070OB00749_7800000_001