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Entscheidung 7 Ob 121/23d×

Entscheidung 7 Ob 121/23d

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

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Rechtssätze aus dieser Entscheidung

RS0018760 Rechtssatz 29.06.1982Zivilrecht
Das Recht zur Leistungsverweigerung bezieht sich nur auf Pflichten, die zueinander im Austauschverhältnis stehen, also in einem einheitlichen Rechtsgeschäft ihren Entstehungsgrund haben und durch einen gemeinsamen Zweck miteinander verbunden sind. Preismind …
RS0019902 Rechtssatz 14.12.1978Zivilrecht
Nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, stehen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis und können daher ein Leistungsverweigerungsrecht begründen. Ob ein solches Verhältnis gegeben ist, ist nach der Übung d …
RS0019923 Rechtssatz 29.10.1969Zivilrecht
Nach " 1052 ABGB genügt es, wenn nach dem ausdrücklich oder stillschweigend erklärten Vertragswillen ein solcher Zusammenhang zwischen den Verträgen besteht, daß die Zurückhaltung der Leistung aus dem einen Vertrag bei Nichterfüllung des anderen gerechtfert …
RS0042981 Rechtssatz 22.11.1977Zivilrecht
Ist das Berufungsgericht in die Prüfung der Frage einer allfälligen im erstinstanzlichen Verfahren unterlaufenen Nichtigkeit eingegangen und hat eine solche verneint, ist die Wahrnehmung dieser Nichtigkeit im Verfahren dritter Instanz nicht mehr möglich.
RS0043027 Rechtssatz 21.05.1981Zivilrecht
Ein dem Berufungsgericht unterlaufener Verfahrensverstoß bildet nur dann den Revisionsgrund des § 503 Z 2 ZPO, wenn er abstrakt geeignet war, eine unrichtige Entscheidung des Gerichtes zweiter Instanz herbeizuführen.
RS0043796 Rechtssatz 23.11.1993Zivilrecht
Solange der angefochtene vom Berufungsgericht im Rahmen des Berufungsverfahrens gefaßte Beschluß keine der in § 519 Abs 1 Z 1 und 2 ZPO genannten Tatbestände erfüllt, ist er unanfechtbar (hier: Verwerfung einer Berufung gemäß § 417 Z 4 ZPO).
RS0116273 Rechtssatz 16.04.2002Zivilrecht
Ein Verfahrensmangel nach § 503 Z 2 ZPO kann nur dann zur Aufhebung des Urteils des Berufungsgerichtes führen, wenn er wesentlich für die Entscheidung war und sich auf diese auswirken konnte.