Aus der Begründung:
Verfehlt ist allerdings der Antrag auf Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes, weil in einem gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nach § 519 Z. 3 ZPO gerichteten Rekurs nicht eine Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching IV, 414; EvBl. 1958/28 u. a.).Verfehlt ist allerdings der Antrag auf Wiederherstellung des Urteiles des Erstgerichtes, weil in einem gegen einen berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschluß nach Paragraph 519, Ziffer 3, ZPO gerichteten Rekurs nicht eine Entscheidung in der Hauptsache begehrt werden kann (Fasching römisch vier, 414; EvBl. 1958/28 u. a.).
Was die Widerklage betrifft, ist davon auszugehen, daß die Klägerin im Kaufvertrag erklärt hat, die dort aufgezählten Lasten zu übernehmen. Diese Verpflichtung ist zwar nicht ein Teil des Kaufpreises, doch hatte sie jedenfalls wesentlichen Einfluß auf dessen Errechnung. Allerdings heißt dies nicht, daß der Beklagte deshalb von der Klägerin jenen Betrag fordern kann, der den entsprechenden Lasten zugrundelag. Sinn der Verpflichtung zur Übernahme bücherlicher Lasten ist es, den Verkäufer von den sich aus den Lasten ergebenden Pflichten zu befreien, bei Hypotheken also, Sorge dafür zu tragen, daß der Verkäufer für die ihnen zugrundeliegenden Forderungen nicht einstehen muß. Dies wird in der Regel dadurch erreicht, daß der Käufer diese Schulden bezahlt.
Im vorliegenden Fall liegt nun der übernommenen und in COZ 30 einverleibten Hypothek keine Forderung mehr zugrunde, weil der diesbezügliche Darlehensteil überhaupt nicht zugezählt bzw. durch Einbehaltung bei der Zuzählung eines weiteren Darlehens wieder annulliert worden ist. Dagegen wird eine Forderung gegen den Beklagten auf Zahlung jener Baukosten, die ursprünglich durch das Darlehen des Landes Wien gedeckt werden sollten, erhoben. Diese Forderung ist durch die Hypothek nicht gedeckt, weshalb eine rein wörtliche Auslegung des Kaufvertrages dazu führen würde, daß die Klägerin zu Lasten des Beklagten von einer Verpflichtung befreit ist, die sie nach den gemeinsamen Vorstellungen der Parteien bei Abschluß des Kaufvertrages treffen hätte sollen.
Gemäß § 914 ABGB ist ein Vertrag so auszulegen, wie es unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Tritt ein von den Parteien nicht vorhergesehener Fall ein, so ist der Vertrag um dasjenige zu ergänzen, was für den eingetretenen aber nicht vorgesehenen Fall zwischen den Parteien Rechtens sein soll (SZ 40/11; SZ 39/216; SZ 36/89 u. a.). Hiebei ist unter Berücksichtigung des Vertragszweckes die Verkehrsübung heranzuziehen (vgl. Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 408).Gemäß Paragraph 914, ABGB ist ein Vertrag so auszulegen, wie es unter Berücksichtigung der Absicht der Parteien der Übung des redlichen Verkehrs entspricht. Tritt ein von den Parteien nicht vorhergesehener Fall ein, so ist der Vertrag um dasjenige zu ergänzen, was für den eingetretenen aber nicht vorgesehenen Fall zwischen den Parteien Rechtens sein soll (SZ 40/11; SZ 39/216; SZ 36/89 u. a.). Hiebei ist unter Berücksichtigung des Vertragszweckes die Verkehrsübung heranzuziehen vergleiche Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 408).
Zweck einer Lastenübernahme ist es, wie bereits ausgeführt, an Stelle des Schuldners für die der bücherlichen Last zugrundeliegende Schuld einzustehen. Ergibt sich nach Vertragsabschluß, daß zwar gerade die Schuld, von der man angenommen hat, sie sei durch die Hypothek gesichert, nicht besteht, wohl aber eine Schuld gleicher Art (hier in beiden Fällen für die Baukosten jedoch bei verschiedenen Gläubigern), muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien, hätten sie den wahren Sachverhalt gekannt, die Übernahme der tatsächlich bestehenden Schuld durch den Käufer vereinbart hätten. Demnach ist der Vertrag in diesem Sinne zu ergänzen. Die Klägerin hat daher dafür Sorge zu tragen, daß eine der angenommenen Forderung des Landes Wien entsprechende Baukostenforderung einer anderen Person den Beklagten nicht trifft. Dies bedeutet aber, daß eine aus der ergänzten Verpflichtung der Klägerin abgeleitete Forderung des Beklagten in zweifacher Hinsicht begrenzt ist. Einerseits kann der Beklagte nicht schlechthin einen aus dem ursprünglichen Pfandrecht errechneten Baukostenanteil verlangen, sondern höchstens jenen Betrag, der von ihm tatsächlich begehrt wird. Andererseits ist er aber nur berechtigt, eine Forderung in jenem Ausmaß zu stellen, das der bei Vertragsabschluß angenommenen Forderung des Landes Wien entspricht. Infolge der Aufzählung bestimmter Lasten im Kaufvertrag und der Garantie sonstiger Lastenfreiheit, mußte die Klägerin mit dem Entstehen größerer Belastungen nicht rechnen, soweit solche nicht auf zusätzliche Baukosten zurückzuführen sind. Bezüglich letzterer kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, denen zufolge die Klägerin infolge der ihr bei Kaufvertragsabschluß gegebenen Erläuterung mit dem Auflaufen weiterer Baukosten rechnen mußte. Im übrigen konnte ab er der Beklagte nicht zu Lasten der Klägerin auf ihm eingeräumte Rechte verzichten. Immerhin hatte er gemäß § 28 Abs. 4 WBFG 1968 durch die Zusicherung des Förderungsdarlehens einen Anspruch auf Förderung erworben. Diese Zusicherung hätte gemäß § 29 WBFG 1968 nur widerrufen werden dürfen, solange das Darlehen nicht zugezählt war und nur im Falle der Nichterfüllung der gemäß § 28 Abs. 5 dieses Gesetzes gemachten Bedingungen und Auflagen. Soweit der Beklagte ihm zumutbare Schritte zur Erzwingung der Einhaltung der gemachten Darlehenszusagen unterlassen hat, geht dies zu seinen Lasten. Diesfalls könnte die Klägerin nicht schlechter gestellt sein, als sie es bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten gewesen wäre.Zweck einer Lastenübernahme ist es, wie bereits ausgeführt, an Stelle des Schuldners für die der bücherlichen Last zugrundeliegende Schuld einzustehen. Ergibt sich nach Vertragsabschluß, daß zwar gerade die Schuld, von der man angenommen hat, sie sei durch die Hypothek gesichert, nicht besteht, wohl aber eine Schuld gleicher Art (hier in beiden Fällen für die Baukosten jedoch bei verschiedenen Gläubigern), muß davon ausgegangen werden, daß die Parteien, hätten sie den wahren Sachverhalt gekannt, die Übernahme der tatsächlich bestehenden Schuld durch den Käufer vereinbart hätten. Demnach ist der Vertrag in diesem Sinne zu ergänzen. Die Klägerin hat daher dafür Sorge zu tragen, daß eine der angenommenen Forderung des Landes Wien entsprechende Baukostenforderung einer anderen Person den Beklagten nicht trifft. Dies bedeutet aber, daß eine aus der ergänzten Verpflichtung der Klägerin abgeleitete Forderung des Beklagten in zweifacher Hinsicht begrenzt ist. Einerseits kann der Beklagte nicht schlechthin einen aus dem ursprünglichen Pfandrecht errechneten Baukostenanteil verlangen, sondern höchstens jenen Betrag, der von ihm tatsächlich begehrt wird. Andererseits ist er aber nur berechtigt, eine Forderung in jenem Ausmaß zu stellen, das der bei Vertragsabschluß angenommenen Forderung des Landes Wien entspricht. Infolge der Aufzählung bestimmter Lasten im Kaufvertrag und der Garantie sonstiger Lastenfreiheit, mußte die Klägerin mit dem Entstehen größerer Belastungen nicht rechnen, soweit solche nicht auf zusätzliche Baukosten zurückzuführen sind. Bezüglich letzterer kann auf die zutreffenden Ausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden, denen zufolge die Klägerin infolge der ihr bei Kaufvertragsabschluß gegebenen Erläuterung mit dem Auflaufen weiterer Baukosten rechnen mußte. Im übrigen konnte ab er der Beklagte nicht zu Lasten der Klägerin auf ihm eingeräumte Rechte verzichten. Immerhin hatte er gemäß Paragraph 28, Absatz 4, WBFG 1968 durch die Zusicherung des Förderungsdarlehens einen Anspruch auf Förderung erworben. Diese Zusicherung hätte gemäß Paragraph 29, WBFG 1968 nur widerrufen werden dürfen, solange das Darlehen nicht zugezählt war und nur im Falle der Nichterfüllung der gemäß Paragraph 28, Absatz 5, dieses Gesetzes gemachten Bedingungen und Auflagen. Soweit der Beklagte ihm zumutbare Schritte zur Erzwingung der Einhaltung der gemachten Darlehenszusagen unterlassen hat, geht dies zu seinen Lasten. Diesfalls könnte die Klägerin nicht schlechter gestellt sein, als sie es bei pflichtgemäßem Handeln des Beklagten gewesen wäre.
Schließlich ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber für die an Stelle des gesicherten Darlehens getretene Forderung in jenem Ausmaß und auf jene Art haftet, mit der sie bei Vertragsabschluß rechnen mußte. Wären ihr damals Umstände, die einen Darlehenswiderruf gerechtfertigt hätten, nicht bekannt gewesen, hätte sie darauf vertrauen können, daß das Darlehen in der sich aus der Zusicherung ergebenden Art zurückzuzahlen sei. Diesfalls könnte der Beklagte auch keine andere Art der Rückzahlung verlangen. Hätte sie dagegen auf Grund der damaligen Umstände, etwa auf Grund gemachter Äußerungen, aus der Darlehenspromesse oder aus dem Gesetz (s. die §§ 8 Abs. 2 und 3 und 22 Abs. 2 lit. b WBFG 1968) Zweifel daran haben müssen, daß das Land Wien einer Veräußerung der Liegenschaftsanteile an sie ohne sofortige Darlehensrückzahlung zustimmen werde, könnte sie sich auf die in der Promesse enthaltenen Zahlungsbedingungen nicht berufen.Schließlich ist aber davon auszugehen, daß die Klägerin dem Beklagten gegenüber für die an Stelle des gesicherten Darlehens getretene Forderung in jenem Ausmaß und auf jene Art haftet, mit der sie bei Vertragsabschluß rechnen mußte. Wären ihr damals Umstände, die einen Darlehenswiderruf gerechtfertigt hätten, nicht bekannt gewesen, hätte sie darauf vertrauen können, daß das Darlehen in der sich aus der Zusicherung ergebenden Art zurückzuzahlen sei. Diesfalls könnte der Beklagte auch keine andere Art der Rückzahlung verlangen. Hätte sie dagegen auf Grund der damaligen Umstände, etwa auf Grund gemachter Äußerungen, aus der Darlehenspromesse oder aus dem Gesetz (s. die Paragraphen 8, Absatz 2 und 3 und 22 Absatz 2, Litera b, WBFG 1968) Zweifel daran haben müssen, daß das Land Wien einer Veräußerung der Liegenschaftsanteile an sie ohne sofortige Darlehensrückzahlung zustimmen werde, könnte sie sich auf die in der Promesse enthaltenen Zahlungsbedingungen nicht berufen.
Richtig hat das Berufungsgericht erkannt, daß ein Anteil an der in COZ 48 einverleibten Hypothek die Klägerin dann nicht treffen würde, wenn diese, wofür allerdings nach der derzeitigen Aktenlage kein Anhaltspunkt besteht, lediglich den Effekt einer Darlehensrückzahlung erreichen hätte sollen. Würde es sich hiebei jedoch um die Gewährung eines Darlehens zur Deckung weiterer Baukosten handeln, müßte die Klägerin zwar nicht ein solches Darlehen zurückzahlen, weil eine Zuzählung gar nicht erfolgt ist, doch hätte sie den auf die Wohnung entfallenden Anteil an den nachträglich aufgelaufenen zusätzlichen Baukosten ohne jede Beschränkung zu tragen, weil ihr ein solches Entstehen weiterer Kosten angekundigt und bei Kaufvertragsabschluß keine Zusicherung über die Rückzahlung der zusätzlichen Baukosten in Raten gemacht worden ist.
Von einem teilweisen Anerkenntnis der Baukosten durch die Klägerin kann keine Rede sein, weil sich deren Vorbringen nur auf ihre Klage bezog und nicht dahin verstanden werden kann, daß sie bedingungslos bereit wäre, dem Beklagten einen Betrag von 115 450 S binnen 14 Tagen zu zahlen. Richtig macht die Klägerin diesbezüglich geltend, daß sich ihre Bereitschaft zur Zahlung dieses Betrages nur auf eine Zug-um-Zug-Verpflichtung bezog.
Für die Entscheidung über die Widerklage sind demnach die dem Erstgericht vom Berufungsgericht aufgetragenen zusätzlichen Erhebungen erforderlich, wobei allerdings die hier gemachten Rechtsausführungen zu beachten sein werden. In diesem Umfang war sohin der angefochtene Beschluß zu bestätigen.
Richtig weist der Rekurs vorerst darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das in COZ 51 verbücherte Vorkaufsrecht offensichtlich auf einer Verwechslung beruhen. Dieses Vorkaufsrecht wurde nicht zugunsten des Landes Wien, sondern zugunsten des Bauträgers einverleibt, weshalb es nicht aus § 22 Abs. 1 WBFG 1968 abgeleitet werden kann. Die Begründung eines solchen Vorkaufsrechtes ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und verstieß im vorliegenden Fall gegen die vertragliche Zusicherung weiterer Lastenfreiheit. Da der Beklagte auf Grund dieser Zusicherung verpflichtet ist, der Klägerin das Kaufobjekt frei von weiteren Lasten zu übergeben, ist es seine Sache, den vertragsmäßigen Zustand herzustellen, also für die Beschaffung einer Erklärung des Vorkaufsberechtigten Sorge zu tragen, welche das dem Eigentumserwerb der Klägerin entgegenstehende Hindernis beseitigt. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob der Bauträger bereit wäre, auch der Klägerin persönlich die gewünschte Erklärung zu geben. Der Beklagte hat einen dem Vertrag widersprechenden Buchstand geschaffen. Er ist daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, daß ihr aus diesem Zustand kein Nachteil erwächst. Er ist nicht berechtigt, die Vornahme der notwendigen Schritte auf die Klägerin abzuschieben, möge dieser auch die Erreichung ihres Zieles auf direktem Wege keine allzugroßen Schwierigkeiten bereiten. Daß dem Beklagten die Erlangung der gewünschten Erklärung des Bauträgers unmöglich wäre, hat er nicht behauptet.Richtig weist der Rekurs vorerst darauf hin, daß die Ausführungen des Berufungsgerichtes über das in COZ 51 verbücherte Vorkaufsrecht offensichtlich auf einer Verwechslung beruhen. Dieses Vorkaufsrecht wurde nicht zugunsten des Landes Wien, sondern zugunsten des Bauträgers einverleibt, weshalb es nicht aus Paragraph 22, Absatz eins, WBFG 1968 abgeleitet werden kann. Die Begründung eines solchen Vorkaufsrechtes ist gesetzlich nicht vorgeschrieben und verstieß im vorliegenden Fall gegen die vertragliche Zusicherung weiterer Lastenfreiheit. Da der Beklagte auf Grund dieser Zusicherung verpflichtet ist, der Klägerin das Kaufobjekt frei von weiteren Lasten zu übergeben, ist es seine Sache, den vertragsmäßigen Zustand herzustellen, also für die Beschaffung einer Erklärung des Vorkaufsberechtigten Sorge zu tragen, welche das dem Eigentumserwerb der Klägerin entgegenstehende Hindernis beseitigt. Hiebei ist es ohne Bedeutung, ob der Bauträger bereit wäre, auch der Klägerin persönlich die gewünschte Erklärung zu geben. Der Beklagte hat einen dem Vertrag widersprechenden Buchstand geschaffen. Er ist daher verpflichtet, die Klägerin so zu stellen, daß ihr aus diesem Zustand kein Nachteil erwächst. Er ist nicht berechtigt, die Vornahme der notwendigen Schritte auf die Klägerin abzuschieben, möge dieser auch die Erreichung ihres Zieles auf direktem Wege keine allzugroßen Schwierigkeiten bereiten. Daß dem Beklagten die Erlangung der gewünschten Erklärung des Bauträgers unmöglich wäre, hat er nicht behauptet.
Was das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes anlangt, so ist von der in Wahrheit gar nicht mehr ernstlich bestrittenen Fälligkeit dieser Forderung auszugehen. Fraglich könnte nur sein, ob eine allfällige Baukostenforderung den Beklagten zur Leistungsverweigerung nach § 1052 ABGB berechtigt. Die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind richtig, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Richtig hat das Berufungsgericht hiebei erkannt, daß nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und daher ein Leistungsverweigerungsrecht begrunden können. Ob ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (Wahle in Klang[2] IV/2, 78). Nicht beachtet wurde jedoch vom Berufungsgericht, daß Voraussetzung für die Leistungsverweigerung, da eine Gefahr im Sinne des zweiten Satzes des § 1052 ABGB gar nicht behauptet worden ist, zumindest eine Zugum-Zug-Verpflichtung wäre. Wäre dagegen der Beklagte vorleistungspflichtig gewesen, käme eine Leistungsverweigerung nicht in Frage (SZ 42/162). Hat nämlich der Vorleistungspflichtige die ihm obliegende Leistung nicht zeitgerecht erfüllt und ist inzwischen die Leistung des Nachleistungspflichtigen "fällig" geworden, so muß der Nachleistungspflichtige nicht leisten, weil er, solange der Vorleistungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sich also im Verzug befindet, von der Leistung befreit ist (Wahle in Klang[2] IV/2, Die Klägerin hat im Kaufvertrag aufgezählte Lasten übernommen, was bedeutet, daß sie die diesen zugrundeliegenden Schulden bezahlen werde. Nach der Übung des redlichen Verkehrs kann eine solche Verpflichtung nur dahin verstanden werden, daß sie die Einräumung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft zur Voraussetzung hat. Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Käufer vor Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft zur Begleichung von den Lasten zugrundeliegenden Schulden verpflichtet ist. Demnach wird man im allgemeinen in der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen, eine Vorleistungspflicht in bezug auf die aus der Übernahme bücherlicher Lasten erwachsenden Verpflichtungen erblicken müssen (vgl. JBl. 1974, 146, der die ähnlich gelagerte Verpflichtung zur Begleichung von Vertragserrichtungskosten zugrundelag). Die "Nichterfüllung" einer solchen Verpflichtung rechtfertigt daher nicht die Leistungsverweigerung bezüglich der Abgabe der Aufsandungserklärung. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß bereits der Kaufvertrag eine dem damaligen Grundbuchsstand entsprechende Aufsandungserklärung enthielt und die Klägerin berechtigt gewesen wäre, mit Hilfe dieser Aufsandserklärung sofort die Durchführung des Kaufvertrages zu erreichen. Lediglich die inzwischen erfolgte Parifizierung machte den Ersatz der bereits abgegebenen Aufsandungserklärung durch die nunmehr geforderte notwendig. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin nach dem eindeutigen Willen beider Parteien ohne weiteres die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes vornehmen hätte lassen können, waren von ihr keinesfalls Baukosten zu zahlen. Schon dies tut hinreichend die Vorleistungspflicht des Beklagten dar.Was das Begehren auf Einwilligung in die Einverleibung des Eigentumsrechtes anlangt, so ist von der in Wahrheit gar nicht mehr ernstlich bestrittenen Fälligkeit dieser Forderung auszugehen. Fraglich könnte nur sein, ob eine allfällige Baukostenforderung den Beklagten zur Leistungsverweigerung nach Paragraph 1052, ABGB berechtigt. Die diesbezüglichen grundsätzlichen Ausführungen des Berufungsgerichtes sind richtig, weshalb auf sie verwiesen werden kann. Richtig hat das Berufungsgericht hiebei erkannt, daß nicht alle Verpflichtungen, die die Vertragspartner in einem gegenseitigen Vertrag übernehmen, in einem Gegenseitigkeitsverhältnis stehen und daher ein Leistungsverweigerungsrecht begrunden können. Ob ein solches Gegenseitigkeitsverhältnis gegeben ist, ist nach der Übung des Verkehrs zu beurteilen (Wahle in Klang[2] IV/2, 78). Nicht beachtet wurde jedoch vom Berufungsgericht, daß Voraussetzung für die Leistungsverweigerung, da eine Gefahr im Sinne des zweiten Satzes des Paragraph 1052, ABGB gar nicht behauptet worden ist, zumindest eine Zugum-Zug-Verpflichtung wäre. Wäre dagegen der Beklagte vorleistungspflichtig gewesen, käme eine Leistungsverweigerung nicht in Frage (SZ 42/162). Hat nämlich der Vorleistungspflichtige die ihm obliegende Leistung nicht zeitgerecht erfüllt und ist inzwischen die Leistung des Nachleistungspflichtigen "fällig" geworden, so muß der Nachleistungspflichtige nicht leisten, weil er, solange der Vorleistungspflichtige seiner Verpflichtung nicht nachgekommen ist, sich also im Verzug befindet, von der Leistung befreit ist (Wahle in Klang[2] IV/2, Die Klägerin hat im Kaufvertrag aufgezählte Lasten übernommen, was bedeutet, daß sie die diesen zugrundeliegenden Schulden bezahlen werde. Nach der Übung des redlichen Verkehrs kann eine solche Verpflichtung nur dahin verstanden werden, daß sie die Einräumung des Eigentumsrechtes an der Liegenschaft zur Voraussetzung hat. Mangels gegenteiliger Vereinbarung kann nicht davon ausgegangen werden, daß der Käufer vor Übertragung des Eigentums an der Liegenschaft zur Begleichung von den Lasten zugrundeliegenden Schulden verpflichtet ist. Demnach wird man im allgemeinen in der Verpflichtung des Verkäufers, dem Käufer das Eigentum an der Liegenschaft zu verschaffen, eine Vorleistungspflicht in bezug auf die aus der Übernahme bücherlicher Lasten erwachsenden Verpflichtungen erblicken müssen vergleiche JBl. 1974, 146, der die ähnlich gelagerte Verpflichtung zur Begleichung von Vertragserrichtungskosten zugrundelag). Die "Nichterfüllung" einer solchen Verpflichtung rechtfertigt daher nicht die Leistungsverweigerung bezüglich der Abgabe der Aufsandungserklärung. Im vorliegenden Fall kommt noch dazu, daß bereits der Kaufvertrag eine dem damaligen Grundbuchsstand entsprechende Aufsandungserklärung enthielt und die Klägerin berechtigt gewesen wäre, mit Hilfe dieser Aufsandserklärung sofort die Durchführung des Kaufvertrages zu erreichen. Lediglich die inzwischen erfolgte Parifizierung machte den Ersatz der bereits abgegebenen Aufsandungserklärung durch die nunmehr geforderte notwendig. Zu dem Zeitpunkt, zu dem die Klägerin nach dem eindeutigen Willen beider Parteien ohne weiteres die Einverleibung ihres Eigentumsrechtes vornehmen hätte lassen können, waren von ihr keinesfalls Baukosten zu zahlen. Schon dies tut hinreichend die Vorleistungspflicht des Beklagten dar.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes ist sohin die Rechtssache bezüglich des Begehrens der Klägerin spruchreif. Allerdings ist hiebei zu beachten, daß die Klägerin in der Tagsatzung vom 4. Oktober 1977 ihr Einverständnis mit einer Verurteilung des Beklagten Zug um Zug gegen Zahlung von 115 450 S erteilt hat. Insbesondere ihre Klarstellung in der Berufungsmitteilung läßt erkennen, daß sie hiemit nicht bloß ihre Bereitschaft zu einer Zug-um-Zug-Leistung bekunden, sondern ihr Begehren auf ein Zug-um-Zug-Begehren einschränken wollte. Das Erstgericht hätte daher dem Begehren nicht uneingeschränkt Folge geben dürfen, was vom Beklagten in der Berufung zutreffend gerügt und von der Klägerin in der Berufungsmitteilung auch bestätigt wurde. Demnach ist das Begehren der Klägerin zwar gerechtfertigt, jedoch mit der Einschränkung, daß der Beklagte nur Zug um Zug gegen Zahlung von 115 450 S die geforderte Erklärung abzugeben bzw. die Erklärung des Bauträgers beizubringen hat.